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Your search for 'dc_creator:( "Schiemann, Gottfried (Tübingen)" ) OR dc_contributor:( "Schiemann, Gottfried (Tübingen)" )' returned 129 results. Modify search

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Confusio

(209 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Bei der c. (dem “Zusammenfließen”) ist dieselbe Person zugleich Gläubiger und Schuldner oder Eigentümer und Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechtes, z.B. eines Nießbrauchs geworden. Die c. führt nach röm. Recht zum Erlöschen der Forderung oder des Rechtes. Für die dingliche c. verwenden die Spätklassiker (3. Jh.n.Chr.) gelegentlich auch den Begriff consolidatio, ohne daß sachliche Unterschiede begründet werden. Die Wirkung der c. konnte nicht durch den Willen der Parteien verhindert werden. Die röm. Juristen nehmen freilich gelegent…

Accusatio

(170 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] ist nach dem Digestentitel 48,2 die Anklage im röm. Strafprozeß. Träger der a. ist dort ein Privatmann. Zunächst erstattete dieser eine Anzeige ( delatio nominis ). In der späteren Kaiserzeit bei der gerichtlichen Strafverfolgung extra ordinem kam es wohl vor, daß sich der private Anteil am Verfahrensgang hierin erschöpfte. Im republikanischen Verfahren ( quaestio ) hingegen immer und auch später noch regelmäßig war der delator nach Zulassung der a. durch den Gerichtsmagistrat ( receptio nominis) Partei - vergleichbar dem Ankläger im heutigen amerikani…

Leihe

(319 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch kommt wohl in allen Gesellschaften alltäglich vor. Rechtliche Konflikte ergeben sich daraus kaum. Daher kommen viele Rechtsordnungen ohne eine bes. Regelung dieses Verhältnisses aus. Ebenso dürfte es im allg. in der Ant. gewesen sein. Das röm. Recht hingegen enthält gleich zwei Institute für das soziale Phänomen der L.: das precarium (L. auf Bitten) und das commodatum, einen bindenden Vertrag, durch den der Verleiher zur Überlassung der Sache bis zur Beendigung des Gebrauchs oder zum A…

Contumacia

(264 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Abgeleitet von contemnere (mißachten; diese Wortbed. lebt bis heute fort im contempt of court des engl. Rechts). Im röm. Recht bedeutete c. vor allem den Ungehorsam des Beklagten gegenüber einer gerichtlichen Ladung im Amtsprozeß der extraordinaria cognitio . Vor Einführung dieser Verfahrensart im Prinzipat und der c. wohl unter Claudius ist keine ähnliche Verwendung des Wortes c. zu erkennen. Eine vergleichbare Funktion hatte freilich schon im älteren Zivilprozeß seit den XII Tafeln (5. Jh.v.Chr.) die Entscheidung des Richters zuguns…

Kriegsrecht

(403 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Die Anfänge des ant. K. sind wie diejenigen des Völkerrechts insgesamt kaum auf bestimmte Ereignisse oder Verträge zu fixieren. Schon vor der griech. und röm. Zeit gab es jedoch Vorstellungen und Gewohnheiten, die man im nachhinein als Teil eines K. verstehen kann. So galt es wohl schon im alten Mesopotamien wie auch im homer. Griechenland als legitim, im Kriege Beute zu machen, und bes. wichtiger Teil der Beute war von jeher die Versklavung von Kriegsgefangenen und unterworfenen…

Ampliatio

(122 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Zur a. (Fortsetzung der Verhandlung an einem neuen Termin) kam es im röm. Strafverfahren, wenn ein Teil der Geschworenen (z. B. nach der l. Acilia schon ein Drittel) durch bes. Erklärung oder Stimmenthaltung bei der Schuldfrage zum Ausdruck brachte, daß er die Sache noch nicht für entscheidungsreif ( non liquet) halte. Die a. ist zu unterscheiden von der in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschriebenen comperendinatio . Schon die republikanische Gesetzgebung versuchte wohl, dem ausufernden Gebrauch der a. durch Androhung von Geldbußen gegen die Richter …

Conubium

(377 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] In Rom ist die Ehefähigkeit ( c.) eine Voraussetzung der rechtsgültigen Eheschließung. Beide Partner mußten das c. besitzen: C. est uxoris iure ducendae facultas. C. habent cives Romani cum civibus Romanis: cum Latinis autem et peregrinis ita, si concessum sit. Cum servis nullum est c. (‘ C. ist die rechtliche Fähigkeit eine Frau zu ehelichen. Das c. haben röm. Bürger untereinander, mit Latinern und Fremden hingegen nur aufgrund bes. Verleihung. Mit Sklaven gibt es kein c.’; Ulp. 5,3-5). Ausgespart werden in dieser Umschreibung gewisse Ehehindernisse, d…

