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Wohnsitzlose

(281 words)

Author(s): Markus Walser
Wohnsitzlose - Katholisch W. (vagus) ist, wer nirgends einen Wohnsitz od. Nebenwohnsitz hat (c. 100; c. 911 CCEO). Nic…

Fremde

(732 words)

Author(s): Markus Walser
Fremde - Katholisch 1. Begriffsbestimmung u. Legaldefinition: Wer über einen Wohnsitz u./od. Nebenwohnsitz verfügt, heißt an Orten außerhalb seines Wohn- od. Nebenwohnsitzes (c. 102) F. („peregrinus“, cc. 100 i. V. m. 1 u. 96). Eine ähnliche Legaldefinition kennt c. 911 CCEO: Eine Person wird F. in einer Eparchie genannt, die von der versch. ist, in der sie Wohn- od. Nebenwohnsitz hat. Der Unterschied zwischen CIC u. CCEO in der Legaldefinition des F. besteht darin, dass sich im CIC der Begriff sow…

Liechtenstein, Staat und Religion

(774 words)

Author(s): Markus Walser
Liechtenstein, Staat und Religion - Staatlich 1. Staatsform u. Statistik: Im J. 1699 erwarb Fürst Johann Adam die Herrschaft Schellenberg u. 1712 die Grafschaft Vaduz. Am 23.01.1719 vereinigte ein Diplom Kaiser Karls VI. die Grafschaft Vaduz u. die Herrschaft Schellenberg u. erhob das Gebiet zu einem Reichsfürstentum m. dem Namen L. Nach den Koalitionskriegen nahm Napoleon 1806 das Land i…

Gesetzeskonkurrenz

(2,780 words)

Author(s): Tristan Barczak | Markus Walser | Heinrich de Wall | Justus von Daniels | Mathias Rohe
Gesetzeskonkurrenz - Staatlich Bei der G. (von lat. concurrere) geht es um das Zusammentreffen versch. Normen in Bezug auf dass. Geschehen. Sie ist abzugrenzen von der Gesetzeskollision, bei der sich widersprechende od. wechselseitig ausschließende Rechtsfolgen zusammenstoßen. G. tritt in allen Teilrechtsgebieten u. rechtsgebietsübergreifend auf: Im Zivilrecht kann sich ein Anspruch aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben, im Strafrecht können durch eine Handlung mehrere Tatbestände erfüllt u. im …

Wohnsitz

(4,331 words)

Author(s): Jacqueline Desiree Debus | Markus Walser | Christoph Thiele | Anargyros Anapliotis | Jehoschua Ahrens | Et al.
Wohnsitz - Staatlich Der W. ist der räumliche Lebensmittelpunkt natürlicher Personen u. verfassungsrechtlich durch die allg. Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG sowie durch die Freizügigkeit in Art. 11 GG geschützt. Anders als der bloße Wohnort od. der gewöhnliche bzw. dauernde Aufenthalt setzt der W. i. d. R. einen rechtsgeschäftlichen Willensakt zur Begründung voraus. Hinsichtlich des rechtlichen Begriffs wird zwischen dem gewillkürten W. u. dem gesetzlichen W. unterschieden, wobei ersterer gerade durch die Ausübung…