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Your search for 'dc_creator:( "Heribert Hallermann" ) OR dc_contributor:( "Heribert Hallermann" )' returned 172 results. Modify search
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Kirche, Begriff
(2,233 words)
Kirche, Begriff - Staatlich 1. Definition: Der staatl. Begriff der K. ist nicht eindeutig. Zunächst kann eine K. ein Gebäude meinen, das gottesdienstlichen Zwecken, zumal im Bereich chr. Bekenntnisse, gewidmet ist. Ein Bsp. ist die Hohe Domkirche in Köln, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Weiter kann unter einer K. eine soziale Organisationsform von Religion verstanden werden. In diesem Zusammenhang wird der Begriff teilweise weiter (unter Einschluss der Konfessionsangehörigen), teilweise eng…
Sexueller Missbrauch
(2,529 words)
Sexueller Missbrauch - Staatlich Der Begriff des s. M. findet sich in den amtl. Überschriften zentraler Straftatbestände des 13. Abschnitts des StGB. Dabei geht es um sexuelle Handlungen gegenüber Personen, die aus bestimmten Gründen bes. schutzwürdig sind u. die in die sexuellen Handlungen nicht od. nur eingeschränkt einwilligen können. Beim s. M. von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB sind dies Minderjährige, die dem Täter anvertraut sind u. in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Für Priester bzw.…
Bischofskonferenz
(1,578 words)
Bischofskonferenz - Katholisch 1. Die Normen über die B. entspr. den Vorgaben des Vat II in Christus Dominus 37-38 u. MP Ecclesiae Sanctae vom 06.08.1966. Sie basieren auf positiven Erfahrungen, die seit dem 19. Jh. gemacht wurden (Zur gesch. Entstehung der B. vgl. Art. Deutsche Bischofskonferenz). Die B. ist eine festeEinrichtung m. v. a. pastoralem Charakter (c. 447) u. eng umschriebenen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- u. Mitwirkungsrechten (c. 455 § 1). Für die zugehörigen Gläubigen übt die B. das …
Gläubige
(2,414 words)
Gläubige - Katholisch 1. Im CIC/1917 waren die Kleriker Hauptsubjekte der kirchl. Rechtsordnung u. die Laien die Untergebenen u. Empfangenden. Das Vat II hat die Kirche neu als Communio fidelium bestimmt; dem entspr. sind nun die G. (christifideles) das Hauptsubjekt des KR. An die Stelle der auf Gratian (Decr. Gratiani C. 129 q. 1 c. 7: „Duo sunt genera christianorum …“) fußenden Unterscheidung in can. 107 („Ex divina institutione sunt in Ecclesia clerici a laicis distincti …“) ist vor aller später…
Bischof
(3,732 words)
Bischof - Staatlich Als B. bzw. Diözesanbischof wird in der kath. Kirche der Leiter eines Bistums bez., der sich bei der Ausübung seines Amtes von einem od. mehreren Wbf. unterstützen lassen kann. Sofern er einem Erzbistum u. damit zugl. einer aus mehreren Bistümern bestehenden Kirchenprovinz vorsteht, handelt es sich um einen Ebf. Unabhängig davon kann ein kath. B. vom P. zum Kard. ernannt werden. In der ev. Kirche ist der B. der leitende Geistliche einer LK. Er nimmt seine Verantwortung im Zusamm…
Strafrecht
(4,286 words)
Strafrecht - Staatlich Das S. ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, das wiederum vom Privatrecht zu unterscheiden ist. In seinem Kernbereich ist das Öff. Recht u. damit das S. dadurch gekennzeichnet, dass der Staat dem Bürger hoheitlich gegenübertritt. Es geht letztlich um den im Verhältnis Staat-Täter entstandenen Strafanspruch, der regelmäßig eine Bestrafung des Täters nach sich zieht. Unter dem Begriff S. – früher Kriminalrecht – wird regelmäßig das materielle S. verstanden. Es meint die S…
