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Tötungsdelikt

(2,266 words)

Author(s): Jörg Eisele | Wilhelm Rees
Tötungsdelikt - Staatlich Der 16. Abschnitt des StGB, §§ 211-222 StGB, normiert die Straftaten gegen das Leben. Rechtsgut der T. ist damit das von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Recht auf Leben. Es enthält nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatl. Eingriffe, sondern zugl. auch ein Recht auf staatl. Schutz gegen Eingriffe Dritter, die sich gegen das menschliche Leben anderer richten. Dabei gilt der Grundsatz des absoluten Lebensschutzes. Das menschliche Leben ist damit o. Rücksicht auf die Lebenserwartung, das Alter od. die familiäre bzw. soziale Situation der Person geschützt. Gesc…

Zeugnisverweigerungsrecht

(1,838 words)

Author(s): Jörg Eisele | Anna Krähe | Jens Reisgies
Zeugnisverweigerungsrecht - Staatlich Das Z. knüpft an die Stellung als Zeuge im gerichtlichen Verfahren an. Daher hat der Beschuldigte bzw. Angeklagte im Strafverfahren kein Z.; vielmehr steht es ihm nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO grds. frei, sich zur Beschuldigung zu äußern od. nicht zur Sache auszusagen. Im Strafverfahren folgt für bestimmte Fälle des Z. auch ein Beschlagnahmeverbot für Mitt. u. Unterlagen (§ 97 StPO). Das Recht, das Zeugnis zu verweigern, d. h. nicht vor Gericht aussagen zu müssen, besteht zunächst für bestimmte Angehörige des Beschuldigten…

Sexueller Missbrauch

(2,529 words)

Author(s): Jörg Eisele | Heribert Hallermann | Christoph Thiele
Sexueller Missbrauch - Staatlich Der Begriff des s. M. findet sich in den amtl. Überschriften zentraler Straftatbestände des 13. Abschnitts des StGB. Dabei geht es um sexuelle Handlungen gegenüber Personen, die aus bestimmten Gründen bes. schutzwürdig sind u. die in die sexuellen Handlungen nicht od. nur eingeschränkt einwilligen können. Beim s. M. von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB sind dies Minderjährige, die dem Täter anvertraut sind u. in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Für Priester bzw.…

Zeuge

(1,632 words)

Author(s): Jörg Eisele | Andreas Weiß | Michael Germann | Jonah Sievers | Serdar Kurnaz
Zeuge - Staatlich Z. ist eine natürliche Person, die Auskunft über eigene Wahrnehmungen von Tatsachen geben soll. Der Zeugenbeweis ist in allen Verfahrensordnungen normiert (vgl. §§ 48-71 StPO, § 46 OWiG, §§ 373-401 ZPO, § 96 VwGO, § 81 FGO, § 118 SGG, §§ 29 f. FamFG). Er gehört zum Strengbeweis, für den das förmliche Beweisverfahren m. seinen jeweiligen Regelungen über die Beweiserhebung gilt. Im Gegensatz zum Strengbeweis steht der Freibeweis, bei dem das Gericht gerade nicht an die gesetzlichen …

Strafrecht

(4,286 words)

Author(s): Jörg Eisele | Heribert Hallermann | Eva Synek | Admiel Kosman | Ronen Pinkas | Et al.
Strafrecht - Staatlich Das S. ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, das wiederum vom Privatrecht zu unterscheiden ist. In seinem Kernbereich ist das Öff. Recht u. damit das S. dadurch gekennzeichnet, dass der Staat dem Bürger hoheitlich gegenübertritt. Es geht letztlich um den im Verhältnis Staat-Täter entstandenen Strafanspruch, der regelmäßig eine Bestrafung des Täters nach sich zieht. Unter dem Begriff S. – früher Kriminalrecht – wird regelmäßig das materielle S. verstanden. Es meint die S…

Selbstmord

(3,401 words)

Author(s): Jörg Eisele | Wilhelm Rees | Eberhard Pausch | Thomas Stompe | Patrick Franke | Et al.
Selbstmord - Staatlich Der Begriff des S. u. des Suizides wird im StGB selbst nicht verwendet. Die Selbsttötung ist von der Fremdtötung zu unterscheiden. Eine freiverantwortliche Selbsttötung ist straflos, da Taten nach §§ 211-222 StGB stets die Tötung eines anderen Menschen voraussetzen. Bedeutung hat dies für Fälle eines gescheiterten Suizids, so dass der Suizident nicht wegen einer versuchten Selbsttötung bestraft werden kann. Weil die Selbsttötung keine Straftat ist u. damit keine vorsätzliche,…

Strafe

(6,219 words)

Author(s): Jörg Eisele | Klaus Lüdicke | Eva Synek | Admiel Kosman | Ronen Pinkas | Et al.
Strafe - Staatlich Das Strafrecht sieht für Straftatbegehungen im Strafgesetz die Rechtsfolge S. vor. Die Straftheorien setzen sich m. der spezifischen Funktion der von den Strafgesetzen angedrohten u. im Strafprozess verhängten S. auseinander. Es geht hier um die Frage, welcher Zweck m. der S. verbunden ist. Dabei stehen sich seit jeher die absoluten u. die relativen Straftheorien gegenüber. Anknüpfungspunkt absoluter Straftheorien, deren wichtigste Vertreter Kant u. Hegel sind, ist die Schuld des Täters. Die Schuld muss – um die Gerechtigkeit wiederh…