I. Zivilrechtlich
D. ist kein technischer Rechtsbegriff für den Verteidiger (so aber wohl bei Quint. inst. 5,3,13), sondern kommt in mehrfacher Bedeutung vor, insbes. als Sachwalter vornehmlich des zivilprozessual Beklagten, und hier speziell des abwesenden Beklagten (indefensus). Eine solche Verteidigung zu übernehmen war Freundespflicht (Dig. 4,6,22 pr.). Unter der Bezeichnung d. civitatis ist er auch vor Gericht der Sachwalter von Korporationen (universitates, Dig. 3,4,1,3), hierbei vor a…