Search

Your search for 'dc_creator:( "May, Georg" ) OR dc_contributor:( "May, Georg" )' returned 22 results. Modify search

Did you mean: dc_creator:( "may, georg" ) OR dc_contributor:( "may, georg" )

Sort Results by Relevance | Newest titles first | Oldest titles first

Strafrecht

(3,155 words)

Author(s): Otto, Eckart | Sellert, Wolfgang | Loos, Fritz | May, Georg | Krawietz, Birgit
[English Version] I. Altes Testament Das atl. Gesetz (: II.) hat einen dreifachen Ursprung in den Funktionen 1. der Sicherung der wechselseitigen Handlungserwartung in dem Handlungsnormen mittels der Generalprävention schützenden S., 2. der Gewaltminimierung durch Konfliktregelung im kasuistischen Recht (: III.) als Vorläufer des neuzeitlichen Zivilrechts und 3. der Regelung des Verkehrs mit der göttlichen Sphäre durch ein Kultrecht. Das S. hat seinen auch im rechtshist. konservativen AT noch erkennbaren Ursprung in einem innergentalen Grenzrecht, das den Zusammenhalt einer Großfamilie sichern soll (Lev 18,6–16*). Als Todesrecht wird das innergentale S. im Falle des aufgeklärten Delikts der Tötung, Gewalt gegen die Eltern, des Menschendiebstahls und Ehebruchs vom pater familias exekutiert (Ex 21,12.15–17), in unaufgeklärten Fällen als Fluchrecht zur Wirkung gebracht (Dtn 27,16–25*). Von diesen Formen des S. leiten sich Kurzprohibitive und Elterngebot des Dekalogs (: I.) ab (Ex 20,12–16). Die innergentale Konfliktregelungsfunktion wird vom kasuistischen Recht der Lokalgerichtsbarkeit wahrgenommen, die urspr. keine Straffunktion hat. Intergentales S. beschränkt sich urspr. auf Delikte der Tötung und Körperverletzung, die durch talionische Selbsthilfe der geschädigten Parteien (Talion: III.,1.; Blutrache) ohne Einschaltung einer Gerichtsinstitution sanktioniert werden. Mit der Abwanderung des S. aus der Familie an die lokalen Gerichte (Gerichtsverfassung in Israel) wird das S. in das kasuistische Recht integriert, das nun, beginnend mit der Sanktionierung von Eigentumsdelikten, Straffunktion übernimmt. Ist das S. urspr. reines Erfolgshaftungsrecht, so kann durch Verfahren des Gerichts der Aspekt der Verschuldenshaftung stärker zur Geltung kommen und bes. im Blutrecht zw. vorsätzlicher und nichtvorsätzlicher Tat unterschieden (Ex 21,13f.; Dtn 19,1–13) und Schwächere gegen Rechtswillkür geschützt werden. In priesterlichen Kreisen wird das im Ursprung nicht explizit rel., sondern implizit durch die Funktion der Sicherung von Handlungsnormen legitimierte S. in Verbindung mit dem kasuistischen Recht als offenbartes Gottesrecht deklariert und legitimiert (Bundesbuch). In einem…

Signatur

(321 words)

Author(s): May, Georg
[English Version] …
▲   Back to top   ▲