Author(s):
Thomas Meckel
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Richard Potz
Communio - Katholisch C. (koinonia) ist einer der zentralen Begriffe für die Ekklesiologie des Zweiten Vatikanischen Konzils. In Rückgriff auf biblische u. patristische Quellen sowie theol. Reflexionen im Bereich der Ekklesiologie am Anfang des 20. Jh. stellt das Vat II programmatische Bildbegriffe heraus, die das Wesen der Kirche u. a. als Volk Gottes, Leib Chr., Tempel des Hl. Geistes u. C. qualifizieren u. beschreiben. Das Vat II hat den Bildbegriff der C. für die Kirche, der biblisch begr. u. gerade in der Zeit der Alten Kirche in Form der eucharistischen c. eine große Rolle spielte, wieder hervorgehoben, nachdem er im Zuge der Entwicklung u. Wirkungsgeschichte der Societas-Perfecta-Ekklesiologie aus dem Blick geriet, sodass die Sichtbarkeit der Kirche infolge der Antwort auf die Reformation stärker betont wurde. C. kann nicht nur m. Gemeinschaft, sondern auch m. Teilhabe übers. werden. Zum einen beschreibt C. die Gemeinschaft u. Teilhabe der Gläubigen an Gott u. den Heilsgütern (c. sanctorum) u. zugl. die Gemeinschaft u. Teilhabe innerhalb der Kirche. Der Begriff der C. umfasst daher sowohl die sakramentale als auch die rechtliche sowie die soziale Dimension der Kirche. Dem Begriff der C. ist eine jur. Dimension inhärent. Daher dient er einer genuinen theol. Begründung des KR jenseits der rein naturrechtlichen bzw. sozialphilosophischen Begründung des KR der Societas-Perfecta-Ekklesiologie. Einen zentralen Text des Vat II stellt Lumen Gentium 8 dar, in dem die untrennbare Einheit von sichtbarem u. unsichtbarem Element in der Kirche beschrieben wird, sodass göttliches u. menschliches Element eine „realitas complexa“ bilden, was bedeutet, dass das Wesen der Kirche u. ihre äußere Gestalt untrennbar miteinander verbunden sind. Die NEP zu LG unterstreicht, dass c. „ein Begriff [ist], der in der alten Kirche (so wie auch heute besonders im Osten) in großer Ehre gehalten wird. Sie wird aber nicht verstanden von einem gewissen verschwommenen Gefühl, sondern von einer organischen Wirklichkeit, die eine rechtliche Form erfordert und zugleich durch die L…