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Reinheit
(3,382 words)
Reinheit - Jüdisch 1. Unreinheit u. R. in der Bibel als Hintergrund der Halakha: Unreinheit ist eine Verunreinigung od. der Zustand einer Infektion, obwohl bereits in der Bibel selbst der Eindruck erweckt wird, dass es sich nicht um eine tatsächliche Infektion handelt – sondern ausschließlich um zeremonielle Unreinheit u. R. (vgl. Kaufmann, 1960, 532-588; s. Noam, 2007, 128, Fn. 8). Die unreine Person ist beschränkt in der Ausübung zahlreicher Aktivitäten, wie bspw. dem Betreten des Tempels u. der …
Schächten
(4,055 words)
Schächten - Staatlich 1. Beim S., also dem rituellen Schlachten von bestimmten, nach dem jeweiligen religiösen Recht zugelassenen Tieren, werden die Tiere, um ein sofortiges u. vollständiges Ausbluten zu ermöglichen, durch einen Schnitt m. einem speziellen Messer durch die Blutgefäße des Halses u. die Luft- u. Speiseröhre getötet. Diese Methode ist nicht unumstritten. Während Befürworter im S. eine schnelle u. schmerzlose Schlachtmethode sehen, hat der EuGH (Rs. C 497/17, Urt. vom 26.02.2019) den V…
Volksfrömmigkeit
(3,238 words)
Volksfrömmigkeit - Katholisch Der Begriff V., m. dem u. a. Marienfrömmigkeit u. Rosenkranzgebet, Wallfahrten, Andachten, Novenen, Triduen, Kreuzweg, Verehrung von Engeln u. Heiligen (Heiligenverehrung) erfasst werden, kommt Ende des 18. Jh. auf, bez. seitens der kath. Aufklärung krit. betrachtete religiöse Praxis, für Romantik u. Restauration hingegen wahre kath. Frömmigkeit. Diese Differenz äußert sich bis in die Forschungsgeschichte des 20. Jh., die V. gesellschaftlichen Gruppen u. Schichten zuzu…
Symbol, religiöses
(2,835 words)
Symbol, religiöses - Staatlich R. S. lassen sich unterteilen in S., die im öff. Raum aufgrund einer staatl. Anordnung angebracht werden u. solche, die ein einzelner bei der Erfüllung staatl. Aufgaben trägt. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass sich der einzelne im Gegensatz zum Staat für die Verwendung r. S. auf sein Grundrecht auf Religionsfreiheit berufen kann. Auch wenn er in den Staatsdienst eintritt, bleibt er Grundrechtsträger. Sein Verhalten wird dem Staat grds. nicht zugerechnet.…