Search

Your search for 'dc_creator:( "Michael Germann" ) OR dc_contributor:( "Michael Germann" )' returned 33 results. Modify search

Sort Results by Relevance | Newest titles first | Oldest titles first

Bekenntnis

(1,365 words)

Author(s): Michael Germann
Bekenntnis - Katholisch → Sehe Beichte, Glaubensbekenntnis, Konfession, Religion Bekenntnis - Evangelisch 1. Von den mehrschichtigen Bedeutungen des Wortes B. interessiert für das ev. KR die des B.-Konsenses als Übereinstimmung in der Erkenntnis von der Wirklichkeit Gottes (doctrina), die die bekennende Kirche zum einen in formale Textgestalt fasst (B.-Symbole, Bekenntnisschriften), zum anderen der gemeinschaftlichen Verständigung über kirchl. Handeln zugrundelegt (Bekenntnisstand). Dabei hat das B. seine A…

Kirchenordnung

(935 words)

Author(s): Michael Germann
Kirchenordnung - Katholisch → Sehe Kirchenrecht, Kirchenverfassung Kirchenordnung - Evangelisch 1. Die ev. K. des 16. Jh. sind die frühen hist. Quellen des ev. KR. a) In den ev. gewordenen Territorien wurden sie von den Landesherren u. Städten als ein kirchl. Notrecht erlassen, nachdem sich die Bf. der Reformation u. damit – aus reformatorischer Sicht – ihrer Pflicht zur evangeliumsgemäßen Ordnung der Kirche verweigerten. Als reichsrechtliche Voraussetzung dafür wurde der Speyerer Reichsabschied von 1526 in Anspruch gen…

Barmer Theologische Erklärung

(837 words)

Author(s): Michael Germann
Barmer Theologische Erklärung - Evangelisch B. ist die Kurzbezeichnung für die „Theologische Erklärung zur gegenwärtigen Lage der Deutschen Evangelischen Kirche“, beschlossen am 31.05.1934 von der Bekenntnissynode in Barmen (Wuppertal). Sie ist das maßgebliche Zeugnis der Bekennenden Kirche im Kirchenkampf gegen die Gleichschaltung der ev. Kirche m. dem NS. Sie bezieht sich auf die Verf. der Dt. Ev. Kirche vom 11.07.1933 u. macht gegen die ns. gesinnte „Lehr- und Handlungsweise der herrschenden Kirch…

Kollegialsystem

(1,449 words)

Author(s): Michael Germann
Kollegialsystem - Historisch Das K. ist eine Legitimationstheorie des Landesherrlichen Kirchenregiments (Kirchenregiment, landesherrliches), u. somit zugl. eine Theorie über die Rechtsgewalt in Angelegenheiten der (ev.) Kirche. Ihr rechtsgeschichtlicher Ort ist das Denken der Aufklärung. Hauptvertreter sind Christoph Matthäus Pfaff (1686-1760) u. Johann Lorenz von Mosheim (1694-1755). Die Bez. ihrer Lehren als K. ist seit Daniel Nettelbladt 1783 eingeführt, um den Kollegialismus zusammen m. den bei…

Beanstandung

(338 words)

Author(s): Michael Germann
Beanstandung - Katholisch → Sehe Nihil obstat Beanstandung - Evangelisch Im ev. KR lässt sich das Wort B. außer m. der allg. verwaltungsrechtlichen Bedeutung als Mittel der Rechtaufsicht bes. m. der Feststellung assoziieren, dass das Handeln eines Organs od. Amtsträgers m. Schrift u. Bekenntnis od. sonst m. dem kirchl. Auftrag nicht vereinbar ist (Aufsicht, kirchliche). 1. So sehen die ev. KirchVerf. regelmäßig die Befugnis kirchenleitender Organe, insb. des Bischofs, vor, gegen Beschl. anderer kirchenleitender Organe Einspruch zu erheben. Auch wenn…

Säkularisation

(1,060 words)

