Grenze, insbes. zw. Grundstücken (z.B. Cels. Dig. 41,2,18,2). Der Grenzstein ( terminus ) war heilig; wer ihn auspflügte, war nach einer dem Numa Pompilius zugesprochenen Bestimmung samt dem Gespann verflucht (sacer; Paul. Fest. 505,20f. L.). Die Äcker waren durch einen 5 Fuß breiten, nach den Zwölftafeln (tab. VII 4) unersitzbaren (s. usucapio ) Grenzrain getrennt (Cic. leg. 1,12,55f.).
Die Grenzbereinigungsklage (actio finium regundorum) war eine actio in personam (persönliche Klage) und doch pro vindicatione rei (auf Herausgabe, Paul. Dig. 10,1,1).…