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Poena

(467 words)

Author(s): Forgó, Nikolaus (Wien)
[English version] urspr. Lehnwort aus dem Griech. (ποινή, poinḗ ), umschreibt im röm. Recht. generell Buße und Strafe. Zunächst bezeichnete p. allein das Sühnegeld, mit dem der Verletzte oder dessen Verwandte rechtlich zum Verzicht auf Rache bewegt werden konnten (Zwölf Tafeln, tab. 8,3-4). Im Laufe der Zeit wurde die Bed. in Richtung eines allgemeineren Begriffes erweitert. P. bezeichnete daher schon in den letzten beiden Jh. v.Chr. jede Zufügung von Übel, mit der ein Verstoß gegen die Rechtsordnung geahndet wird, unabhängig davon, ob es sich um ein öffentlichrechtliches ( crimen

Locatio conductio

(832 words)

Author(s): Forgó, Nikolaus (Wien)
[English version] A. Allgemeines Die l.c. (“Miete”), im römischen Recht ein voll entwickelter gegenseitiger Vertrag, der durch (bloße) Willenseinigung ( consensus ) über die wesentlichen Vertragsbestandteile zustandekommt. Unter den Begriff fallen verschiedene moderne Vertragstypen, insbes. Miete, Pacht, Dienst- und Werkvertrag. Für diese verschiedenen Lebenssachverhalte gab es nur eine actio locati (“Vermieterklage”) und eine actio conducti (“Mieterklage”); gleichwohl haben die klass. röm. Juristen etwa im Hinblick auf die Gefahrtragung und die Ha…

Receptum

(424 words)

Author(s): Forgó, Nikolaus (Wien)
[English version] (substantivisch gebrauchtes Partizip Perfekt von recipere , “übernehmen”) steht im röm. Recht für “Verpflichtung, Versprechen, Garantie” und wird für drei verschiedene Verpflichtungsgeschäfte verwendet, denen gemeinsam ist, daß sie als sog. pacta praetoria (praetorisch anerkannte Abreden; pactum D.) - wie das Schuldversprechen ( constitutum debiti, s.u.) - nach praetorischem Recht durchzusetzen sind. 1. R. arbitri ( r. des Schiedsrichters): Die übernommene Verpflichtung liegt hier darin, einen Streitfall zu entscheiden. Sollte der arbiter sich weig…

Miete

(885 words)

Author(s): Forgó, Nikolaus (Wien) | Neumann, Hans (Berlin)
[English version] I. Allgemein M. ist heute ein Vertrag über die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch und daher ein Dauerschuldverhältnis. Vertragsgegenstand können körperliche unverbrauchbare Sachen ebenso wie Rechte sein. Der Vertrag eignet sich für die entgeltliche Überlassung von beweglichen und unbeweglichen Sachen gleichermaßen. Forgó, Nikolaus (Wien) [English version] II. Alter Orient und Ägypten Die M., d.h. die befristete Inanspruchnahme von Personen sowie von beweglichen Sachen (v.a. Schiffs- und Tier-M.) gegen Entgelt ist fü…

Inquilinus

(166 words)

Author(s): Forgó, Nikolaus (Wien)
[English version] Der - nicht notwendigerweise sozial schlecht gestellte - Mieter ( conductor) einer Wohnung. Im röm. Recht ist der i. mit dem Vermieter ( locator) durch einen Konsensualvertrag ( locatio conductio ) verbunden. Auf dessen Grundlage ist er berechtigt, die Wohnung zu gebrauchen. Als t.t. verwenden die röm. Juristen i., um innerhalb des weit umfassenderen Vertragstyps locatio conductio (modern-rechtlich auch Pacht, Dienst- und Werkvertrag) eine trennscharfe Bezeichnung gerade für den Wohnungsmieter zu haben. Der i. wird von den röm. Juristen vom colonus ( colonatus…