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Your search for 'dc_creator:( "Manthe, Ulrich (Passau)" ) OR dc_contributor:( "Manthe, Ulrich (Passau)" )' returned 57 results. Modify search

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Cognatio

(136 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Nach röm. Recht die durch Blutsverwandtschaft begründete Verwandtschaft auch der Nichtagnaten; der Grad bestimmte sich durch die Zahl der vermittelnden Zeugungen oder Geburten. Die c. gewann seit der l. Cincia (204 v.Chr.) rechtliche Bedeutung: die cognati bis zum 6. Verwandtschaftsgrad ( sobrini, vom selben Urgroßvater abstammende Urenkel) waren vom Schenkungsverbot dieses Gesetzes ausgenommen. Die l. Furia (Anf. 2. Jh.v.Chr.) nahm diese cognati sowie im 7. Grad die Kinder von sobrini von ihren Beschränkungen aus. Denselben Personen gewährte spät…

Erbrecht

(1,539 words)

Author(s): Thür, Gerhard (Graz) | Manthe, Ulrich (Passau) | Ego, Beate (Osnabrück)
[English version] I. Alter Orient Keilschriftrechte Thür, Gerhard (Graz) [English version] II. Griechisch In Griechenland entsprach das E. vor allem dem Gedanken der Familienerbfolge. Daher enthält das griech. Recht mehrere Einrichtungen, um die Erbfolge im Familienverband auch dann zu sichern, wenn keine Haussöhne ( gnḗsioi) vorhanden waren. So diente die eispoíēsis der adoptionsähnlichen Bestimmung eines nicht testamentarischen Erben. War auch kein solcher Ersatzerbe vorhanden, fiel der Nachlaß ( klḗros ) entweder an die Seitenverwandten ( anchisteía

Lex Iulia et Papia

(172 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Zur Erhöhung der Ehemoral und Bekämpfung der Kinderlosigkeit verbot Augustus durch die lex Iulia de maritandis ordinibus (18 v.Chr.) standeswidrige Ehen und ordnete durch die lex Papia Poppaea (9 n.Chr.) Ehepflicht für Bürger im heiratsfähigen Alter an, wobei Unverheiratete mit dem Verfall ( caducum ) des ihnen testamentarisch Zugewandten, kinderlos Verheiratete mit dem Verfall der Hälfte bestraft wurden; wer hingegen Kinder hatte, wurde mit zahlreichen Privilegien versehen ( ius liberorum, “Kinderprivileg”). Welche Regelungen welchem der beiden G…

Postumus

(964 words)

Author(s): Steinbauer, Dieter (Regensburg) | Manthe, Ulrich (Passau) | Franke, Thomas (Bochum)
[English version] [1] Röm. Praenomen Röm. Praenomen, das wie andere der sog. “Numeralpraenomina” (Quintus) Kindern nach der Reihenfolge der Geburt gegeben wurde: das Adj. p., “letzter”, meint hier “(weil) nach (dem Tod des Vaters) geboren” (vgl. P. [2]). Bei den Römern war P. bis ins 3. Jh. v. Chr. als Vorname in Gebrauch, dann nur noch als Cognomen. Die weitere Verbreitung eines ital. Individualnamens * Postumo- läßt sich aus der Entlehnung ins Etr. erschließen, wo daraus ein Gent. Pustmi-na- (CIE 8715) gebildet wurde; dies entspricht dem röm. Gent. Postumius. Steinbauer, Dieter (…

Decuma

(116 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] (= decima sc. pars). Die lex Papia Poppaea (9 n.Chr.) beschränkte die Fähigkeit, aus dem Testament eines anderen etwas zu erwerben ( capacitas), für Ehegatten in manus-freier Ehe auf ein Zehntel des Nachlasses (mit Zuschlägen für Kinder); die in manus-Ehe lebende Frau war hierbei als sua heres ganz erwerbsfähig [2]. Die Beschränkung wurde 410 n.Chr. aufgehoben (Cod. Iust. 8,57,2). Außerhalb des Erbrechts findet sich der Zehnte als Gegenstand eines Gelübdes (Varro ling. 6,54; Dig. 50,12,2,2) und als Abgabe von Bodenerträgen von Provinzialland [1]. Caducum Manthe,…

