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Your search for 'dc_creator:( "Walter Homolka" ) OR dc_contributor:( "Walter Homolka" )' returned 19 results. Modify search

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Scheidungsurkunde

(808 words)

Author(s): Walter Homolka
Scheidungsurkunde - Jüdisch Das rechtlich zentrale Element der Scheidung besteht darin, dass der Mann der Frau eine S. überreicht. Die Bibel kennt dieses Dokument als sefer kriut (Dtn 24, 1 u. 3) u. das rabb. Recht bez. es als get. Diese Bez. hat sich heute allg. durchgesetzt. Das Wort bedeutet urspr. einfach Dokument u. ist ein Kürzel für get kriut (S.) od. get naschim (Frauendokument). Im Altertum war der Wortlaut des Dokuments zunächst sehr einfach. Der wesentliche Satz lautete: „Du bist frei, einen anderen Mann zu heiraten“ (Mischna Gittin 9, 3). Die Papyri von Elephantine belegen jedoch, dass es bereits in vortalmudischer Zeit im jüd. Ehevertrag feste Formeln für den Scheidungsfall gab. Im Papyrus G von Assuan heißt es: „Morgen oder an einem anderen Tag wird Mibtachja in der Gemeinde aufstehen und sagen: ich hasse meinen Mann As-Hor, und so soll sie den Preis des Hasses [d. i. die Scheidung] voll auf die Waage geben und As-Hor fünf Schekel und 2 d in Silber zuwägen und alles, was sie mitgebracht hat bis zum letzten Zwirn, kann sie mitnehmen und sie kann gehen, wohin sie will, ohne Streit und Wort. Morgen oder an einem anderen Tag wird As-Hor in der Gemeinde aufstehen und sagen: ich …

Heiratsurkunde

(772 words)

Author(s): Walter Homolka
Heiratsurkunde - Jüdisch Der Ehevertrag (ketubba) ist ein Dokument, das die sich aus der Heirat ergebenden Rechte u. Pflichten regelt. Zu den Pflichten des Ehemannes gehört auch die Verpflichtung, seiner Ehefrau im Falle der Scheidung od. seines Todes einen bestimmten Geldbetrag zu übereignen, u. die Bez. für diesen Betrag lautet ebenfalls ketubba. Eheverträge gab es wahrscheinlich bereits in biblischer Zeit. Ein Grund für diese Annahme ist, dass die Hebräische Bibel zwar keinen Ehevertrag, jedoch in Dtn 24, 3 ein Scheidungsdokument (Scheidungsurkunde) erwähnt, u. es ist unwahrscheinlich, dass das Zweite o. das Erste existiert hat. Eheverträge werden auch bereits im Kodex des Hammurabi (um 1700 vor der Zeit) erwähnt. Der älteste erhaltene Text einer ketubba stammt aus der Zeit um 440 vor der Zeit aus Ägypten u. belegt dessen Verwendung lange vor rabb. Zeit; er gehört zu den Papyri von Elephantine (Yeb), einer jüd. Militärkolonie in Südägypten. Die aramäischen Formeln in diesem Papyrus, der in der Lit. als Papyrus G von Assuan bez. wird, entsprechen vielen späteren Formeln im Talmud. So gibt der Bräutigam gegenüber dem Vater der Braut die folgende Erkl. ab: „Ich kam in Dein Haus, damit Du mir Deine Tochter Mibtachja zur Ehe gibst… Sie ist mein Weib, und ich bin ihr Mann, von heute an bis in die Ewigkeit.“ Der Ehekontrakt von Assuan regelt auch bereits die Möglich…

Leviratsehe

(788 words)

Author(s): Walter Homolka
Leviratsehe - Jüdisch Die Bibel verbietet die Ehe zwischen einer Witwe u. dem Bruder ihres Mannes als inzestuös. Eine Ausnahme von dieser Regel lässt sie zu. In Dtn 25, 5-6 steht: „Wenn Brüder zusammenwohnen und einer von ihnen stirbt, ohne einen Sohn zu hinterlassen, so soll die Frau des Verstorbenen keinen Fremden außerhalb der Familie heiraten. Ihr Schwager soll ihr beiwohnen, sie zur Frau nehmen und die Bruderehe vollziehen. Der erste Sohn, den sie gebiert, soll den Namen des verstorbenen Bruders beibehalten, damit dessen Name nicht in Jisrael untergehe.“ Eine solche Ehe wird auf Hebräisch als jibbum (von jawam, Schwager) u. auf Dt. als L. (von lat. levir, Schwager) bez. Nach rabb. Interpretation ist sie nur verpflichtend, wenn der Mann keine Kinder hatte, weder männliche noch weibliche, auch nicht aus einer vorangegangenen Ehe, od. wenn seine Kinder gest. sind u. es keine Enkel gab od. wenn, obwohl seine Frau z. Z. seines Ablebens schwanger war, das Neugeborene vor Ablauf von 30 Tagen gest. ist. Und selbst in diesen Fällen entfaltet das Gesetz n…

