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Nichtkatholische Christen
(843 words)
Nichtkatholische Christen - Katholisch Der CIC/1983 verwendet N. C. (non catholici) zur Vermeidung des traditionell negativ konnotierten Terminus acatholicus von Christen, die nicht in der plena communio m. der katholischen Kirche stehen (cc. 256 § 1; 844 § 2; 1170). Von deren Gemeinschaften wird korrespondierend als nichtkatholischen Kirchen u. kirchl. Gemeinschaften (cc. 874 § 2; 1183 § 3) od. Kirchen bzw. kirchl. Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft m. der kath. Kirche stehen (c. …
Metropolit
(1,426 words)
Metropolit - Katholisch Das Amt des M. ist ein Inst. im Verfassungsrecht der kath. Kirche. Es gelten insb. die cc. 435-436. Der Kirchenprovinz steht der M. vor; das Amt ist m. einem bestimmten Bischofsstuhl verbunden; dem ernannten M. wird zugl. der Ehrentitel eines Ebf. verliehen (c. 435). In den Suffragandiözesen hat der M. darüber zu wachen, dass Glaube u. Disziplin genau gewahrt werden; unter definierten Umständen hat er eine Visitation durchzuführen od. einen Diözesanadministrator zu bestellen (c. 436 § 1). Der M. kann m. bes. Aufgaben…
Rechtstheologie
(4,440 words)
Rechtstheologie - Katholisch Allg.: Recht ist – sowohl im Sinn des subjektiven, als auch im Sinn des objektiven Rechts – eine anthropologische Kategorie: einerseits hat der Mensch als Individuum seine unveräußerlichen Rechte; andererseits dient das Recht als Regelungsinstrument dazu, die Ordnung der Sozialbeziehungen unter den Menschen herzustellen, sie nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit zu organisieren u. die Rechte der Einzelnen zum Ausgleich zu bringen, um ein friedliches, auf das Gemeinwohl…
Religionsverschiedene Ehe
(3,064 words)
Religionsverschiedene Ehe - Katholisch C. 1086 § 1 normiert das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit („impedimentum disparitatis cultus“ bzw. „impedimentum mixtae religionis“). Dieses besteht zwischen einer in der kath. Kirche getauften bzw. in diese nach der gültigen Taufe in einer anderen chr. Kirche od. kirchl. Gemeinschaft aufgenommenen Person u. einer Person, welche die Taufe nicht gültig empfangen hat. Das (nichtchristliche) religiöse Bekenntnis des Ungetauften ist unerheblich. Zum Wegfall der Defektionsklausel vgl. Omnium in mentem, kath. Das Christentu…
Strafrecht
(4,286 words)
Strafrecht - Staatlich Das S. ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, das wiederum vom Privatrecht zu unterscheiden ist. In seinem Kernbereich ist das Öff. Recht u. damit das S. dadurch gekennzeichnet, dass der Staat dem Bürger hoheitlich gegenübertritt. Es geht letztlich um den im Verhältnis Staat-Täter entstandenen Strafanspruch, der regelmäßig eine Bestrafung des Täters nach sich zieht. Unter dem Begriff S. – früher Kriminalrecht – wird regelmäßig das materielle S. verstanden. Es meint die Summe aller Rechtsnormen, die für eine bestimmte Tat eine bestimmte Strafe od. Maßnahme als Rechtsfolge anordnen (vgl. auch BVerfG 109, 190, 212 u. BGH NStZ 2014, 392, 394). Durch die Einbeziehung von Maßnahmen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) als mögliche Rechtsfolge wird deutlich, dass das S. sowohl auf schuldhafte als auch auf schuldlose Verhaltensweisen reagieren kann. Hauptaufgabe des S. ist der Schutz von Rechtsgütern (vgl. auch §§ 6, 184h Nr. 1 StGB); damit sollen die gesellschaftlich wichtigsten Interessen einen bes. starken Schutz erfahren. Da das S. m. seiner Rechtsfolge Freiheitsstrafe m. einem gravierenden Grundrechtseingriff verbunden sein kann, darf der Rechtsgüterschutz mittels S. nur äußerstes Mittel se…
Staat
(5,307 words)
Staat - Katholisch Das Verständnis des S. aus Sicht der kath. Kirche, näherhin ihres Lehramts, beruht maßgeblich auf der Staatsphilosophie des Aristoteles, wie sie von Thomas von Aquin rezipiert u. erstmals unter P. Leo XIII. in seinen vier sog. gelasianischen Enz. (Diuturnum illud [1881]; Immortale Dei [1885]; Libertas Praestantissimum [1888]; Sapientiae Christianae [1890]) m. Blick auf die Herausforderungen der Moderne entfaltet wurde. Weitere Impulse u. Aktualisierungen verdanken sich der kath. …
Strafe
(6,219 words)
Strafe - Staatlich Das Strafrecht sieht für Straftatbegehungen im Strafgesetz die Rechtsfolge S. vor. Die Straftheorien setzen sich m. der spezifischen Funktion der von den Strafgesetzen angedrohten u. im Strafprozess verhängten S. auseinander. Es geht hier um die Frage, welcher Zweck m. der S. verbunden ist. Dabei stehen sich seit jeher die absoluten u. die relativen Straftheorien gegenüber. Anknüpfungspunkt absoluter Straftheorien, deren wichtigste Vertreter Kant u. Hegel sind, ist die Schuld des Täters. Die Schuld muss – um die Gerechtigkeit wiederherzustellen – vergolten bzw. gesühnt werden (Vergeltungstheorie; Sühnetheorie). Die S. wirkt insoweit (nur) repressiv. Sie ist auf die Vergangenheit bezogen, absolut u. daher losgelöst von in die Zukunft gerichteten Zwecken. Auf die gesellschaftlichen Wirkungen u. die Sozialgefährlichkeit des Täters kommt es nicht an. Hingegen verfolgen die relativen Straftheorien einen bestimmten Zweck. Die S. ist in die Zukunft gerichtet. Es geht um Prävention, d. h. die Verhütung von Straftaten. Zweck ist nach der von Paul Johann Anselm von Feuerbach begr. Theorie von der negativen Generalprävention die Abschreckung der Allgemeinheit durch die S. Durch die Strafbewehrung bestimmter Verhaltensweisen sollen die Mitglieder der Gesellschaft dazu motiviert werden, die Gesetze einzuhalten. Nach der Theorie von der positiven Generalprävention dient die S. der Erhaltung u. Stärkung des Rechtsbewusstseins der Allgemeinheit. Dabei soll v. a. die Rechtstreue der Bürger eingeübt werden u. ihr Vertrauen in die Bestands- u. Durchsetzungskraft der Rechtsordnung gestärkt werden. Die Spezialprävention (Franz von Liszt) lenkt den Blick hingegen auf die Sozialgefährlichkeit des Täters. Im Gegensatz zur Generalprävention geht es nicht um die Wirkungen der S. für die Allgemeinheit, sondern um die Beeinflussung des Täters selbst. Dieser soll von weiteren Straftaten abgehalten werden. Der negativen Spezialprävention liegt die Zielrichtung zugrunde, die Gesellschaft vor dem sozialgefährlichen Täter zu schützen. Die positive Spezialprävention verfolgt hingegen das Ziel, dass der Täter in der Zukunft ein Leben o. Straftaten führen so…