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Your search for 'dc_creator:( "Paulus, Christoph Georg (Berlin)" ) OR dc_contributor:( "Paulus, Christoph Georg (Berlin)" )' returned 53 results. Modify search
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Praeiudicium
(195 words)
[English version] (wörtlich “vorangehendes Gerichtsverfahren”). Wegen verschiedener Zuständigkeiten konnte schon nach röm. Recht ein Prozeß u.U. erst dann abschließend entschieden werden, wenn die betreffende Rechtsfrage von dem dafür zuständigen Gericht geklärt worden war, z. B. die Erbenstellung oder etwa das Eigentum an einem Grundstück oder das Vorliegen eines Kapitalverbrechens. Freilich gab es keinen generellen Vorrang der
iudicia publica (
iudicium ) vor
actiones privatae. Zur Lösung des Spannungsverhältnisses zw. der - noch nicht entschiedenen - Vorfrage, dem
p.,…
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Der Neue Pauly
Replicatio
(109 words)
[English version] Als Gegeneinrede war die
r. im röm. zivilprozessualen Formularverfahren für den Kläger das Mittel, mit dem er eine Einrede (
exceptio ) des Beklagten entkräften konnte. Diesem stand wiederum eine
duplicatio, jenem sodann eine
triplicatio etc. zur Verfügung. All diese Einwände wurden in die Prozeßformel (
formula ) eingegliedert und legten damit das vor dem
iudex zu erörternde und zu beweisende Streitprogramm fest. Ein Beispiel für die
r. bietet etwa Dig. 44,2,9,1, wo es dem Kläger ermöglicht wird, dem Einwand der Rechtskraft entgegenzuhalten, da…
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Der Neue Pauly
Pluspetitio
(554 words)
[English version] (Übermaßforderung, vgl. Cod. Iust. 3,10) - oder häufiger:
plus petere - ist eine röm. Rechtsfigur, die aufs engste mit dem kunstvollen Aufbau der
formula im röm. Formularprozeß verbunden ist. Die
p. führt zu Sanktionen bzw. Reaktionen des Prozeßrechts, die vom Prozeßverlust bis hin zu Korrekturen (wie heute noch bei den Kosten) innerhalb des Rechtsstreits reichen. Laut Gaius [2] (inst. 4,53ff.; 68) unterscheidet das klass. röm. Prozeßrecht des 1.-3. Jh.n.Chr. zw. vier Erscheinungsformen der
p.:
re, tempore, loco, causa (sachlich, zeitlich, örtlich oder w…
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Der Neue Pauly
Reskriptprozeß
(180 words)
[English version] Dieser röm. Prozeßtyp entwickelt sich ab Hadrianus (2. Jh. n. Chr.) als eine Sonderform des zivilprozessualen Kognitionsverfahrens (
cognitio ). Seine Besonderheit besteht darin, daß die maßgebliche Rechtsfrage (also nicht auch die Richtigkeit der Tatsachen) vorab vom Princeps mittels eines Antwortschreibens (
rescriptum ) auf die schriftliche Anfrage des nunmehrigen Klägers für das konkrete Verfahren geklärt ist, so daß nunmehr im wesentlichen allein die Richtigkeit der in der Anfrage nur unterstellte…
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Der Neue Pauly
Cognitio
(279 words)
[English version] ist von
cognoscere abgeleitet und bedeutet eine in Richterfunktion vorgenommene Untersuchung oder Entscheidung. Im Strafprozeß wird mit diesem Begriff sowohl die Untersuchung einer Straftat einschließlich des Erkenntnisverfahrens (Dig. 47,20,3 pr.) als auch das Verhör eines Verhafteten (Dig. 1,16,6 pr.) bezeichnet. Im Zivilprozeß bedeutet
causae c. eine meist summarische, magistratische Prüfung; als Prozeßform wandelt sich die
c. von einer außergewöhnlichen Verfahrensart (
extraordinaria c.) zum ausschließlichen Prozeß (sog. Kognitionsverfa…
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Der Neue Pauly
Furtum tabularum
(99 words)
[English version] Ein Delikt, das der heutigen Beweisvereitelung entspricht und somit eine mehr oder minder feste Beweislastvereitelung im röm. Zivilprozeß impliziert.
Tabulae sind schriftliche Aufzeichnungen, die u.a. der Beweissicherung dienten; als solche gehören sie zu den von Quintilian klassifizierten Beweismitteln (
instrumenta, inst. 5,5,1ff.). Paulus, Christoph Georg (Berlin) Bibliography G. Klingenberg, Das Beweisproblem beim Urkundendiebstahl, in: ZRG 96, 1979, 229-257 C. Paulus, Die Beweisvereitelung in der Struktur des dt. Zivilprozesses, in:…
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Der Neue Pauly
Reiectio
(57 words)
[English version] Mit
r. civitatis ist die Aufgabe des Bürgerrechts gemeint, mit
r. iudicis die Befugnis der Parteien eines Zivil- oder Strafprozesses, eine bestimmte Anzahl von Richtern abzulehnen, die gemäß der Richterliste für die Abhandlung des Falles grundsätzlich in Betracht kommen. Paulus, Christoph Georg (Berlin) Bibliography M. Kaser, K. Hackl, Das röm. Zivilprozeßrecht, 21996, 195, 198.
