(wörtlich “vorangehendes Gerichtsverfahren”). Wegen verschiedener Zuständigkeiten konnte schon nach röm. Recht ein Prozeß u.U. erst dann abschließend entschieden werden, wenn die betreffende Rechtsfrage von dem dafür zuständigen Gericht geklärt worden war, z. B. die Erbenstellung oder etwa das Eigentum an einem Grundstück oder das Vorliegen eines Kapitalverbrechens. Freilich gab es keinen generellen Vorrang der iudicia publica ( iudicium ) vor actiones privatae. Zur Lösung des Spannungsverhältnisses zw. der - noch nicht entschiedenen - Vorfrage, dem p.,…
Praeiudicium(195 words)
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Paulus, Christoph Georg (Berlin), “Praeiudicium”, in: Der Neue Pauly, Herausgegeben von: Hubert Cancik,, Helmuth Schneider (Antike), Manfred Landfester (Rezeptions- und Wissenschaftsgeschichte). Consulted online on 19 March 2024 <http://dx.doi.org/10.1163/1574-9347_dnp_e1007220>
First published online: 2006
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