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Your search for 'dc_creator:( "Herbert Kalb" ) OR dc_contributor:( "Herbert Kalb" )' returned 14 results. Modify search

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Glossen

(721 words)

Author(s): Herbert Kalb
Glossen - Historisch Seit der Spätantike wird das erklärende Wort (Lemma) u. sein Interpretament auch zusammen als G. bez. Die volkssprachigen G. des dt. Sprachraumes – in über 1250 Handschriften (u. einer Inkunabel) werden rund 250000 Einzelwortbelege tradiert – markieren den Beginn deutschsprachiger Schriftlichkeit u. sind wichtige Zeugnisse einer volkssprachigen Rezeption (spät)antiker, frühchristlicher Traditionen auf der Folie missionarischer u. bildungspolitischer Intentionen der Karolingerze…

Josephinismus

(280 words)

Author(s): Herbert Kalb
Josephinismus - Historisch Der J. ist die österr. Spielart des aufgeklärte…

Gewissensfreiheit

(1,981 words)

Author(s): Lisa Kanzler | Herbert Kalb | Michael Germann
Gewissensfreiheit - Staatlich 1. Allg.: Die G. ist ein in Art. 4 Abs. 1 GG geschütztes Grundrecht u. steht nach heutiger Ansicht selbständig neben der ebenfalls von Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Religionsfreiheit, Glaubensfreiheit u. Bekenntnisfreiheit. Die G. ist nicht auf dt. Staatsbürger beschränkt; sie ist ein sog. Menschenrecht. Sie ist jedoch lediglich ein Individual- u. kein Kollektivfreiheitsrecht. 2. Schutzgehalt: Geschützt wird durch die G. zunächst der gesamte Gewissensbildungsprozess u. die Gewissenentscheidung als solche (forum internum). …

Institutentheorie

(293 words)

Author(s): Herbert Kalb
Institutentheorie - Historisch Das Vat II setzt die Vermögensfähigkeit der Kirche voraus, die ein integrierender Bestandteil von deren Rechtsfähigkeit u. im Charakter der Kirche als persona moralis (Moralische Person) (c. 113 § 1) grundgelegt ist. Damit ist die Frage nach den vermögensrechtlichen Rechtssubjekten in der Kirche aber noch nicht beantwortet. In der hist. Entwicklu…

Gesetzessammlung

(788 words)

Author(s): Herbert Kalb
Gesetzessammlung - Historisch Heute tritt im kontinental-europäischen Rechtskreis Recht überwiegend in Form staatl. Setzung als Gesetz auf. Dazu korrespondiert das moderne Verständnis von G., womit eine Kodifikation gemeint ist, eine nach systematischen Gesichtspunkten zusammenfassende Gesetzgebung für ein großes Sachgebiet. Voraussetzungen für eine G. sind Gesetze. Obwohl es die abschließende Definition …

Abbreviatoren

(267 words)

Author(s): Herbert Kalb
Abbreviatoren - Katholisch Seit dem 13. Jh. wurden den Notaren der päpstlichen Kanzlei Hilfskräfte beigegeben, die sog. A. (auch Breviatoren). Sie erstellten die Konzepte für die zu erlassenden Ausfertigungen (minutae) u. kontrollierten die Reinschrift im Hinblick auf Wortlaut (prima visio) u. Rechtsinhalt (iudicatura). Diese zunächst privat angestellten Bediensteten traten um die Mitte des 15. Jh. durch einen dem Vizekanzler zu leistenden Eid in ein amtl. Verhältnis. Die A. des Vizekanzlers wurden als Kanzlei-A., jene der Notare als Notar-A. bez. (Notar). Let…

Bußbücher

(724 words)