Gemeinde
(4,338 words)
Gemeinde - Staatlich G. ist eine politisch u. territorial bestimmte Form menschlichen Zusammenlebens auf der untersten Stufe des Staatsaufbaus. Die Idee der gemeindlichen Selbstverwaltung wurde zunächst in den sog. Stein-Hardenberg’schen Reformen (1808), in § 184 der Paulskirchenverfassung (1849) sowie Art. 127 WRV (1919) u. ist heute in Art. 28 Abs. 2 GG verankert. Die weiteren Rechtsgrundlagen finden sich in Bundesgesetzen, den landesrechtlichen Gemeindeordnungen, sowie in Fachgesetzen u. gemeind…
Seelsorge
(4,453 words)
Seelsorge - Katholisch 1. Der dt. allg. Begriff S. umfasst zwei versch. rechtliche Sachverhalte, die im CIC m. den Begriffen cura animarum (S.) u. cura pastoralis (Hirtensorge) voneinander unterschieden werden. Für S. wird in cc. 447 u. 550 § 1 die Bez. munera pastoralia verwendet. Gegenüber dem speziellen Begriff Hirtensorge, die stets an das Amt eines pastor animarum u. so an die Verfassungsstrukturen der Kirche (Kirchenverfassung) gebunden ist, ist S. der allgemeinere Begriff. Er bez. wesentlich…
Verfassungsrecht
(5,370 words)
Verfassungsrecht - Staatlich V. bez. die in einer Verfassungsurkunde niedergelegten Rechtsnormen. Es ist das positivierte höchstrangige Recht eines Staates. In Deutschland findet sich das V. im Grundgesetz u. in den Verf. der Länder. In einem weiteren Sinn kann auch das Primärrecht der EU als Teil des nationalen V. angesehen werden. Eng verwandt m. dem Begriff des V. ist der des Staatsrechts: Das V. wird üblicherweise als Teilmenge des Staatsrechts verstanden, das seinerseits weitere – außerhalb de…
Menschenrechte
(5,801 words)
Menschenrechte - Staatlich Als M. gelten solche Rechte, die allen Menschen wegen ihres Menschseins zukommen. Ihr bes. Kennzeichen ist die Universalität ihres Geltungsanspruches. Klassische Kataloge von M. schützen Rechtsgüter wie Leben, Freiheit u. Gleichheit sowie spezifischer Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Gleichbehandlung von Frauen u. Männern od. das Recht auf Eigentum. Von ihnen zu unterscheiden sind regelmäßig Bürgerrechte, die oft nur Angehörigen des jeweiligen Staates zukommen wie ins…
Jugendarbeit
(3,750 words)
Jugendarbeit - Katholisch 1. Die Gemeinsame Synode der dt. Bistümer hat sich in ihrem Beschl. über Ziele u. Aufgaben kirchl. J. intensiv m. diesem pastoralen Handlungsfeld beschäftigt (Jugendpastoral). Obwohl der Beschl. lediglich 12 Empfehlungen u. keine Anordnung enthält u. rechtlich nicht bindend ist, entfaltet er bis heute prägende Kraft u. stellt nach wie vor das grundlegende Konzept kirchl. J. dar, namentlich der verbandlichen J. Kirchl. J. will Räume schaffen, in denen junge Menschen lernen …
Geistlicher
(3,568 words)
Geistlicher - Staatlich Der Begriff des G. ist im staatl. Recht nicht definiert. Das dt. Religionsverfassungsrecht schließt das als Folge der Säkularität u. religiös-weltanschaulichen Neutralität des vom GG geformten Staates aus. Das staatl. Recht verwendet den Begriff des G. daher nicht materiell-institutionell u. stellt keine inhaltlichen Anforderungen an die Qualifikation des von dem Begriff erfassten Personenkreises. Das staatl. Recht versteht den Begriff vielmehr in einem funktional-formalen S…