Author(s): Michael Germann
Säkularisation - Historisch S. ist ein Sammelbegriff für hist. Vorgänge, in denen Rechte od. Pflichten, Legitimitätsansprüche od. ethische Bindungen, Vermögen od. Aufgaben aus der kirchl. in die weltliche (säkulare) Sphäre wechseln. Je nach ihrem Gegenstand u. nach den unterschiedlichen Demarkationen, Verschiebungen u. Verwischungen der Grenze zwischen Kirche u. Welt bezeichnet S. Verschiedenes. Die früheste Begriffsverwendung wird auf das 16. Jh. datiert u. bezieht sich auf den personenrechtlichen Übergang eines Ordensgeistlichen in den Weltkle…

Kollegialgericht

(1,193 words)

Author(s): Alexander Becker | Michael Germann
Kollegialgericht - Katholisch Bei einem K. (tribunal collegiale) handelt es sich um den Spruchkörper eines Gerichts (Gerichte, kirchliche), der nicht aus einem Einzelrichter, sondern aus mehreren erkennenden Richtern gebildet wird. Der Entscheidung durch ein K. von drei Richtern sind vorbehalten: sog. Streitsachen, die die Gültigkeit eines Weihe- od. Ehebandes betreffen, m. Ausnahme von Ehesachen, die allein aufgrund von Urkunden entschieden werden können (c. 1425 § 1 n. 1; c. 1084 § 1 nn. 1 u. 2 CCEO), ferner Strafsachen, b…

Positivismus

(2,373 words)

Author(s): Richard Potz | Michael Germann
Positivismus - Katholisch Obwohl der P. als wissenschaftstheoretischer Ansatz, der eine Beschränkung auf empirisch Erfahrbares postuliert, in einem prinzipiellen Gegensatz zu den theol. Begründungen steht, hat er in Form des Rechtspositivismus durchaus bemerkenswerten Einfluss auf das kath. Kirchenrecht ausgeübt. Dies gilt insb. für den in den letzten Jahrzehnten des 19. Jh. aufblühenden Gesetzespositivismus, obwohl dessen Ursprung im Vertrauen in den demokratischen Gesetzgeber zu sehen ist u. in d…

Rechtskraft

(593 words)

Author(s): Franz Kalde | Michael Germann
Rechtskraft - Katholisch Für den dt. Begriff R. kennt die lat. Rechtssprache zwei Worte. Im weiteren Sinne bedeutet R. (vis iuridica / iuris / legis) allg. die Rechtsgeltung (Geltung), z. B. von Rechtsnormen. Unter R. im engeren Sinn wird im Prozessrecht die Verbindlichkeit des Urteils (res iudicata) verstanden (vgl. cc. 1641-1644; cc. 1322-1325 CCEO). Die Voraussetzungen der R. listet c. 1641 auf (zwei gleichlautende Urt.; Verstreichen der Berufungsfrist; Erlöschen der Rechtshängigkeit; Berufungsverzicht; Endurteil o. Berufun…

Anklage

(358 words)

Author(s): Klaus Lüdicke | Michael Germann
Anklage - Katholisch 1. Begriff: Die A. (accusatio) im technischen Sinne ist eine Sonderform der Klage (actio), d. h. der Geltendmachung eines Rechtes vor Gericht. Während die Klage typischerweise ein Recht des Klägers geltend macht, erstrebt die A. eine Tätigkeit des Gerichtes aufgrund eines öff. Interesses. Der Begriff wird in diesem Sinne im Straf- u. Strafprozessrecht verwendet (cc. 1348, 1721 § 1, c. 1472 § 1 CCEO). Die A. im untechnischen Sinne ist eine Form der Beschuldigung, wie sie z. B. im Entlassungsverfahren eines Religiosen (c. 695 § 2), im Ve…

Rechtsmittel

(1,425 words)

Author(s): Anna Krähe | Michael Germann
Rechtsmittel - Katholisch 1. Begriff u. Funktion: Da auch richterliche Urteile od. Verwaltungsentscheidungen fehlerhaft sein können, bedarf es zur Sicherung des Grundrechts auf Rechtsschutz nach c. 221 § 1 bestimmter Mittel, um gegen solche Entscheidungen vorzugehen. Im weiten Sinne sind dies Rechtsbehelfe, worunter jedes formelle od. formlose Gesuch verstanden wird, das in einem rechtlich geordneten Verfahren gegen gerichtliche od. behördliche Entscheidungen vorgebracht werden kann. Das R., als Re…

