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Occupatio

(575 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden) | Gizewski, Christian (Berlin)
[English version] A. Privatrecht Im röm. Privatrecht bezeichnet o. als t.t. (meist in der Verb-Form occupare) die Aneignung (Gai. inst. 2,65-66), wird als Substantiv freilich ganz überwiegend in der Bedeutung “Beschäftigung, Abhaltung” gebraucht (z.B. Ulp. Dig. 4,8,15). O. steht als “natürlicher” Eigentumserwerb (neben der traditio ) im Gegensatz zum Eigentumserwerb nach ius civile ( ius A.; durch mancipatio, in iure cessio, usucapio ). Durch o. können auch Peregrine (Nichtbürger, peregrinus ) Eigentum erwerben. Der Erwerb durch o. betrifft Sachen, die in niemandes Eige…

Auctiones

(472 words)

Author(s): Andreau, Jean (Paris) | Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] I. Geschichte In Rom wurden a., Versteigerungen, die von einem Magistrat durchgeführt wurden, als öffentlich bezeichnet, um sie von privaten Versteigerungen zu unterscheiden, bei denen ein Besitzer einen Teil seines Eigentums freiwillig verkaufte. Die Magistrate veranstalteten zum einen die sectio bonorum, die Versteigerung der Güter derer, die bei dem Gemeinwesen verschuldet waren, und andererseits die venditio bonorum, die Zwangsversteigerung der Güter von anderen Schuldnern. Die venditio bonorum, die seit dem 2.Jh. v.Chr. belegt ist, war ei…

Aqua et igni interdictio

(268 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] ergeht in der älteren Zeit der röm. Republik gegen einen wegen eines Kapitalverbrechens angeklagten, aber flüchtigen röm. Bürger, und zwar entscheidet darüber auf Beschluß der Volksversammlung der leitende Magistrat (Liv. 25,4,9). Mit der a. wird dem Betroffenen alles zum Leben Notwendige abgesprochen, der Aufenthalt auf röm. Boden wird ihm unmöglich gemacht. Mit der Einsetzung ständiger Schwurgerichtshöfe (gegen Ende des 2. Jh. v. Chr., verstärkt durch Sulla) wird die a. selbst zur Strafe für Kapitalverbrechen. Sie ist Verstoßung aus der Bürgerg…

Dominus

(343 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] “Herr” (allg. z.B. Cic. leg. 2,15; Plin. epist. 4,11,6). Domine/domina ist seit alters die Anrede, die Kinder ihren Eltern gegenüber gebrauchen (Suet. Aug. 53,1; CIL X 7457 domine pater); die Anrede begegnet ferner unter Ehegatten (wie bei Scaevola Dig. 32,41 pr. domina uxor, Paulus Dig. 24,1,57 domine carissime), unter nahen Verwandten, Freunden und ansonsten im gesellschaftlichen Verkehr (vgl. Dig. 13,5,26: gegenüber einem Gläubiger). Merkwürdig ist die Verwendung des Wortes in Bezug auf die eigenen Kinder (CIL VI 11511; VI…

Bona

(541 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] Das Vermögen einer Person; die genaue Bedeutung hängt vom Zusammenhang ab B. meint zum einen die Gesamtheit der Güter, die einer Person zugeordnet sind, wobei die rechtliche Natur der Zuordnung aber unterschiedlich sein kann: Offen ist die Zuordnung bei der für die honorarrechtliche missio in b. und venditio bonorum maßgeblichen naturalis appellatio bonorum, welche die Etymologie zurückführt auf das Wort beare = glücklich machen (Ulp. Dig. 50,16,49). Näher eingegrenzt und bestimmt ist die Zuordnung dagegen bei der civilis appellatio bonorum; diese meint nur…

Acquisitio

(158 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] Substantivisch erst spät (etwa Ulp. Dig. 44,4,4,31; epit. 19), früher und häufiger acquirere, bedeutet den Erwerb. Die Entwicklung vom Verb zum Substantiv entspricht einer allg. Tendenz zum Nominalstil, wie ein Vergleich mit alienatio/alienare (“Veräußerung”, alienatio ) zeigt. Erst wird die Veräußerung, dann die a. begrifflich gefaßt und rechtlich problematisiert. Erworben werden res (“Sachen”), einzeln ( singulae res) oder als Teile einer Gesamtheit ( per universitatem), (Gai. inst. 2,97). Der Erwerb vollzieht sich nach ius civile, z. B. bei mancipatio , i…

Emphyteusis

(268 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] (Erbpacht). Der t.t. findet sich erstmals in einer Kaiserkonstitution aus dem J. 386 n.Chr. (Gratianus/ Valentinianus/Theodosius/Arcadius Cod. Iust. 11,62,7). Schon früher, in einer Konstitution aus dem J. 315, begegnet die Bezeichnung fundus emphyteutici iuris (Cod. Iust. 11,62,1). Die e. tritt als hell. Form der Erbpacht um diese Zeit neben das originär röm. Recht am ager vectigalis. Ager vectigalis ist Gemeindeland ( ager publicus ), das gegen Zins (Steuern) auf Dauer ( in perpetuum) zur Nutzung vergeben wird (Dig. 6,3,1 pr.). Der Erbpächter wird …
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