Judentum in Deutschland, Verfassung und Rechtsfragen

(1,400 words)

Author(s): Walter Homolka
Judentum in Deutschland, Verfassung und Rechtsfragen - Staatlich Bereits wenige Wochen nach der Befreiung Deutschlands durch die alliierten Truppen im Mai 1945 bildeten sich in den vier Besatzungszonen jüd. Gde. Am 01.07.1945 formierte sich das Zentralkomitee der befreiten Juden in der amerikanischen Zone, eine der Keimzellen des fünf J. später gegr. Zentralrates der Juden in Deutschland. Ähnliche Zusammenschlüsse folgten in den anderen Besatzungszonen (Homolka, 2013). 1945 wurden insge…

Rabbi, Rabbiner

(784 words)

Author(s): Walter Homolka
Rabbi, Rabbiner - Jüdisch Verwirklichungsformen u. Funktionen des Rabbineramtes sind einem ständigen Wandel unterworfen. Damit wird auf die sich verändernden Bedingungen jüd. Lebens u. religiöser Praxis reagiert. Die aramäische Anrede Rabbi (mein Meister) wurde erst nach der Zerstörung des Zweiten Tempels i. J. 70 n. Chr. als Titel für ordinierte Gesetzeslehrer gebräuchlich. Sie geht auf das Wort raw (groß) zurück, so wie der Titel Magister auf das entspr. lat. Wort magnus. Die palästi…

Eheeinheit

(2,213 words)

Author(s): Markus Güttler | Walter Homolka
Eheeinheit - Katholisch Die E. ist im theol. Verständnis der kath. Kirche von der Ehe eine Wesenseigenschaft der Ehe u. wird folgerichtig auch im kan. Recht (c. 1056 CIC, c. 776 § 3 CCEO) gemeinsam m. der Unauflöslichkeit der Ehe als solche bestimmt. Einheit (lat. unitas) ist somit ein Charakteristikum der Ehe u. bedeutet, dass die Ehe Einehe ist, also monogame Verbindung eines Mannes u. einer Frau. Ausgeschlossen sind damit alle Formen von Polygamie, sowohl die synchrone od. additive Polygamie, bei der …

Polygamie

(1,382 words)

Author(s): Katharina Kaesling | Walter Homolka | Katharina Nicolai
Polygamie - Staatlich Verfassungsrechtlich geschützt wird nach der derzeitigen Auslegung des Art. 6 Abs. 1 GG nur die Einehe, nicht aber die Vielehe. Gem. § 1306 BGB ist die Eingehung einer Ehe (Eherecht) m. einer Person, die bereits verheiratet od. verpartnert ist, verboten (§ 1306 BGB). Eine gleichwohl geschlossene Ehe ist grds. aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB). § 1306 BGB normiert ein zweiseitiges Eheverbot, das sich nicht nur an den bereits gebundenen Ehewilligen, sond…

Ehehindernisse

(4,576 words)

Author(s): Matthias Pulte | Anargyros Anapliotis | Walter Homolka | Martin Herzog
Ehehindernisse - Katholisch Ein E. ist ein vom Naturrecht (Schöpfungsordnung) od. vom kirchl. Gesetzgeber aufgestellter Hinderungsgrund, eine legitimie…

Scheidung

(4,074 words)

Author(s): Katharina Kaesling | Arno Schilberg | Anargyros Anapliotis | Walter Homolka | Serdar Kurnaz
Scheidung - Staatlich 1. Die zivile Ehe ist trotz des Lebenszeitprinzips (Trauung) scheidbar. Sie kann nicht durch den bloßen Auflösungswillen der Parteien, sondern nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden (§ 1564 S. 1 BGB). Die Gerichte haben mithin ein Scheidungsmonopol. Die S. kann nicht durch eine Verwaltungsbehörde od. den Notar ausgesprochen werden. Eine geistl. Gerichtsbarkeit in Ehesachen besteht nicht mehr. Bereits m. dem Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes (PStG) …

Trauzeuge

(2,486 words)

Author(s): Thomas Meckel | Christian Witt | Dejan Ristic | Walter Homolka | Serdar Kurnaz
Trauzeuge - Katholisch Im Rahmen der kan. Formpflicht (Eheschließungsform) gem. cc. 1108 i. V. m. 1117 bzw. cc. 828 § 1 i. V. m. 834 § 1 CCEO gehören neben dem amtl. Zeugen bzw. dem Eheschließungassistenten (Eheassistenz), der über die entspr. Trauungsbefugnis verfügt, die T. zur Gültigkeitsvoraussetzung, die auch im Fall der Noteheschließung gem. c. 1116 nicht fehlen dürfen. Nur im Fall der Todesgefahr gem. c. 1079 können sie entbehrt werden. C. 1108 § 1 geht von zwei Zeugen a…

