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Your search for 'dc_creator:( "Wilhelm Rees" ) OR dc_contributor:( "Wilhelm Rees" )' returned 50 results. Modify search
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Tötungsdelikt
(2,266 words)
Tötungsdelikt - Staatlich Der 16. Abschnitt des StGB, §§ 211-222 StGB, normiert die Straftaten gegen das Leben. Rechtsgut der T. ist damit das von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Recht auf Leben. Es enthält nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatl. Eingriffe, sondern zugl. auch ein Recht auf staatl. Schutz gegen Eingriffe Dritter, die sich gegen das menschliche Leben anderer richten. Dabei gilt der Grundsatz des absoluten Lebensschutzes. Das menschli…
Ehre
(1,462 words)
Ehre - Katholisch E. im subjektiven Sinn bez. die sittliche Würde u. moralische Vera…
Kanon
(1,499 words)
Kanon - Historisch K. (von griech. kanon; dt. Richtschnur, Maßstab, Regel) bez. im Altertum normative literarische Werke bzw. deren Verz., in den neutestamentlichen u. frühpatristischen Schr. die wesentlichen Inhalte des chr. Glaubens (regula fidei) u. Lebens in der Gemeinde (Gal 6, 16; Phil 3, 16). Im engeren Sinn wurde K. seit dem 4. Jh. zur Bez. für den Beschl. eines Konzils bzw. einer Synode, weithin i. S. v. Disziplinargesetzen (Diszipl…
Schisma
(2,388 words)
Schisma - Katholisch S. (Absonderung, Trennung, Spaltung) bez. in der kirchl. Rechtsgeschichte u. dem KR im Unterschied zu Apostasie u. Häresie die Trennung von der Einheit der Kirche in Form der Aufkündigung der kirchl. Gemeinschaft, wenngleich in der frühen Kirche S. u. Häresie eng aufeinander bezogen waren. Der CIC definiert S. als „die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche“ (c. 751; vgl. Nr. 2089 KKK), d. h. m. den Vorstehern der jeweiligen Teilkirche (Teilkirchenvorsteher) (vgl. LG 23, Abs. 1), i. d. R. den Diözesanbischöfen. S. stellt demzufolge einen Bruch m. der Gemeinschaft der Kirche (vgl. c. 205; c. 8 CCEO) dar, zu deren Wahrung der kirchl. Gesetzgeber die Gläubigen nachdrücklich verpflichtet (c. 209 § 1; c. 12 § …
Exkommunikation
(2,567 words)
Exkommunikation - Historisch E. meinte in der alten Kirche die Aufhebung der communio m. dem Sünder. Ihre rechtliche Ausgestaltung ist eng m. der Entwicklung der kirchl. Bußdisziplin verbunden. Der nur einmaligen Möglichkeit der kan. Buße nach der Taufe in Form von E., Bußhabitus, Büßerstand u. Rekonziliation korrespondierte das urspr. auf Dauer verhängte expellere extra ecclesiam (teilweise auch o. Möglichkeit der Wiederaufnahme). Seit dem 4. Jh. wurde deutlicher, dass die E. die Kirchengliedschaf…
Apostasie
(2,583 words)
Apostasie - Katholisch Glauben, Bekennen, Wahrung der Communio sind seit Beginn Grundvollzüge des Christentums. Daher verpflichten auch der CIC/1983 u. der CCEO die Gläubigen zur Wahrung der Gemeinschaft m. der Kirche (c. 209 § 1; c. 12 § 1 CCEO). Die Kirchenzugehörigkeit kann letzlich nicht verloren gehen, da die gültig gespendete Taufe (c. 96 u. c. 849; vgl. c. 675 § 1 CCEO) nicht rückgängig gemacht werden kann (Character indelebilis), d. h. der Übertritt von der kath. Kirche in eine andere Gemei…
Blasphemie
(1,065 words)
Blasphemie - Staatlich Im freiheitlichen Verfassungsstaat der BRD ist Gott „kein Grundrechtsträger und seine Ehre kein Rechtsgut“ (Isensee, 2013, S. 193). Der von grundrechtlichem Individualismus geprägte Staat bescheidet sich m. säkularer Zwecksetzung. Zur staatl. Angelegenheit kann B. nur dadurch werden, dass entweder durch sie Grundrechtsträger betroffen werden, die den Staat um Schutz ersuchen, od. aber ureigene säkulare Interessen des Staates tangiert sind, etwa die Verteidigung des staatl. Ge…
Amtsenthebung
(1,925 words)
Amtsenthebung - Staatlich Die A. erfolgt entweder kraft Gesetzes durch Verlust der Beamtenrechte od. im Disziplinarverfahren durch Entfernung aus dem Dienst. Beides hat den Amtsverlust zur Folge. Vorstufe der endgültigen A. ist die vorläufige Amts- bzw. Dienstenthebung, die verfügt werden kann, wenn eine Entlassung zu erwarten steht. Während der vorläufigen A. können die Bezüge um bis zu 50 % gekürzt werden.…
Selbstmord
(3,401 words)
Selbstmord - Staatlich Der Begriff des S. u. des Suizides wird im StGB selbst nicht verwendet. Die Selbsttötung ist von der Fremdtötung zu unterscheiden. Eine freiverantwortliche Selbsttötung ist straflos, da Taten nach §§ 211-222 StGB stets die Tötung eines anderen Menschen voraussetzen. Bedeutung hat dies für Fälle eines gescheiterten Suizids, so dass der Suizident nicht wegen einer versuchten Selbsttötung bestraft werden kann. Weil die Selbsttötung keine Straftat ist u. damit keine vorsätzliche,…