Kirchenrechtsstudium

(1,872 words)

Author(s): Thomas Meckel | Michael Germann
Kirchenrechtsstudium - Katholisch Das K., das hist. insb. m. den Universitäten in Paris u. Bologna verbunden ist, widmet sich dem Studium des geltenden universalkirchlichen Rechts u. des entspr. Partikularrechts sowie der kirchl. Rechtsgeschichte u. dem Staatskirchenrecht bzw. Religionsrecht, das in allen üblichen Lehrformen (Vorlesungen, Seminare, Proseminare, Übungen, Kolloquien etc.) erfolgt. Das Kirchenrecht ist als eigenständiges Fach verpflichtender Teil des Theologiestudiums gem. c. 253 § 3 i. V. m. Art. 70 VG; Art. 55 1b) OrdVG sowie Nr…

Anzeige

(710 words)

Author(s): Heribert Hallermann | Michael Germann
Anzeige - Katholisch Der CIC kennt keinen spezifischen Begriff für A. sondern umschreibt eine entspr. Verpflichtung oft m. certiorem facere; dabei wird der Konjunktiv verwendet od. die Erweiterung m. debere bzw. tenere. 1. In einem allg. Sinn bez. A. die Übermittlung einer Information, über die ein kirchl. Amtsträger nicht von sich aus verfügt, die er aber benötigt, um selbst Rechtsakte setzen zu können, die in bestimmten Fällen vorgesehen sind. Zu einer A. verpflichtet der CIC Amtsträger u. a. Gläubige. So wird z. B. bei Amt…

Pfründe

(961 words)

Author(s): Felix Hammer | Michael Germann
Pfründe - Katholisch Beginnend noch im frühen MA entwickelten sich die P. od. Benefizien als Grundlage der Klerikeralimentation u. bildeten neben der Kirchenstiftung die wichtigste Erscheinungsform kirchl. Stiftungen. Daneben entwickelten sich P. für nichtgeistliche Kirchendiener (bspw. Schulmeister-P.). Durch die Reformation tiefgreifend überformt, für die Geistlichenbesoldung aber beibehalten, lieferten sie in kath. Gebieten unverändert, wenn auch oft ergänzt durch Instrumente, die die Unterschie…

Kirchenrechtswissenschaft

(3,466 words)

Author(s): Thomas Meckel | Michael Germann
Kirchenrechtswissenschaft - Katholisch Die kath. K. widmet sich der Rechtsordnung der lat. Kirche u. der kath. Ostkirchen. Wie das Kirchenrecht auch als kan. Recht bez. wird, da ihre Gesetze in Abgrenzung zu den weltlichen Leges als Canones bez. werden, so wird auch die K. als Kanonistik bez. Die kath. K. ist ein Hauptfach u. damit eine verpflichtende Disziplin an theol. Fak. (Theologische Fakultät, Hochschuleinrichtung) für das Studium der Volltheologie, die zumeist in der praktischen Theologie u.…

Ius ecclesiasticum

(718 words)

Author(s): Thomas Meckel | Michael Germann
Ius ecclesiasticum - Katholisch Das I. e. war als Begriff seit dem 4. Jh. schon in Verwendung z. B. bezogen auf die kirchl. Vollmacht, insb. die Binde- u. Lösevollmacht (vgl. Harnack, 1924, 497-500) u. etablierte sich später zu einem Begriff, der das gesamte rein kirchl. Recht umfasst, das in Kanones gefasst ist im Unterschied zu den leges auf weltlicher Seite. Der Begriff I. e. wurde von den Glossatoren des MA in Abgrenzung zum Ius civile gleichbedeutend m. dem Begriff Ius canonicum verwendet. In s…

Rezeption

(1,613 words)

Author(s): Thomas Schüller | Michael Germann
Rezeption - Katholisch Die R. weist eine Varianz von z. T. theol. motivierten, aber im Kern rechtlichen Bedeutungen auf. Rechtsgeschichtlich meint R. die Übernahme zahlreicher Normen des Römischen Rechts in das Kirchenrecht, aber auch gegenwärtig des weltlichen Rechts in den Codex (c. 197). Ebenso handelt es sich um ein Phänomen der R., wenn universalkirchliches Recht in Partikularrecht umgesetzt, d. h. adaptiert wird. Zu einem wichtigen R.-Phänomen wird man auch die z. T. umstritten diskutierte R.…