Author(s): Herbert Kalb
Bußbücher - Historisch Entstanden sind die B. (libri paenitentiales) m. der v. a. auf den britischen Inseln gepflegten Bußpraxis, die durch die iro-schottische Mission seit dem 6./7. Jh. auch auf dem Kontinent verbreitet wurde. Die alte Kirche kannte nur eine einmalige Buße für schwere Vergehen, die neue Praxis der paenitentia privata sah eine Bußmöglichkeit jederzeit vor. Reue (contritio cordis), geheime Beichte (confessio oris) u. Buße (satisfactio) ermöglichten Vergebung u. Rückkehr in den Gnadenstand. Im Zentrum d…

Buße

(799 words)

Author(s): Herbert Kalb
Buße - Historisch Eingebunden in eine kontroverse theol. Diskussion setzte sich in der alten Kirche des Westens die kan. B. als öff. B. unter bfl. Leitung für schwere Sünden durch. Für andere Sünden wird die tätige B. (Gebete, Almosen, Fasten) angewendet. In Analogie zur Taufe konnte die öff. B. nur einmal im Leben geleistet werden. Die Aufnahme in den Büßerstand erfolgte durch Handauflegung des Bischofs u. Übergabe des Bußgewandes. Dem Aufnahmeritus geht kein öff. Bekenntnis der begangenen Sünden voraus, nur ein Gespräch m. dem Bf. Der Büßerstand konnte J. umfassen u. bedingte aufgrund harter Bußauflagen eine Absonderung von der Welt: Verbot des Waffentragens, der Ausübung von Handelsgeschäften, Ausschluss aus dem cursus honorum, asketische Lebensweise etc. Da auch Trennung der Ehegatten verlangt wurde, war bei Eheleuten die Zustimmung des anderen Partners erforderlich. Die Rekonziliation erfolgte jeweils am Gründonnerstag durch Handauflegung des Bf. Da die einschneidenden Bußauflagen auch nach der Rekonziliation zu beachten waren, wurde die Aufnahme der öff. B. als Absonderung von der Welt u. Vorbereitung auf den Tod verstanden. Deshalb waren von der kan. B. jüngere Männer od. Frauen ausgeschlossen, für den Klerus war die B. die Absetzung. Eine Neugestaltung der B. erfolgte in der keltischen Kirche, in der das Bußverfahren der alten Kirche unbekannt war. In dieser Kirche ist die Privatbuße entstanden u. im Rahmen der iro-schottischen Mission auch auf dem Kontinent verbreitet worden (bes. in Spanien, Nordgallien u. im Rheinland sowie in Norditalien bis Bobbio). Bei der Privatbuße entfallen Büßerstand, Unwiederholbarkeit, Bußinterdikte sowie die Unvereinbarkeit zwischen status poenitentium u. status clericalis. Nach der confessio vor dem Priester erfolgt die Auferlegung der Bußtaxe (poenitentia taxata), deren Tarife den Inhalt der Libri paenitentiales ausmachen u. an das B.- u. Wergeldsystem der Volksrechte erinnern. Auch die Erfolgshaftung findet ihre Entsprechung in den Bußbüchern. Dem Büßer stand offen, längeres Fasten u. a. durch Meßstipendien od. Ersatzfasten auch mittels dritter, dafür entlohnter Personen abzulösen. Diese Redemptionen u. Kommutationen werden seit dem 11. Jh. durch den Ablass verdrängt. Die karolingische Reform versuchte, die öff. B. als Prärogative des Bf. wiederherzustellen. Diese von C. Vogel zugespitzt als dichotomie carolingienne bez. Entwicklung – paenitentia publica für öff. schwere Vergehen m. Zuständigkeit des Bf. u. paenitentia privata (occulta) – bestimmte das Bußwesen bis in das 12. Jh. Zunehmend tritt aber die öff. B. zurück u. wird als paenitentia solemnis zur seltenen, dem Bf. reservierten Sonderform für schwere Fälle. Begleitet durch eine theol. Neuorientierung in der Scholastik wurde das Sündenbekenntnis u. die daran anschließende Absolution wichtigster Teil der B., die Satisfaktion ist von sekundärer Bedeutung u. nachgeordnet (Privatbeichte). Damit trat auch zunehmend das individuelle Schuldmoment in den Vordergrund, die Bußbücher werden durch Beichtsummen (z. B. Robert de Sancto Paterno, Robert v. Flamborough, Raymund de Peñaforte) abgelöst. Diese Entwicklung wurde durch das 4. Laterankonzil (1215) m. der Verpflichtung zur jährlichen Privatbeichte beschleunigt. Seit dem 12. Jh. wird die B. in die Siebenzahl der Sakramente eingefügt. In der Klärung des Verhältnisses von contritio, confessio, absolutio u. satisfactio durch Thomas von Aquin sind Reue, Beichte u. Satisfaktion die Materie des Bußsakraments, die Absolution dessen Form. Die Kanonistik seit dem 12. Jh. entwickelte eine deutliche Abgrenzung der Strafe von der B. In der Ostkirche hatte das Bußwesen eine primär seelsorglich-pädagogische Funktion, im Vordergrund stand die Heilung der Seelen u. Anleitung eines Geistträgers, insb. eines Mönches. Im Hoch-MA übernimmt die Ostkirche vom Westen das Bußsakrament. M. der Reformation, die an der Kritik der ma. Bußlehre ihren unmittelbaren Anfang nahm, wurde die ma. Bußlehre grds. in Frage gestellt. Auf dem Hintergrund der ev. Rechtfertigungs- u. Heili…

