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Your search for 'dc_creator:( "Walter Homolka" ) OR dc_contributor:( "Walter Homolka" )' returned 19 results. Modify search

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Scheidungsurkunde

(808 words)

Author(s): Walter Homolka
Scheidungsurkunde - Jüdisch Das rechtlich zentrale Element der Scheidung besteht darin, dass der Mann der Frau eine S. überreicht. Die Bibel kennt dieses Dokument als sefer kriut (Dtn 24, 1 u. 3) u. das rabb. Recht bez. es als get. Diese Bez. hat sich heute allg. durchgesetzt. Das Wort bedeutet urspr. einfach Dokument u. ist ein Kürzel für get kriut (S.) od. get naschim (Frauendokument). Im Altertum war der Wortlaut des Dokuments zunächst sehr einfach. Der wesentliche Satz lautete: „Du bist frei, einen anderen Mann zu heiraten“ (Mischna Gittin 9, 3). Die Papy…

Heiratsurkunde

(772 words)

Author(s): Walter Homolka
Heiratsurkunde - Jüdisch Der Ehevertrag (ketubba) ist ein Dokument, das die sich aus der Heirat ergebenden Rechte u. Pflichten regelt. Zu den Pflichten des Ehemannes gehört auch die Verpflichtung, seiner Ehefrau im Falle der Scheidung od. seines Todes einen bestimmten Geldbetrag zu übereignen, u. die Bez. für diesen Betrag lautet ebenfalls ketubba. Eheverträge gab es wahrscheinlich bereits in biblischer Zeit. Ein Grund für diese Annahme ist, dass die Hebräische Bibel zwar keinen Ehevertrag, jedoch …

Leviratsehe

(788 words)

Author(s): Walter Homolka
Leviratsehe - Jüdisch Die Bibel verbietet die Ehe zwischen einer Witwe u. dem Bruder ihres Mannes als inzestuös. Eine Ausnahme von dieser Regel lässt sie zu. In Dtn 25, 5-6 steht: „Wenn Brüder zusammenwohnen und einer von ihnen stirbt, ohne einen Sohn zu hinterlassen, so soll die Frau des Verstorbenen keinen Fremden außerhalb der Familie heiraten. Ihr Schwager soll ihr beiwohnen, sie zur Frau nehmen und die Bruderehe vollziehen. Der erste Sohn, den sie gebiert, soll den Namen des verstorbenen Bruders beibehalten, damit dessen Name nicht in Jisrael untergehe.“ Eine solche Ehe wird au…

Judentum in Deutschland, Verfassung und Rechtsfragen

(1,400 words)

Author(s): Walter Homolka
Judentum in Deutschland, Verfassung und Rechtsfragen - Staatlich Bereits wenige Wochen nach der Befreiung Deutschlands durch die alliierten Truppen im Mai 1945 bildeten sich in den vier Besatzungszonen jüd. Gde. Am 01.07.1945 formierte sich das Zentralkomitee der befreiten Juden in der amerikanischen Zone, eine der Keimzellen des fünf J. später gegr. Zentralrates der Juden in Deutschland. Ähnliche Zusammenschlüsse folgten in den anderen Besatzungszonen (Homolka, 2013). 1945 wurden insgesamt 51 Gde. wied…

Rabbi, Rabbiner

(784 words)

Author(s): Walter Homolka
Rabbi, Rabbiner - Jüdisch Verwirklichungsformen u. Funktionen des Rabbineramtes sind einem ständigen Wandel unterworfen. Damit wird auf die sich verändernden Bedingungen jüd. Lebens u. religiöser Praxis reagiert. Die aramäische Anrede Rabbi (mein Meister) wurde erst nach der Zerstörung des Zweiten Tempels i. J. 70 n. Chr. als Titel für ordinierte Gesetzeslehrer gebräuchlich. Sie geht auf das Wort raw (groß) zurück, so wie der Titel Magister auf das entspr. lat. Wort magnus. Die palästinischen Lehrer…

Eheeinheit

(2,213 words)

Author(s): Markus Güttler | Walter Homolka
Eheeinheit - Katholisch Die E. ist im theol. Verständnis der kath. Kirche von der Ehe eine Wesenseigenschaft der Ehe u. wird folgerichtig auch im kan. Recht (c. 1056 CIC, c. 776 § 3 CCEO) gemeinsam m. der Unauflöslichkeit der Ehe als solche bestimmt. Einheit (lat. unitas) ist somit ein Charakteristikum der Ehe u. bedeutet, dass die Ehe Einehe ist, also monogame Verbindung eines Mannes u. einer Frau. Ausgeschlossen sind damit alle Formen von Polygamie, sowohl die synchrone od. additive Polygamie, be…

Polygamie

(1,382 words)