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Der Neue Pauly
Liquet
(116 words)
[English version] Anders als unter dem heute verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruch durfte der Richter der (klass.) röm. Ant. erklären, daß er sich zu einer Entscheidungsfindung außerstande sehe:
rem sibi non liquere (Gell. 14,2,25), wenn er nicht entsprechend der Prozeßformel (
formula ) verurteilen oder freisprechen konnte. Leistete er einen entsprechenden Eid, konnten die Parteien denselben Rechtsstreit vor einem anderen Richter betreiben. Gleiches galt für einen durch private Schiedsvereinbarung eingesetzten
arbiter (Di…
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Der Neue Pauly
Probatio
(1,141 words)
(“Probe”; “Prüfung”; “Beweis(führung)”). [English version] I. Recht Im röm. Recht subsumiert man unter
p. ohne klare Trennschärfe die für jeden Zivilprozeß zentrale Phase der Beweiserhebung insgesamt, die Frage nach der Beweislastverteilung und schließlich auch die Liste der Beweismittel. Die von dem
iudex (“Richter”) durchzuführende Beweiserhebung wird in den Juristenschriften kaum behandelt; sie galt nicht als Rechtsfrage. Die Verteilung der Beweislast wurde wohl nicht so streng wie heute beachtet, doch hat es g…
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Der Neue Pauly
Arbiter
(282 words)
[English version] bedeutete urspr. wohl denjenigen, der hingeht (
ad baetere), und kennzeichnet damit den in Augenschein nehmenden Streitentscheider im Gegensatz zu dem über ein reines Rechtsbegehren urteilenden
iudex. Ein solcher tatsachenkundiger Entscheider war wohl bes. bei Teilungsklagen erforderlich, die statt auf eine Verurteilung oder Freisprechung auf eine rechtsgestaltende Zuweisung (
adiudicatio ) gerichtet waren. Dieses Unterscheidungsmerkmal zwischen
a. und
iudex verschwimmt jedenfalls bereits im Zwölftafelrecht mehr und mehr (Fest. 336). Da…
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Der Neue Pauly
Abiuratio
(162 words)
[English version] Ein dem Praetor vorgetragener Rechtstreit um kreditiertes Geld oder eine sonstige
res certa konnte noch vor der
litis contestatio dadurch beendet werden, daß der Kläger dem Beklagten den Eid über den Bestand der Klageforderung zuschob. Der Beklagte hatte daraufhin die Wahl, zu leisten oder die Forderung abzuleugnen; letzteres ist die
a. (Isid. orig. 5,26,21). Im Falle dieses Abschwörens wurde die
actio des Klägers denegiert; bisweilen wurde statt dessen dem Beklagten eine
exceptio iurisiurandi gewährt (Dig. 12,2,9 pr.), wenn etwa Existenz und Inhalt …
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Der Neue Pauly
Aestimatio litis
(156 words)
[English version] Der mit dem Formularprozeß verbundene Grundsatz der Geldverurteilung (Gai. inst. 4,48) bedingt im Zivilprozeß, daß alle nicht auf eine fixe Summe gerichtete Klagen in Geldeswert auszudrücken waren. Vorgang wie Ergebnis der dazu erforderlichen Schätzung heißt
a. l.; sie wurde vom Richter, bisweilen auch vom Kläger (
iusiurandum in litem, eidliche Schätzung des Streitwertes) vorgenommen. Weigerte sich der Beklagte, die Naturalleistungspflicht zu erfüllen, sondern zahlte er statt dessen die Geldcondemnationssumme, verlor der Kläg…
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Der Neue Pauly
Altercatio
(142 words)
[English version] ist ein Streit- und Wechselgespräch, das im Senat wie im richterlichen (Straf- oder Zivil-)Prozeß stattfinden kann. Letzterenfalls steht
a. im Gegensatz zu dem regelmäßig zu Beginn eines Termins vorgetragenen geschlossenen Vortrag,
oratio continua, der beiden Parteibeistände. Die weitere Verhandlung gab durch Beweisaufnahmen oder sonstige Erkenntnisse immer wieder Anlaß zur Erörterung des Streitstandes und der Rechtslage; sie erfolgte in Gestalt einer in Dig. 28,4,3 beispielhaft wiedergegebenen
a. Oratio wie
a. war das Aktionsfeld für die Rhetori…
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Der Neue Pauly