Legatum

(652 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Im röm. Recht das Vermächtnis (von legare: “eine bindende Willenserklärung, lex , aussprechen”). Die Möglichkeit, jemandem durch letztwillige Verfügung (Testament) Gegenstände zu Lasten des Erben zuzuwenden, wurde in den XII Tafeln (5,3) anerkannt. Es gab zwei Hauptarten: 1) Durch l. per vindicationem (angeordnet durch: Titio hominem Stichum do lego, ‘dem Titius gebe und vermache ich den Sklaven Stichus’) erwarb der Legatar das Eigentum an der vermachten Sache unmittelbar mit dem Erbfall und konnte diese vom Erben mit der Klage des Eigentümers ( vindicatio

Immiscere, se

(117 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] ( alicui rei, “sich in etwas einlassen”). Ein suus heres (Hauserbe, Erbrecht III A) konnte eine gesetzliche oder testamentarische Erbschaft nicht wirksam nach ius civile ausschlagen ( semel heres semper heres), wurde aber, wenn er vor dem Prätor die Ausschlagung erklärte, von diesem so behandelt, als sei er nicht Erbe geworden ( abstentio ). Hatte er sich aber einmal äußerlich wie ein Erbe verhalten ( i.), so verlor er das beneficium abstinendi. Ferner bezeichnet i. den Beginn der Wahrnehmung sonstiger Geschäfte. Erst seit dem 4. Jh. n.Chr. bedeutet i. soviel wie “…

Pflichtteil

(273 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Da im klass. griech. Recht Testamente zur Übergehung von Söhnen unzulässig waren ( diathḗkē B.), stellte sich dort die Frage eines P. noch nicht. Ein P.-Recht für nahe Angehörige hat sich aber selbst im röm. Recht nur langsam durchgesetzt. Am Anfang der Entwicklung stand das Recht der Noterben (Erbrecht III.E.), bei Übergehung ( praeteritio ) das Testament ganz zu entkräften oder wenigstens einen Teil des Nachlasses zu erhalten; gegen Enterbung ( exheredatio ) konnten sich die Noterben nicht wehren. Ein echtes P.-Recht bestand hingegen für den patronus

Fideicommissum

(596 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Das seit dem 2. Jh. v.Chr. (Ter. Andr. 290-298) neben dem legatum (Vermächtnis) auftretende f. (wörtl.: “das der Treue Anvertraute”) war eine Bitte des Erblassers an einen Erben oder Vermächtnisnehmer, einem Dritten etwas aus der Erbschaft oder die ganze Erbschaft auszufolgen. Da ein f. den Beschränkungen des zivilen Erbrechts nicht unterlag, diente es dazu, jemandem etwas letztwillig zuzuwenden, der nicht Erbe sein oder ein Legat empfangen durfte (Nichtbürger; Frauen nach der lex Voconia, Erbrecht III D; Unverheiratete und Kinderlose nach der lex Papia, caduc…

Aditio hereditatis

(67 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Nach röm. Recht erwarb ein suus heres die ihm angefallene Erbschaft ohne sein weiteres Zutun, ein extraneus erst durch Antritt ( aditio). Die aditio konnte durch förmliche Antrittserklärung ( cretio) oder durch formlose Betätigung des Annahmewillens ( pro herede gestio) geschehen. Erbrecht III B; abstentio Manthe, Ulrich (Passau) Bibliography 1 H. Honsell, Th. Mayer-Maly, W. Selb, Röm. Recht, 41987, 469 ff. 2 Kaser, RPR I, 715 ff.

