I. Rechtlich
Gegenüber dem unscharfen allg. Sprachgebrauch, der auch soziale Disparitäten einschließt, hat der Begriff P. juristisch einen genauer umrissenen, sich freilich hist. erst präzisierenden Bedeutungsgehalt. Er bez. ein von der zuständigen Autorität einem einzelnen oder einer Personenmehrheit durch Herrschaftsakt gewährtes, begünstigendes Sonderrecht. Ihren Ursprung hat die Rechtsfigur im röm. Recht; im …