Author(s): Katharina Kaesling | Walter Homolka | Katharina Nicolai
Polygamie - Staatlich Verfassungsrechtlich geschützt wird nach der derzeitigen Auslegung des Art. 6 Abs. 1 GG nur die Einehe, nicht aber die Vielehe. Gem. § 1306 BGB ist die Eingehung einer Ehe (Eherecht) m. einer Person, die bereits verheiratet od. verpartnert ist, verboten (§ 1306 BGB). Eine gleichwohl geschlossene Ehe ist grds. aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB). § 1306 BGB normiert ein zweiseitiges Eheverbot, das sich nicht nur an den bereits gebundenen Ehewilligen, sondern auch an seinen noch…

Gesellschaft, weltliche

(2,939 words)

Author(s): Judith Hahn | Christian Grethlein | Walter Homolka | Nina Nowar
Gesellschaft, weltliche - Katholisch 1. In kirchl. Dokumenten bez. G. „eine Gruppe von Personen, die organisch durch ein Einheitsprinzip verbunden sind, das über den Einzelnen hinausgeht“ (KKK 1880). Die G. hat ihren anthropologischen Grund in der menschlichen Sozialnatur (vgl. KKK 1882). Keimzelle der G. ist die Familie (vgl. GS 47; AA 11). Im Zentrum der kirchl. Lehre über die G. steht die Kategorie der Personalität (Kompendium der kirchl. Soziallehre, 106): die Person m. ihrer Würde u. ihren Rechten sowie Sozialbeziehungen zwischen Persone…

Ehehindernisse

(4,576 words)

Author(s): Matthias Pulte | Anargyros Anapliotis | Walter Homolka | Martin Herzog
Ehehindernisse - Katholisch Ein E. ist ein vom Naturrecht (Schöpfungsordnung) od. vom kirchl. Gesetzgeber aufgestellter Hinderungsgrund, eine legitimierte Eheschließung zu vollziehen. Partikularkirchliche Gesetzgeber können keine E. aufstellen (c. 1075 § 2, c. 792 CCEO). Es geht bei E. um einen Umstand, der einer Person od. einem Paar z. Z. der beabsichtigten Eheschließung anhaftet u. von dort her die Ehe ungültig macht, u. zwar weil die Person od. das Paar dadurch gem. c. 1073 (c. 790 § 1 CCEO) un…

Scheidung

(4,074 words)

Author(s): Katharina Kaesling | Arno Schilberg | Anargyros Anapliotis | Walter Homolka | Serdar Kurnaz
Scheidung - Staatlich 1. Die zivile Ehe ist trotz des Lebenszeitprinzips (Trauung) scheidbar. Sie kann nicht durch den bloßen Auflösungswillen der Parteien, sondern nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden (§ 1564 S. 1 BGB). Die Gerichte haben mithin ein Scheidungsmonopol. Die S. kann nicht durch eine Verwaltungsbehörde od. den Notar ausgesprochen werden. Eine geistl. Gerichtsbarkeit in Ehesachen besteht nicht mehr. Bereits m. dem Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes (PStG) …

Verlobung

(3,356 words)

Author(s): Katharina Kaesling | Vincent Jünger | Christian Witt | Vladimir Khulap | Walter Homolka
Verlobung - Staatlich 1. Das BGB knüpft an den Begriff des Verlöbnisses an, o. diesen zu definieren (§§ 1297 f. BGB). § 1297 BGB nimmt in seinen beiden Abs. ausdrücklich Bezug auf das Ziel des Verlöbnisses, die Eingehung der Ehe. Entspr. ist unter Verlöbnis das gegenseitige Versprechen der künftigen Eheschließung zu verstehen. 2. Zur Rechtsnatur des Verlöbnisses werden versch. Ansichten vertreten. Weitgehend wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Heiratsversprechen um Willenserklärungen handelt, die zu einem herkömmlichen Vertrag führen.…

Trauzeuge

(2,486 words)

Author(s): Thomas Meckel | Christian Witt | Dejan Ristic | Walter Homolka | Serdar Kurnaz
Trauzeuge - Katholisch Im Rahmen der kan. Formpflicht (Eheschließungsform) gem. cc. 1108 i. V. m. 1117 bzw. cc. 828 § 1 i. V. m. 834 § 1 CCEO gehören neben dem amtl. Zeugen bzw. dem Eheschließungassistenten (Eheassistenz), der über die entspr. Trauungsbefugnis verfügt, die T. zur Gültigkeitsvoraussetzung, die auch im Fall der Noteheschließung gem. c. 1116 nicht fehlen dürfen. Nur im Fall der Todesgefahr gem. c. 1079 können sie entbehrt werden. C. 1108 § 1 geht von zwei Zeugen aus, während c. 828 CC…

Ehebruch

(1,708 words)

Author(s): Martin Löhnig | Stefan Killermann | Rudolf Prokschi | Walter Homolka | Martin Herzog
Ehebruch - Staatlich E. stellt eine Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) dar. Der jeweils andere Ehegatte kann infolgedessen vor dem Familiengericht Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft beantragen (§ 1353 Abs. 2 BGB). Ein entspr. familiengerichtlicher Beschl. ist jedoch gegen den untreuen Ehegatten nicht vollstreckbar (§ 120 Abs. 3 FamFG). Seit Einf. der Zerrüttungsscheidung (Ehescheidung) i. J. 1977 spielt E. als Scheidungsgrund keine Rolle mehr. Allerdings kann die Verletzung der ehelichen …

