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Your search for 'dc_creator:( "Otto, Martin" ) OR dc_contributor:( "Otto, Martin" )' returned 8 results. Modify search
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Wohlerworbene Rechte
(916 words)
1. BegriffW. R. (lat.
iura quaesita, engl.
vested rights, franz.
droits aqcuis) bezeichnen im vom Röm. Recht beeinflussten Europa Rechtspositionen, die einer Einzel-Person oder einer Gruppe durch Rechtsakt verliehen wurden. Von anderen Rechten waren sie nicht inhaltlich, sondern allein durch die Art ihres Erwerbs abgrenzbar [10. 42]. Zugrunde lag die Vorstellung, dass Rechtstitel, sofern sie nicht durch den Naturzustand begründet waren (»natürliche Rechte«), eines besonderen Verleihungsaktes bedurften, um (wohl-)erworben zu sein. Typische …
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Rechtsmittel
(2,268 words)
1. Begriff Ein R. (lat.
remedium iuris,
remedium contra sententias; engl.
legal remedy; franz.
voie de recours) ermöglicht es einer Partei im Gerichts-Verfahren, die Entscheidung anzufechten; wird ein R. eingelegt, finden erneute Prüfung und Entscheidung in höherer Instanz statt. Im weiteren Sprachgebrauch bis 1850 bezeichneten R. alle Mittel zur Wahrung oder Geltendmachung von Rechten, also Klagen, Einreden, Beschwerden, Gesuche und Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand. In der Regel, aber nicht zwingend, wurden R. bei einem Gericht eingelegt. Martin Otto2. Arten 2.1. Hi…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Schwurgericht
(1,167 words)
1. Begriff und historische Einordnung Sch. – auch Geschwor(e)nengerichte, Assisen; engl.
assizes,
trial by jury, franz.
jury cour d'assises – sind aus Berufs-Richtern und Laienrichtern gebildete Gerichte; anders als beim Schöffengericht wird zwischen Richter- und Geschworenenbank unterschieden. Der Begriff Sch. erinnert an den Schwur der ma. Schöffen. In der polit. Terminologie des Vormärz stand er grundsätzlich für Gerichte, in denen die Bürger selbst Recht sprachen.Solche Sch., eine Forderung des liberalen Bürgertums in der ersten Hälfte des 19. Jh.s [9] (oft mit polit…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Zensur
(4,365 words)
1. AllgemeinZ. (lat.
censura; »Prüfung«, »Beurteilung«) wird heute als »autoritäre Kontrolle menschlicher Äußerungen« verstanden [18. 3] und dient der Kommunikations-Kontrolle, in der Regel zur Stabilisierung eines staatlichen oder kirchl. Systems. Diese Kontrolle wird durch verschiedene praktische Maßnahmen realisiert: durch Präventiv-Z., die die Vorlage von Manuskripten vor Druckbeginn zur Prüfung bei entsprechenden Institutionen erfordert, oder Nach-Z. bzw. Repressiv-Z., die Medien nach ihrer Veröffentlichung indiziert und Druckerzeugnisse ggf. besc…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Wegerecht
(965 words)
1. Begriff W. bezeichnet hier die rechtliche Regelung der Errichtung, Nutzung, Widmung und Benennung öffentlicher und privater Straßen (vgl. Straßen- und Wegebau). Seitdem eine Trennung der Rechtsgebiete besteht, wird das W. dem Öffentlichen Recht zugerechnet, strahlt aber auf das Privatrecht aus [13. 331]. Nicht zum W. gehört in diesem Sinn das zivilrechtliche W., ein dingliches Recht, mit dem Grundstücke belastet werden, indem das Betreten zu Durchgang oder Durchfahrt gestattet wird (Grunddienstbarkeit).Martin Otto2. StraßenzwangIm MA bestand ein »Straßenzwang«, d. h.…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Recht
(9,552 words)
01. BegriffIm MA bezeichnete R. (lat.
ius, franz.
droit, engl.
right; vgl. lat.
lex, franz.
loi, engl.
law, ursprgl. »Gesetz«) – eigentlich eine seit dem 8. Jh. nachweisbare Substantivierung des Adjektivs
reht (»recht«, »gerade«, »richtig«) – eine göttlich gesetzte Ordnung [53. 249 f.]. Schriftliche R.-Sammlungen waren mit wenigen Ausnahmen (Stadtrechte) nicht normativ zu verstehen. Aufgrund des Wirkens der ma. Rechtsschule von Bologna und des sog. Gelehrten Prozesses, die sich an das überlieferte und an den Universitäten gelehrte röm…
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Urteil
(2,390 words)
1. Philosophie 1.1. AllgemeinU. meint allgemein das Vermögen und den Akt von Unterscheidung und Entscheidung. Einen Ort hatte der aus der Antike und aus der Scholastik überlieferte Begriff (lat.
iudicium; vgl. engl.
judgement, franz.
jugement) in der Nz. in allen Wissenschaften und Künsten, im Recht (s. u. 2.), in der Politik, aber auch in der lebensweltlichen Praxis mit ihren vielerlei Handwerken und Tätigkeiten. Im Besonderen war stets umstritten, ob Vernunft, Verstand oder äußere und innere Sinne die höchste Autorität in der …
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Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19
Rheinbund
(1,575 words)
Rh. (franz.
Confédération du Rhin, engl.
Confederation of the Rhine) bezeichnet zwei durch franz. Einfluss entstandene nzl. dt. Staatenbünde.1. Erster Rheinbund 1658Ein erster Rh. (»Rheinischer Bund« bzw. »Rheinische Allianz«; franz.
Ligue du Rhin) wurde am 14. 8. 1658 in Frankfurt am Main aus Anlass der Wahl des Habsburgers Leopold I. zum Kaiser des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation auf Initiative Johann Philipp von Schönborns, des Kurfürsten von Mainz, geschlossen [10]. Seine Mitglieder waren Kurmainz, Kurköln, Pfalz-Neuburg, Bremen-Verden, Braunschw…
Source:
Enzyklopädie der Neuzeit Online
Date:
2019-11-19