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Menschenwürde
(4,653 words)
Menschenwürde - Staatlich 1. Die M. ist seit dem 20. Jh. ein Schlüsselbegriff zahlreicher intern. Menschenrechtserklärungen u. jüngerer europäischer Verf. Das Grundgesetz formt sie, ähnlich wie eine Vielzahl dt. Landesverfassungen, nicht nur als unmittelbar geltendes Recht, sondern als tragendes Konstitutionsprinzip, als obersten Verfassungswert, als Grundlage der Freiheits- u. Gleichheitsrechte sowie als eine die gesamte Rechtsordnung u. deren Auslegung regierende Leitmaxime aus. Dieser Bedeutung …
Autorität, religiöse
(2,968 words)
Autorität, religiöse - Katholisch Der Westen als Rechtsgemeinschaft entsteht durch den neuen Umgang m. der A., den die Christen der lat. Westkirche entwickeln. Das kanonische Recht wird zum ersten modernen westlichen Rechtssystem, die Kirche zum ersten modernen westlichen Rechtsstaat, der die Rechtsstaatlichkeit (rule of law) u. damit den rechtlichen Umgang m. der A. prägt. Seit die „rule of law“ in der Kirche Anfang des 2. Jahrtausends ausgebildet worden ist, kann sich im Westen die A. der Herrschaft des Rechts nicht entziehen. In Vat II anerkennt die oberste A. der Kirche…
Willensfreiheit
(4,916 words)
Willensfreiheit - Staatlich Die W. des Menschen im staatl. Recht: Die W. lässt sich verstehen als die Freiheit, sich einen Willen zu bilden, zu haben, ihn zu äußern u. danach zu leben. Der Wille meint dabei ein auton. gefasstes individuelles Handlungsziel. Die W. ist kein ausdrückliches Thema der staatl. Rechtsordnung. So gibt es insb. kein Grundrecht (Grundrechte und Grundpflichten), das ausdrücklich die W. schützt. Der Grund liegt darin, dass ein solcher Ansatz m. der Funktion der freiheitlichen …
Religionsfreiheit
(4,684 words)
Religionsfreiheit - Staatlich Die R. ist ein zumindest im westlichen Kulturkreis heute im Prinzip unbestrittenes Menschenrecht. Sie ist intern. proklamiert durch Art. 18 der Allg. Erkl. der Menschenrechte vom 10.12.1948 u. verbürgt durch Art. 18 des IPbpR vom 19.12.1966 sowie Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 04.11.1950. In Deutschland schützen Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG die Freiheit des Glaubens (Glaubensfreiheit), des Gewissens (Gewissensfreiheit), des religiösen u. weltanschaulichen Bekenntnisses u. der Religionsausübung …