Eherecht

(8,428 words)

Author(s): Mirjam Zschoche | Susanne Gössl | Thomas Meckel | Christian Witt | Rudolf Prokschi | Et al.
Eherecht - Staatlich 1. Das staatl. E. umfasst den grundrechtlich verbürgten Schutz der Ehe u. ihre einfachgesetzliche Ausgestaltung im 4. Buch des BGB. Die Verf. u. das einfache Recht treten dabei in eine Wechselwirkung. Das nationale E. wird durch europarechtliche Regelungen überformt. 2. a) Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe u. Familie unter den bes. Schutz der staatl. Ordnung u. enthält damit das E. des GG. Anders als in der Vorgängervorschrift Art. 120 WRV sind die Grundrechte Ehe u. Familie im GG volls

Seelsorge

(4,453 words)

Author(s): Heribert Hallermann | Claus Gienke | Vladimir Khulap | Walter Homolka | Naime Cakir-Mattner
Seelsorge - Katholisch 1. Der dt. allg. Begriff S. umfasst zwei versch. rechtliche Sachverhalte, die im CIC m. den Begriffen cura animarum (S.) u. cura pastoralis (Hirtensorge) voneinander unterschieden werden. Für S. wird in cc. 447 u. 550 § 1 die Bez. munera pastoralia verwendet. Gegenüber dem speziellen Begriff Hirtensorge, die stets an das Amt eines pastor animarum u. so an die Verfassungsstrukturen der Kirche (Kirchenverfassung) gebunden ist, ist S. der allgemeinere Begriff. Er bez. wesentliche Handlungsweisen der Kirche u. ihrer einzelnen Glieder, die der Verwirklichung der umfassenden Sendung der Kirche u. der salus animarum der Gläubigen dienen; sie sind funktional nach den drei munera des Lehrens, des Heiligens u. des Leitens gegliedert (Tria-Munera-Lehre). Der Begriff S. kann nicht auf den Bereich der Gottesdienstfeier (Gottesdienst) u. der Sakramentenspendung od. alleine auf das Handeln von Priestern od. anderen sog. Hauptamtlichen wie GemeindereferentInnen u. PastoralreferentInnen eingeschränkt werde…

Hochschule

(4,954 words)

Author(s): Michael Hartmer | Ulrich Rhode | Heinrich de Wall | Walter Homolka | Harry Harun Behr
Hochschule - Staatlich H. ist das, was der Gesetzgeber als H. bez. od. anerkennt. Es fehlt an einer Legaldefinition von H. Es finden sich lediglich in den HG Aufgabenumschreibungen unterschiedlicher Hochschularten u. -typen (vgl. z. B. § 3 Abs. 1 u. 2 HZG NW). H. wird als Begriff vorausgesetzt. Der formalistische, vom Gesetzgeber abhängige Hochschulbegriff setzt sich in der Ausdifferenzierung unterschiedlicher Hochschularten u. -typen fort. Insb. die Universität teilt dieses …

Theologische Fakultät, Hochschuleinrichtung

(5,149 words)

Author(s): Christian Waldhoff | Ulrich Rhode | Hendrik Munsonius | Anargyros Anapliotis | Walter Homolka | Et al.
Theologische Fakultät, Hochschuleinrichtung - Staatlich 1. T. F. an staatl. Hochschulen sind Traditionsbestand dt. Universitätskultur. Sie gehörten seit dem MA zu den drei Professionsfakultäten (neben Rechtswissenschaft u. Medizin). In der Sache stand stets die Ausbildung von Geistlichen im Vordergrund. Wiss. Theologie ist dabei in der Sache aber auch institutionell als bekenntnisgebundenes Fach von Religionswissenschaft abzugrenzen. Das hat das BVerfG in seiner Leitentscheidung aus dem J. 2008 (BVer…

Ehe

(6,741 words)

Author(s): Martin Rehak | Elmar Güthoff | Christian Witt | Rudolf Prokschi | Walter Homolka | Et al.
Ehe - Historisch E. ist eine kulturell u. rechtlich gestaltbare, regelmäßig auf einer personalen Paarbeziehung beruhende Institution von grundlegender Bedeutung für das Gemeinwesen. Der normative Gestaltungsvorrang in Bezug auf die E., den im MA die Kirche innehatte, kommt seit der Reformation u. der franz. Revolution zunehmend dem Staat zu, dessen Recht gegenwärtig das gesamtgesellschaftliche Verständnis von E. bestimmt. Hingegen ist für die Ehegerichtsbarkeit der kath. Kirche (Gerichtsbarkeit, kirchliche bzw. …