A. Privatrecht
Im röm. Privatrecht bezeichnet o. als t.t. (meist in der Verb-Form occupare) die Aneignung (Gai. inst. 2,65-66), wird als Substantiv freilich ganz überwiegend in der Bedeutung “Beschäftigung, Abhaltung” gebraucht (z.B. Ulp. Dig. 4,8,15). O. steht als “natürlicher” Eigentumserwerb (neben der traditio ) im Gegensatz zum Eigentumserwerb nach ius civile ( ius A.; durch mancipatio, in iure cessio, usucapio ). Durch o. können auch Peregrine (Nichtbürger, peregrinus ) Eigentum erwerben.
Der Er…