Eherecht

(8,428 words)

Author(s): Mirjam Zschoche | Susanne Gössl | Thomas Meckel | Christian Witt | Rudolf Prokschi | Et al.
Eherecht - Staatlich 1. Das staatl. E. umfasst den grundrechtlich verbürgten Schutz der Ehe u. ihre einfachgesetzliche Ausgestaltung im 4. Buch des BGB. Die Verf. u. das einfache Recht treten dabei in eine Wechselwirkung. Das nationale E. wird durch europarechtliche Regelungen überformt. 2. a) Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe u. Familie unter den bes. Schutz der staatl. Ordnung u. enthält damit das E. des GG. Anders als in der Vorgängervorschrift Art. 120 WRV sind die Grundrechte Ehe u. Familie im GG vollständig entkoppelt, sodass die Ehe al…

Seelsorge

(4,453 words)

Author(s): Heribert Hallermann | Claus Gienke | Vladimir Khulap | Walter Homolka | Naime Cakir-Mattner
Seelsorge - Katholisch 1. Der dt. allg. Begriff S. umfasst zwei versch. rechtliche Sachverhalte, die im CIC m. den Begriffen cura animarum (S.) u. cura pastoralis (Hirtensorge) voneinander unterschieden werden. Für S. wird in cc. 447 u. 550 § 1 die Bez. munera pastoralia verwendet. Gegenüber dem speziellen Begriff Hirtensorge, die stets an das Amt eines pastor animarum u. so an die Verfassungsstrukturen der Kirche (Kirchenverfassung) gebunden ist, ist S. der allgemeinere Begriff. Er bez. wesentlich…

Hochschule

(4,954 words)

Author(s): Michael Hartmer | Ulrich Rhode | Heinrich de Wall | Walter Homolka | Harry Harun Behr
Hochschule - Staatlich H. ist das, was der Gesetzgeber als H. bez. od. anerkennt. Es fehlt an einer Legaldefinition von H. Es finden sich lediglich in den HG Aufgabenumschreibungen unterschiedlicher Hochschularten u. -typen (vgl. z. B. § 3 Abs. 1 u. 2 HZG NW). H. wird als Begriff vorausgesetzt. Der formalistische, vom Gesetzgeber abhängige Hochschulbegriff setzt sich in der Ausdifferenzierung unterschiedlicher Hochschularten u. -typen fort. Insb. die Universität teilt dieses Schicksal. Auch Univers…

Eheschließung

(3,128 words)

Author(s): Martin Löhnig | Jürgen Olschewski | Christian Witt | Thomas Németh | Rudolf Prokschi | Et al.
Eheschließung - Staatlich Die bürgerlich-rechtliche Ehe lässt sich gleichermaßen als Institution wie als Vertrag begreifen (Ehevertrag). Sie ist – trotz Ehescheidungsmöglichkeit – die auf Lebenszeit angelegte umfassende Lebens- u. Verantwortungsgemeinschaft zwischen zwei Personen versch. od. – dies gilt seit 2017 – gleichen Geschlechts (§ 1353 Abs. 1 BGB), bei deren einvernehmlicher Ausgestaltung weitreichende Freiheit besteht (Lebensgemeinschaft, eheliche). Zur E. ist die gleichzeitige Anwesenheit der Verlobten vor einem Standesbeamten erforder…

Theologische Fakultät, Hochschuleinrichtung

(5,149 words)

Author(s): Christian Waldhoff | Ulrich Rhode | Hendrik Munsonius | Anargyros Anapliotis | Walter Homolka | Et al.
Theologische Fakultät, Hochschuleinrichtung - Staatlich 1. T. F. an staatl. Hochschulen sind Traditionsbestand dt. Universitätskultur. Sie gehörten seit dem MA zu den drei Professionsfakultäten (neben Rechtswissenschaft u. Medizin). In der Sache stand stets die Ausbildung von Geistlichen im Vordergrund. Wiss. Theologie ist dabei in der Sache aber auch institutionell als bekenntnisgebundenes Fach von Religionswissenschaft abzugrenzen. Das hat das BVerfG in seiner Leitentscheidung aus dem J. 2008 (BVer…

Ehe

(6,741 words)

Author(s): Martin Rehak | Elmar Güthoff | Christian Witt | Rudolf Prokschi | Walter Homolka | Et al.
Ehe - Historisch E. ist eine kulturell u. rechtlich gestaltbare, regelmäßig auf einer personalen Paarbeziehung beruhende Institution von grundlegender Bedeutung für das Gemeinwesen. Der normative Gestaltungsvorrang in Bezug auf die E., den im MA die Kirche innehatte, kommt seit der Reformation u. der franz. Revolution zunehmend dem Staat zu, dessen Recht gegenwärtig das gesamtgesellschaftliche Verständnis von E. bestimmt. Hingegen ist für die Ehegerichtsbarkeit der kath. Kirche (Gerichtsbarkeit, ki…