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Your search for 'dc_creator:( "Löhnig, Martin" ) OR dc_contributor:( "Löhnig, Martin" )' returned 28 results. Modify search

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Wechsel

(1,842 words)

Author(s): Denzel, Markus A. | Löhnig, Martin
1. Wirtschaft 1.1. Grundprinzip Der auf antiken Vorläufern aufbauende, im Italien der Kommerziellen Revolution (12.–14. Jh.) entwickelte W. (ital. lettera di cambio, franz. lettre de change, engl. bill of exchange), »eine der wichtigsten Errungenschaften der Wirtschaftsgeschichte« [4. 415], stellte in seiner seit dem 14. Jh. existierenden, klassischen Form einen Zahlungsauftrag dar, mit welchem der Aussteller (Trassant) des W. den Bezogenen (Trassaten; Akzeptanten des W.) damit beauftragte, andernorts eine Schuld an seiner statt a…
Date: 2019-11-19

Bürgschaft

(668 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. Definition und BedeutungDie B. ist ein Sicherungsmittel, bei dem sich eine Person (der Bürge) gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit eines Schuldners einzustehen. Die heute geläufige Haftung des Bürgen ausschließlich mit dem Vermögen steht am Ende einer langen Entwicklung weg von der Haftung mit dem Leib, die erst im 15. Jh. abgeschlossen war [3]; [4]. In den gesetzlichen Regelungen der B. aus dem 16. bis 18. Jh. spiegelt sich die Lösung von regionalen Rechtsvorstellungen zugunsten röm.-rechtlicher Inhalte wider. Diese Re…
Date: 2019-11-19

Entmündigung

(600 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. AllgemeinBei der in Deutschland seit 1992 abgeschafften E. handelt es sich um einen hoheitlichen Rechtsakt, durch den die Geschäftsfähigkeit eines Menschen ganz oder teilweise entzogen oder deren Eintritt bei Volljährigkeit verhindert wird. In der Nz. wurde die in der Rechtspraxis sehr bedeutsame E. nicht mehr, wie im MA, als Reservat familienrechtlicher Beziehungen, sondern als Schutzrecht, unter naturrechtlichem Einfluss auch als Schutzpflicht des Staates angesehen.Martin Löhnig2. EntmündigungsgründeEine E. kam in der Nz. infolge sowohl des rezipierten Röm. Rechts [2…
Date: 2019-11-19

Seehandelsrecht

(747 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. Regelungsgehalt Das S. war während und nach der gesamten Nz. das Sonderprivatrecht der Schifffahrt auf den Meeren. Es behandelte die Rechtsverhältnisse der an der Hochseeschifffahrt Beteiligten: (1) des Schiffsreeders bzw. der Reederei als der Schiffseigentümer; (2) des vom Reeder angeheuerten Schiffers oder Schiffskapitäns als des Inhabers der obersten Gewalt an Bord und Vertreter des Reeders; (3) der Schiffsmannschaft, die unter der Befehlsgewalt des Schiffers stand; und (4) schließlich der Kaufleute, die ihre Waren versc…
Date: 2019-11-19

Grundpfandrecht

(930 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. DefinitionEin G. ist ein Pfandrecht an einem Grundstück. Es dient der Sicherung von Forderungen, insbes. von Krediten, und bewirkt, dass das Grundstück für die gesicherte Forderung haftet, der Forderungsgläubiger also das Grundstück verwerten darf, wenn diese vom Schuldner nicht erfüllt wird. Zu unterscheiden sind die in der gesamten Nz. bekannte Hypothek (= Hyp.; s. u. 2.) und die gegen Ende der Nz. entstehende Grundschuld (s. u. 3.).Martin Löhnig2. Die Hypothek 2.1. Bedeutung der HypothekG. waren in ganz Europa bereits im MA bekannt. Im Zuge der Rezeption des r…
Date: 2019-11-19

Notwehr

(864 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. BegriffUnter N. wird heute die berechtigte Verteidigung gegen einen Angriff verstanden. Dies hat zur Folge, dass der Verteidiger, obwohl er einen Straftatbestand, z. B. eine Körperverletzung oder Tötung, erfüllt, dafür nicht bestraft wird und sich auf privatrechtlicher Ebene auch nicht schadensersatzpflichtig macht.Martin Löhnig2. Strafrechtliche AspekteWährend ma. Rechtsaufzeichnungen nur Regelungen für einzelne Fälle der Verteidigung enthielten, fanden die Bamberger Halsgerichtsordnung von 1517 und die Constitutio Criminalis Carolina (= CCC) von 1532 z…
Date: 2019-11-19

Werkvertrag

(726 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. BegriffDurch den W. (lat. locatio conductio operis) verpflichtete sich ein nzl. Vertrags-Partner (der Werkunternehmer) gegenüber dem anderen Vertragspartner (dem Werkbesteller) zur Verwirklichung eines bestimmten Leistungserfolges. Hierin unterschied sich der W. vom Dienstvertrag, der nur zu erfolgsgerichtetem Tätigsein als Leistung verpflichtete. Das vom Werkbesteller geschuldete Werk konnte körperlicher wie unkörperlicher Natur sein, also genauso in der Errichtung eines Bauwerks wie in der Ausführung e…
Date: 2019-11-19

Miete

(750 words)

Author(s): Löhnig, Martin
1. Begriff und EntwicklungUnter M. wird heute die Gebrauchsüberlassung einer beweglichen Sache oder Immobilie gegen Geld (M.-Zins) verstanden, während in Abgrenzung dazu die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung als Leihe bezeichnet wird. Am Ende des MA hatte sich in Europa aus der sog. Erbleihe als erblichem und veräußerlichem dinglichen (also gegen alle Beteiligten am Rechtsverkehr wirkenden) Nutzungsrecht an einer Sache v. a. in den Städten die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung von Immobilien gegen M.-Zins als eigene Vertragsart entwickelt. Diese Entwickl…
Date: 2019-11-19
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