. Zum Schutz der bei Ausübung der Seelsorge gebotenen Vertraulichkeit, insbes. des Beichtgeheimnisses, gewähren die Prozeßordnungen der staatl. Gerichte Geistlichen, die als Zeugen vernommen werden sollen, das Recht zur Zeugnisverweigerung (§ 53 Abs.1 Nr. 1 Strafprozeßordnung; § 383 Abs.1 Nr. 4 Zivilprozeßordnung). Seinem Zweck entsprechend erfaßt das Z. aber nur die seelsorgerische, nicht die verwaltende, erzieherische oder karitative Tätigkeit. Im Strafprozeß ist es unerheblich, ob die bet…
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Zeugnisverweigerungsrecht der Geistlichen(129 words)
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Greger, Reinhard, “Zeugnisverweigerungsrecht der Geistlichen”, in: Religion in Geschichte und Gegenwart. Consulted online on 28 March 2024 <http://dx.doi.org/10.1163/2405-8262_rgg4_SIM_026512>▲ Back to top ▲