Gerichtsweg, kirchlicher

(1,828 words)

Author(s): Klaus Lüdicke | Michael Germann
Gerichtsweg, kirchlicher - Katholisch 1. Abgrenzung zum Verwaltungsweg: Unter den drei Formen der Ausübung von Leitungsgewalt (potestas regiminis) kommen die verwaltende u. die richterliche Gewalt darin überein, dass erstere auch, letztere nur rechtsanwendend ist. Während die Verwaltung in weitgehend freiem Vorgehen selbst Recht für den Einzelfall setzen kann, ist die Ausübung von Leitungsgewalt auf dem G. durch formalisierte Verfahrensabläufe gekennzeichnet u. durch die Bindung des Richters an das …

Instanz

(1,154 words)

Author(s): Stefan Killermann | Michael Germann
Instanz - Katholisch I. (lat.: instantia) bez. im kirchl. Prozessrecht: 1. die rechtliche Anhängigkeit des Verfahrens vor dems. Gericht (Gerichte, kirchliche) von der Ladung an; 2. die Verhandlungsebene; 3. den Antrag einer Partei im Verfahren. 1. Am zuständigen kirchl. Gericht beginnt die I. gem. c. 1517 nach Annahme der Klageschrift m. der Ladung der Parteien u. endet m. dem Urteil od. dem Erlöschen gem. cc. 1521-1525 (cc. 1202-1206 CCEO). Stirbt vor Aktenschluss eine Partei od. ändert sie ihren Personenstand od. scheidet sie a…

Gutachter

(473 words)

Author(s): Burkhard Josef Berkmann | Michael Germann
Gutachter - Katholisch G. ist ein Spezialist, der auf seinem Gebiet (Wissenschaft, Kunst, Beruf) ausgebildet u. erfahren ist u. dessen Expertise für die Beurteilung von Fakten od. Vorgängen notwendig od. nützlich ist. Die im Auftrag der Bf. des dt. Sprachgebiets erstellte Übersetzung des CIC/1983 verwendet G. nur in c. 830 für das lat. Wort „censor“ im Zusammenhang m. der Prüfung von Büchern. Indessen entspricht dem dt. G. eher das lat. Wort „peritus“. Je nachdem, um welche Sachfrage es sich handelt, kommen folgende Berufsgruppen in Betracht: Ärzte (Gynäkologen, Ps…

Ius divinum

(4,403 words)

Author(s): Thomas Meckel | Michael Germann | Mathias Rohe
Ius divinum - Katholisch Das KR kennt die Begründungskategorie des göttlichen Rechts, das als präpositives Recht unterschieden wird in Offenbarungsrecht bzw. I. d. positivum u. Naturrecht bzw. I. d. naturale, das m. der menschlichen Vernunft in der Schöpfungsordnung zu erkennen ist. Das I. d. ist im Unterschied zum Ius mere ecclesiasticum (Ius ecclesiasticum) bzw. dem Ius humanum in seinem Kern unveränderbar u. daher inderogabel sowie indispensabel. Der Begriff des I. d. u. des Ius humanum findet sich vermittelt über die Stoa in der röm. Rechtswissenschaft (Rö…

Beschneidung

(1,718 words)

Author(s): Michael Germann | Andrew Aryeh Steiman | Cefli Ademi
Beschneidung - Staatlich 1. Die religiös motivierte B. der männlichen Vorhaut, wie sie das jüd. Religionsgesetz als Zeichen des Bundes Gottes m. seinem Volk hochrangig gebietet u. die muslimische Lehre empfiehlt, ist Religionsausübung im Schutzbereich der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1-2 GG. Sie unterliegt den Schranken aus kollidierendem Verfassungsrecht, insb. aus der Schutzpflicht des Staates für die in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG grundrechtlich geschützte körperliche Unversehrtheit. Dieser Schu…

Gerichtsorganisation, kirchliche

(1,564 words)