Parens

(332 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] In der Gesch. der röm. Politik und des Herrscherkults ist p. (wörtlich: leiblicher Elternteil, sachlich aber: der Vater) in der Verbindung p. patriae (Vater des Vaterlandes) ein sprachlicher Vorläufer für den Ehrennamen des Kaisers als pater patriae . Am bekanntesten ist die Verleihung des Titels p. patriae durch Q. Lutatius [4] Catulus an Cicero im Senat nach der Niederschlagung der catilinarischen Verschwörung 63 v.Chr. (Cic. Sest. 121; Cic. Pis. 6). Gemeint war damit, daß Cicero die Republik gerettet habe. Dies war die Üb…

Novellae

(770 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] A. Überblick N. ist die Abkürzung für lat. novellae leges (“neue Gesetze”, auch griech. nearaí diatáxeis). Allg. handelt es sich um Rechtsakte spätant. Kaiser, die zeitlich nach den offiziellen Sammlungen der Codices Theodosianus und Iustinianus ( codex II.C.) ergangen sind, im engeren Sinne um die N. des Iustinianus [1], die in den mod. Ausgaben des Corpus iuris den vierten und letzten Teil dieser Rechts-Slg. des 6. Jh. bilden. Im Unterschied zu den anderen Teilen ( Institutiones Iustiniani, Digesta, Codex Iustinianus) sind die N. als Ganzes jedoch nicht vom…

Patria potestas

(768 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Die p.p., die als “väterliche Gewalt” noch lange unter der Geltung des dt. Bürgerlichen Gesetzbuches fortlebte und - nach einer Zwischenstufe der “elterlichen Gewalt” - in Deutschland erst mit Wirkung vom 1.1.1980 durch die elterliche Sorge ersetzt wurde, war in Rom das umfassende Herrschaftsrecht des pater familias über die Familie. Urspr. unterlag die p.p. wohl wie die manus über die Ehefrau (Ehe III.C.) keinen rechtlichen, sondern nur sittlichen und sakralen Grenzen, deren Überschreitung z.B. Friedlosigkeit oder A…

Capitatio

(97 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Die Kopfsteuer der späten röm. Kaiserzeit seit Diokletian (297). Als c. plebeia wurde sie wohl von der städtischen Bevölkerung erhoben. Hinsichtlich der Besteuerung der Landbevölkerung ist umstritten, ob die c. selbständig erhoben wurde oder nur eine als Ertragsmaßstab wichtige Berechnungsgröße für die Grundsteuer ( iugatio) war. Witwen und Waisen, Soldaten und Veteranen waren von der c. ganz oder teilweise befreit. Annona; Iugum Schiemann, Gottfried (Tübingen) Bibliography W. Goffart, Caput and Colonate: Towards a History of Late Roman Taxation, 1974  A. C…

Deportatio

(220 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Die Verbannung auf eine Insel oder in eine Wüsten-Oase ist im röm. Recht eine Kapitalstrafe: Sie ersetzt im Prinzipat (spätestens seit Trajan, bald nach 100 n.Chr.) die aqua et igni interdictio , die ihrerseits gegen Ende der Republik bei freien röm. Bürgern der besseren Stände an die Stelle der Todesstrafe getreten war. Mit der aqua et igni interdictio hat die d. gemeinsam, daß sie zum lebenslänglichen Verlust des Bürgerrechts und des Vermögens führt. Da der Delinquent sich nicht freiwillig durch seine Flucht ins Exil dem Strafverfahren …

Confarreatio

(165 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Die Bezeichnung c. beruht nach Gai. inst. 1,112 darauf, daß bei dieser sakralen Handlung ein farreus panis (Brot von Emmer, nicht von Dinkel oder Spelt) von den Brautleuten dem Iuppiter farreus geopfert wurde ( far ). Neben der coemptio und dem einjährigen gültigen Bestand einer Ehe ( usus) war die c. die dritte Möglichkeit, die manus (Mannesgewalt) über die Ehefrau zu begründen. Wahrscheinlich war diese Wirkung nur die Nebenfolge der c.; im Vordergrund dürfte die hoch feierliche Eheschließung selbst gestanden haben. Sie geschah vor 10 Zeugen, dem Jupiterpriester ( f…