Bologna, Schule von

(609 words)

Author(s): Herbert Kalb
Bologna, Schule von - Historisch Aus dem Felsina der Etrusker wurde m. der röm. Besetzung Bononia; seit 89 v. Chr. municipium; 410 von den Westgoten Alarichs erobert, von Bf. Petronius wieder aufgebaut. Dem griech. Exarchat Ravenna unterstellt, restituierte Karl der Große B. an den Hl. Stuhl (Apostolischer Stuhl). Die vom P. ernannten Herzöge wurden durch Grafen ersetzt, deren Ernennung vom Kaiser ausging. Im 10. u. 11. Jh. befand sich B. zw. dem Expansionsdruck der Ebf. von Ravenna auf der einen u. …

Bann

(1,296 words)

Author(s): Herbert Kalb | Christoph Link
Bann - Historisch In den Kirchen der Reformation wird der B. als Mittel der „Selbstreinigung der Gemeinde als Bußgemeinschaft“ (Wolf, 1961) nicht verworfen. In den luth. Bekenntnisschriften erfährt der B. eine Neubestimmung gegenüber der hoch- u. spätmittelalterlichen Lehre. Luther bejaht den kleinen B. als zeitweiligen Ausschluss schwerer Sünder, lehnt aber den großen B. wegen der Vermischung geistl. u. weltlicher Sanktionen ab. Als äußerste Unrechtsfolge bei gravierenden Vergehen gegen Gott u. de…

Digesten

(372 words)

Author(s): Herbert Kalb
Digesten - Historisch …

Apostolische Konstitutionen

(464 words)

Author(s): Herbert Kalb
Apostolische Konstitutionen - Historisch Die (Pseudo-) A. sind die bedeutendste Slg. kirchenrechtlich-liturgischer Vorschriften der Antike nach Nizäa u. verkörpern „in geradezu klassischer Weise das Literaturgenus der Kirchenordnung“ (Synek, 1997). Die Datierung um 380 hat sich durchgesetzt, als Entstehungsregion gilt Syrien, auch ist ein Antiocheia-Bezug erkennbar. Eine Kompilation durch eine Redaktionsgruppe kann nicht völlig ausgeschlossen werden, doch legt die einheitliche Red. eine Einzelautors…

Extravagantensammlung

(422 words)

Author(s): Herbert Kalb
Extravagantensammlung - Historisch Der Begriff Extravagantes wurde zunächst für kan. Texte verwendet, die nicht in das Decretum Gratiani aufgenommen wurden. M. der Veränderung des kan. Rechts zum Dekretalenrecht wurden damit u. a. Dekretalen außerhalb der off…