Author(s): Ernst Frhr. von Castell | Michael Germann
Gerichtsorganisation, kirchliche - Katholisch Der Papst ist kraft Amtes oberster Richter der kath. Kirche. Ihm selbst sind die in c. 1401 angeführten Verfahren von Staatsoberhäuptern, Kardinälen, Patriarchen u. Gesandten des Apost. Stuhles (Gesandter, päpstlicher) sowie Strafsachen gegen Bischöfe vorbehalten bzw. alle Sachen, die er an sich zieht (c. 1405 § 1; c. 1060 CCEO). Jedem Gläubigen steht es frei, seine Streit- od. Strafsache auch bei schon laufendem Prozess dem Hl. Stuhl zur Entscheidung zu…

Gewissensfreiheit

(1,981 words)

Author(s): Lisa Kanzler | Herbert Kalb | Michael Germann
Gewissensfreiheit - Staatlich 1. Allg.: Die G. ist ein in Art. 4 Abs. 1 GG geschütztes Grundrecht u. steht nach heutiger Ansicht selbständig neben der ebenfalls von Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Religionsfreiheit, Glaubensfreiheit u. Bekenntnisfreiheit. Die G. ist nicht auf dt. Staatsbürger beschränkt; sie ist ein sog. Menschenrecht. Sie ist jedoch lediglich ein Individual- u. kein Kollektivfreiheitsrecht. 2. Schutzgehalt: Geschützt wird durch die G. zunächst der gesamte Gewissensbildungsprozess u. die Gewissenentscheidung als solche (forum internum). …

Ius humanum

(1,750 words)

Author(s): Thomas Meckel | Michael Germann | Mathias Rohe
Ius humanum - Katholisch Der Begriff I. h. ist der Gegenbegriff zum Begriff des Ius divinum. M. Gegenbegriff soll aber kein Trennungsverhältnis, sondern ein Beziehungsverhältnis ausgesagt werden, da das Ius divinum das I. h. legitimiert, limitiert u. normiert. I. h. darf dem Ius divinum daher nicht widersprechen. Traditionell wird das I. h. im Hinblick auf den Geltungsbereich in das Ius civile u. das Ius ecclesiasticum unterschieden u. im Hinblick auf die Quelle in das ungeschriebene Gewohnheitsrech…

Glaubensfreiheit

(1,022 words)

Author(s): Stefan Muckel | Burkhard Josef Berkmann | Michael Germann
Glaubensfreiheit - Staatlich Die G. gehört zu den grundrechtlichen Verbürgungen in Art. 4 Abs. 1 GG. Das BVerfG sieht in Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG – m. Ausnahme der Gewissenfreiheit – ein einheitliches Grundrecht der Religionsfreiheit, bei dem, erg. um eine Plausibilitätskontrolle, das Selbstverständnis des Rechtsträgers entscheidend ist. Angesichts fortschreitender Pluralisierung u. Individualisierung religiösen Lebens erscheint jedoch eine möglichst objektive Differenzierung zwischen den einzelnen Ve…

Anhörungsrecht

(774 words)

Author(s): Hermann Weber | Elmar Güthoff | Michael Germann
Anhörungsrecht - Staatlich Das staatl. Recht der BRD gewährleistet in Art. 103 Abs. 1 GG jedermann ein umfassendes Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach dieser Vorschrift bedeutet, dass an einem Rechtsstreit Beteiligte „Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern“. Eine sachgerechte Äußerung des Beteiligten setzt „vollständige Information voraus“; die Äußerungsmöglichkeit wü…

Interpretation, Auslegung

(2,193 words)

Author(s): Thomas Meckel | Michael Germann | Serdar Kurnaz
Interpretation, Auslegung - Katholisch Die I. ist der entscheidende Schritt des methodisch geleiteten Verstehens u. damit das Erheben der Bedeutung bzw. des Sinns des Gesetzestexts, um dann zur Rechtsanwendung zu kommen, in dem ein Sachverhalt unter einen entspr. Tatbestand subsumiert werden kann. Das kath. KR unterscheidet im Rahmen der nichtamtlichen I. die private, wiss., doktrinelle I. durch die Fachgelehrten nach dem Grundsatz Tantum valet quantum probat u. die usuelle I. durch die Rechtsgemein…