Lex Voconia

(255 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Ein vom Volkstribun Q. Voconius Saxa 169 v.Chr. eingebrachtes Gesetz, das Erblassern der 1. Censusklasse (Mindestvermögen 100000 As, Gai. inst. 2,274) verbot, eine Frau im Testament zur Erbin einzusetzen; das Intestaterbrecht der Frauen blieb unberührt, doch wurde im Anschluß an das Gesetz ( Voconiana ratione) Frauen ab dem 3. Verwandtschaftsgrad auch das Intestaterbrecht entzogen (Paul. sent. 4,8,20). Zugleich beschränkte die l.V. den Höchstbetrag von Legaten auf die Hälfte der Erbschaft (Gai. inst. 2,226). Die Praxis entwickelte wahrsch…

Agnatio

(173 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Im röm. Recht die Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Personen, die unter der manus oder patria potestas desselben pater familias stehen oder stehen würden, falls dieser noch leben würde (also von diesem in rein männlicher und nicht durch Emanzipation unterbrochener Linie abstammten, Gai. inst. 1,156). Diejenigen Gewaltunterworfenen, die mit dem Tode ihres pater familias unmittelbar gewaltfrei ( sui iuris) wurden, bildeten den engeren Kreis der sui heredes ; eine bes. Gruppe der Agnaten waren die consanguinei . Das agnatische Syste…

Heredium

(128 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] In der Sprache der XII Tafeln (7,3) das Bauerngut im Ausmaß von zwei iugera (0,5 ha; Plin. nat. 19,4,50), aus hortus (Bauernhof mit Garten, Paul. Fest. 91,12 L.) und ager (Ackerland) bestehend. Nach der Tradition hatte Romulus jedem Bürger ein unveräußerliches h. zugeteilt, welches jeweils dem Erben ( heres) zufiel (Varro rust. 1,10,2); die XII Tafeln erlaubten schon die Veräußerung und Vererbung der Gesamthabe (6,1; 5,3), damit auch des h. Da ein h. zur Ernährung einer Großfamilie mit Gesinde kaum ausreichte, leuchtet Mommsens Annahme [1] ein, das h. sei nur die …

Exheredatio

(190 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Enterbung. Das archa. röm. Recht erlaubte die testamentarische Einsetzung eines Erben wahrscheinlich nur, wenn kein suus heres (Hauserbe) vorhanden war. Später wurde es möglich, einen von mehreren sui heredes als Erben einzusetzen und die anderen zu enterben. In histor. Zeit war die Enterbung von sui unbeschränkt möglich, mußte aber ausdrücklich im Testament geschehen. Söhne mußten unter Namensnennung, andere sui (Ehefrau - uxor in manu -, Enkel, Urenkel usw. beiderlei Geschlechtes) konnten inter ceteros (gemeinsam ohne Namensnennung) enterbt werden;…

Ademptio legati

(48 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Der Widerruf eines förmlichen Vermächtnisses, anfangs nur durch förmliche Erklärung ( non do; heres ne dato) im Testament, seit dem 2. Jh. n. Chr. auch durch formlose Willensbetätigung (z. B. Veräußerung des Objekts) möglich (Dig. 34,4). Legatum Manthe, Ulrich (Passau) Bibliography Kaser, RPR I, 755

Erbteilung

(118 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Griech. Recht Datetai. Im frühröm. Recht bildeten Miterben eine gesamthänderische Gemeinschaft ercto non cito (“ohne vorgenommene Teilung” [2]; jeder Miterbe war befugt, allein über Erbschaftssachen zu verfügen. Die Auseinandersetzung geschah einverständlich oder durch die legis actio per arbitri postulationem (Gai. inst. 4,17a); der arbiter verteilte die einzelnen Erbschaftssachen und verurteilte gegebenenfalls zu Ausgleichszahlungen. Seit vorklass. Zeit wurde die Miterbengemeinschaft als Bruchteilsgem…

Bonorum possessio

(82 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Im röm. Erbrecht der vom Prätor zugewiesene Besitz an einem Nachlaß. Der bonorum possessor war nicht Erbe nach ius civile ( heres), konnte aber in gewissen Fällen dessen Erbschaftsklage abwehren (Gai. inst. 3,35ff.). Je nachdem, ob der Prätor auf Grund gesetzlicher, testamentarischer oder Not-Erbfolge einwies, unterschied man b. p. intestati, secundum tabulas und contra tabulas. Bona; Erbrecht Manthe, Ulrich (Passau) Bibliography 1 H.Honsell, Th. Mayer-Maly, W. Selb, Röm. Recht, 41987, 438f., 443, 450f., 464 2 Kaser, RPR I, 697ff., 680, 707ff.
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