Operae libertorum

(275 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Die Dienste (genauer: die Tagewerke), zu denen sich die ehemaligen röm. Sklaven für die Zeit nach ihrer Freilassung gegenüber dem Patron ( patronus ) verpflichteten. Das Phänomen der Dienstleistungen Freigelassener ist auch aus anderen ant. Sklavenhaltergesellschaften bekannt ( paramonḗ ). O.l. ergaben sich nicht schon von selbst aus dem Patronatsverhältnis. Vielmehr verpflichtete sich der Freizulassende durch Eid und wiederholte die Verpflichtung nach der Freilassung entweder in derselben Form oder durch eine stipulatio . Nur durc…

Denuntiator

(77 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Jemand, der etwas zu verkünden oder anzuzeigen hat. In einem engeren Sinne wird dies für diejenigen verwendet, die als Privatpersonen oder von Amts wegen eine Straftat anzeigen. D. ist dann vielfach sinngleich mit delator . Die Auswüchse des Delatoren-Unwesens haben auf die Einschätzung des Denunziantentums nachhaltig eingewirkt. Auch als Unterbeamte in der Funktion von Herolden kommen in Rom d. vor. Zu ähnlichen Erscheinungen im griech. Recht Menysis , Sykophantes . Schiemann, Gottfried (Tübingen)

Ius iurandum

(463 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Der auf das röm. Recht ( ius ) oder vor Gericht (beim Praetor oder iudex) zu leistende Eid. Die ältere Eidesart ist wohl das sacramentum , das aber seit der späten Republik mit dem Absterben der legis actio sacramento im wesentlichen den Soldateneid bezeichnete. Das i.i. wurde bei Iuppiter, allen Göttern oder beim Genius des Kaisers geschworen. Die Magistrate beschworen innerhalb von fünf Tagen nach ihrem Amtsantritt mit einem i.i. in leges die bestehenden Gesetze, abtretende Magistrate üblicherweise auch die Gesetzmäßigkeit ihrer Amtsführung [1. 94…

Instrumentum

(319 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Der Begriff i. (“Errichtetes”, “Eingerichtetes”) hat in der röm. Rechtssprache sehr unterschiedliche Bed.: 1. In der Kaiserzeit, vor allem in der Spätant., ist das i. die von einem Urkundenschreiber ( tabellio ) über ein privates Rechtsgeschäft oder (als i. publicum) von einer Behörde über private oder öffentliche Angelegenheiten aufgenommene Urkunde. Das i. publicum und das von drei Zeugen schriftlich bestätigte und vom tabellio gleichfalls schriftlich als echt bezeugte i. des Urkundenschreibers hatten im spätant. Prozeß bis zum Beweis einer Fäl…

Partus ancillae

(171 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] das Sklavenkind, wird nach röm. Recht - ähnlich wie das Junge eines Haustiers ins Eigentum des Halters des Muttertieres fällt - als Sklave des dominus der Mutter geboren. Dies entspricht dem allg. Prinzip, daß ein Kind den Status seiner Mutter erwirbt (Gai. inst. 1,81f.). Zum Vater entsteht keinerlei rechtliche Beziehung. Erst bei Iustinianus [1] (527-565 n.Chr.) gibt es Ansätze dafür, zw. (freigelassenem oder von Geburt an freiem) Vater und Kind wenigstens erbrechtlich die Rechtsfolgen nichtehelicher Abstammung eintreten zu lassen ( naturales liberi

N. N.

(25 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Abkürzung des Blankettnamens N(umerius) N(egidius), der im röm. juristischen Schrifttum zur Bezeichnung des Beklagten dient; Korrespondenzbegriff zu A.A. Schiemann, Gottfried (Tübingen)

Falsum

(168 words)

Author(s): Schiemann, Gottfried (Tübingen)
[English version] Das Fälschungsverbrechen im röm. Recht. Gell. 20,1,53 nennt die falsche Zeugenaussage, die schon nach den XII Tafeln mit dem Tode bestraft worden sein soll, testimonium falsum. Dies dürfte aber nichts mit den Straftaten zu tun haben, für die Sulla (wohl 81 v.Chr.) in der lex Cornelia testamentaria nummaria ein öffentliches Verfahren ( quaestio de falso) eingeführt hat (Digestentitel 48,10). Die Jurisprudenz der Kaiserzeit behandelt bei dem sullanischen Gesetz außer der Testaments- und Münzfälschung z.B. die Zeugen- und Richterbestec…
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