Hervorgegangen aus einem Niederlagsrecht an einem natürlichen Handels-Platz, nahm der S. bereits im HochMA Zwangscharakter an: Die durchreisenden Kaufleute wurden verpflichtet, an einem bestimmten Ort – häufig einer Flussquerung oder einer Straßenkreuzung – ihre Waren für einen bestimmten Zeitraum niederzulegen (d. h. zu »stapeln«), um sie der ortsansässigen Bevölkerung zum Verkauf anzubieten. Damit konnte die Verpflichtung einhergehen, die Waren nur …