Zeuge

(1,632 words)

Author(s): Jörg Eisele | Andreas Weiß | Michael Germann | Jonah Sievers | Serdar Kurnaz
Zeuge - Staatlich Z. ist eine natürliche Person, die Auskunft über eigene Wahrnehmungen von Tatsachen geben soll. Der Zeugenbeweis ist in allen Verfahrensordnungen normiert (vgl. §§ 48-71 StPO, § 46 OWiG, §§ 373-401 ZPO, § 96 VwGO, § 81 FGO, § 118 SGG, §§ 29 f. FamFG). Er gehört zum Strengbeweis, für den das förmliche Beweisverfahren m. seinen jeweiligen Regelungen über die Beweiserhebung gilt. Im Gegensatz zum Strengbeweis steht der Freibeweis, bei dem das Gericht gerade nicht an die gesetzlichen …

Gerichtsbarkeit, kirchliche bzw. religiöse

(3,633 words)

Author(s): Karl-Hermann Kästner | Klaus Lüdicke | Michael Germann | Andreas Gotzmann | Tibor Linke
Gerichtsbarkeit, kirchliche bzw. religiöse - Staatlich Die effektive Durchsetzung geltenden Rechts erfolgt in der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes letztlich durch Entscheidungen unabhängiger Gerichte – eine Aufgabe, die, worauf auch das BVerfG mehrfach verwiesen hat, der staatl. Judikative obliegt (Art. 92 GG). Außerstaatliche Rspr., wie sie in der gesellschaftlichen Realität (als kirchl. bzw. religiöse G., als Partei-, Vereins-, Verbands-, Betriebsjustiz usw.) durchaus auch Wirksamkeit ent…

Religionsfreiheit

(4,684 words)

Author(s): Michael Germann | Adrian Loretan | Isidoros Charalampos Katsos | Shlomo Pill | Abbas Poya
Religionsfreiheit - Staatlich Die R. ist ein zumindest im westlichen Kulturkreis heute im Prinzip unbestrittenes Menschenrecht. Sie ist intern. proklamiert durch Art. 18 der Allg. Erkl. der Menschenrechte vom 10.12.1948 u. verbürgt durch Art. 18 des IPbpR vom 19.12.1966 sowie Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 04.11.1950. In Deutschland schützen Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG die Freiheit des Glaubens (Glaubensfreiheit), des Gewissens (Gewissensfreiheit), des religiösen u. weltanschaulichen Bekenntnisses u. der Religionsausübung …

Naturrecht

(4,921 words)

Author(s): Jens Eisfeld | Markus Graulich | Michael Germann | Stefanos Athanasiou | George Wilkes | Et al.
Naturrecht - Staatlich Das natürliche Staatsrecht, also die Lehre von den naturrechtlich vorgegebenen Grundsätzen od. Prinzipien staatl. Machtausübung, entstand als ein eigenständiges Teilgebiet des N. gegen Ende des 17. Jh., u. zwar unter dem Begriff ius publicum universale od. – in dt. Übers. – Allg. Staatsrecht. Dementsprechend definiert Zedlers Universallexikon i. J. 1744: „Staats-Recht (allgemeines) Jus Publicum universale, heißt insgemein diejenige Art der Rechtsgelehrsamkeit, welche zeiget, …

Richter

(2,160 words)

Author(s): Myriam Wijlens | Michael Germann | David Heith-Stade | Jehoschua Ahrens | Tibor Linke
Richter - Katholisch Oberster R. in der Kirche ist der Papst. Jeder Gläubige hat das Recht, ihm eine Sache vorzulegen (c. 1417). Dem P. allein vorbehalten sind Streitsachen, die geistl. u. damit verbundene Angelegenheiten zum Gegenstand haben sowie Verfahren, die die Verletzung kirchl. Gesetze sowie sündhafte Handlungen betreffen, soweit es dabei um die Feststellung von Schuld u. Verhängung von Kirchenstrafen geht, u. zwar dann, wenn es sich in diesen Verfahren um die folgenden Personen handelt: St…
▲   Back to top   ▲