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Your search for 'dc_creator:( "Manthe, Ulrich (Passau)" ) OR dc_contributor:( "Manthe, Ulrich (Passau)" )' returned 26 results. Modify search

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Prodigus

(101 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Den p. (“Verschwender”) stellten die XII Tafeln (7,4c) unter die Pflegschaft ( cura) der nächsten Agnaten ( agnatio ), damit diese sein Vermögen verwalteten, so daß ihr künftiges Erbrecht (Erbrecht III. C.; intestatus ) nicht gefährdet wurde. Im klass. Recht des 1.-3. Jh. n. Chr. wurde der p. einem Minderjährigen, der unter Vormundschaft ( tutela ) stand, gleichgestellt; die cura prodigi wurde nun auch nicht nur im Interesse der Agnaten, sondern auch zum Schutz des p. angeordnet. Manthe, Ulrich (Passau) Bibliography 1 Honsell/Mayer-Maly/Selb, 96-97 2 Kaser, RP…

Codicilli

(103 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Die in einem formlosen Schriftstück enthaltene letztwillige Verfügung. Im Kodizill konnten nur Einzelverfügungen vorgenommen werden, nicht jedoch Erbeinsetzungen und Enterbungen. In Ergänzung eines Testamentes waren c. wirksam, wenn ihre Errichtung in einem früheren Testament vorbehalten oder wenn sie in einem späteren bestätigt wurden ( c. testamento confirmati); nichtkonfirmierte

Mortis causa capio

(111 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Im röm. Recht jeder ‘Erwerb von Todes wegen’, der nicht auf Erbfolge oder Vermächtnis beruhte (Erbrecht III. H.): (1) Schenkung von Todes wegen ( donatio ); was jemand (2) zur Erfüllung einer testamentarischen Bedingung oder (3) unter der Bedingung, daß ein Dritter (nicht der Leistende) sterben würde, oder als Gegenleistung (4) für den Verzicht auf einen erbrechtlichen Erwerb oder (5) für einen Antrag auf vorläufige Sicherung eines Nachlasses zugunst…

Querela inofficiosi testamenti

(249 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] “Beschwerde wegen pflichtwidrigen Testaments”. War nach röm. Recht ein nächster Angehöriger des Erblassers wirksam enterbt (Erbrecht III. E.) oder zu weniger als einem Viertel seines gesetzlichen Erbteils (s. intestatus ) eingesetzt und hatte er dieses Viertel auch nicht durch Vermächtnis ( legatum , fideicom…

Abstentio

(121 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Nach röm. Recht erwarben sui heredes die ihnen angefallene Erbschaft mit dem Erbfall; solange ein suus noch nicht äußerlich gezeigt hatte, daß er die Erbschaft behalten wollte, gestattete ihm der Prätor, sich ihrer zu enthalten ( se abstinere). In diesem Fall blieb der suus zwar heres, erhielt aber nicht die Erbschaft und haftete nicht für die Nachlaßschulden…

Praeteritio

(149 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] (“Übergehung”). Nach röm. ius civile mußten alle sui heredes (Hauserben) im Testament erwähnt werden, indem sie entweder ausdrücklich als Erben eingesetzt oder enterbt ( exheredatio ) wurden. Söhne und postumi (Nachgeborene) beiderlei Geschlechts konnten nur unter Namensnennung (nominatim) wirksam enterbt werden, bei allen anderen (Töchtern, in manus -Ehe lebender Ehefrau, Enkel/innen usw.) genügte pauschale Enterbung ( inter ceteros). Nichterwähnung ( p.) führte bei Söhnen und postumi zur Nichtigkeit des Testaments mit al…

Intestatus

(456 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Ohne die Hinterlassung eines wirksamen Testaments Verstorbener. Der Nachlaß eines i. fiel nach röm. ius civile zuerst den sui heredes an, sonst den gradnächsten agnatischen Verwandten ( agnati proximi). Sui wurden nach den XII Tafeln (5. Jh. v.Chr.) mit dem Erbfall heredes, agnati erwarben nur das Vermögen ( familia, XII 5.4) und wurden durch usucapio Erben; im klass. Recht (1.-3. Jh. n.Chr.) wurden Agnaten durch aditio hereditatis Erben. Agnatinnen ab dem 3. Grade hatten ab dem 2. Jh. v.Chr. kein Erbrecht ( lex Voconia). Wenn alle agnati proximi ausschlugen, wu…

Consanguinei

(54 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)

Caducum

(138 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Die lex Papia Poppaea (9 n.Chr.) erzwang mittelbar Eheschließung und Kindererzeugung, indem sie Unverheirateten die ganze, verheir…

Cognatio

(136 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Nach röm. Recht die durch Blutsverwandtschaft begründete Verwandtschaft auch der Nichtagnaten; der Grad bestimmte sich durch die Zahl der vermittelnden Zeugungen oder Geburten. Die c. gewann seit der l. Cincia (204 v.Chr.) rechtliche Bedeutung: die cognati bis zum 6. Verwandtschaftsgrad ( sobrini, vom selben Urgroßvater abstammende Urenkel) waren vom Schenkungsverbot dieses Gesetzes ausgenommen. Die l. Furia (Anf. 2. Jh.v.Chr.) nahm diese cognati sowie im 7. Grad die Kinder von sobrini von ihren Beschränkungen aus. Denselben Personen gewährte später der Praetor die bonorum possessio intestati, wenn kein ziviler Erbe Anspruch auf die Erbschaft erhob (Gai. inst. 3,37). Die durch Geburt im Sklavenstand begründete servilis cognatio

Erbrecht

(1,539 words)

Author(s): Thür, Gerhard (Graz) | Manthe, Ulrich (Passau) | Ego, Beate (Osnabrück)
[English version] I. Alter Orient Keilschriftrechte Thür, Gerhard (Graz) [English version] II. Griechisch In Griechenland entsprach das E. vor allem dem Gedanken der Familienerbfolge. Daher enthält das griech. Recht mehrere Einrichtungen, um die Erbfolge im Familienverband auch dann zu sichern, wenn keine Haussöhne ( gnḗsioi) vorhanden waren. So diente die eispoíēsis der adoptionsähnlichen Bestimmung eines nicht testamentarischen Erben. War auch kein solcher Ersatzerbe vorhanden, fiel der Nachlaß ( klḗros ) entweder an die Seitenverwandten ( anchisteía

Lex Iulia et Papia

(172 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)

Postumus

(964 words)

Author(s): Steinbauer, Dieter (Regensburg) | Manthe, Ulrich (Passau) | Franke, Thomas (Bochum)
[English version] [1] Röm. Praenomen Röm. Praenomen, das wie andere der sog. “Numeralpraenomina” (Quintus) Kindern nach der Reihenfolge der Geburt gegeben wurde: das Adj. p., “letzter”, meint hier “(weil) nac…

Decuma

(116 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] (= decima sc. pars). Die lex Papia Poppaea (9 n.Chr.) beschränkte die Fähigkeit, aus dem Testament eines anderen etwas zu erwerben ( capacitas), für Ehegatten in manus-freier Ehe auf ein Zehntel des Nachlasses (mit Zuschlägen für Kinder); die in manus-Ehe lebende Frau war hierbei als sua heres ganz erwerbsfähig [2]. Die Beschränkung wurde 410 n.Chr. aufgehoben (Cod. Iust. 8,57,2). Außerhalb des Erbrechts findet sich der Zehnte als Gegenstand eines Gelübdes (Varro ling. 6,54; Dig. 50,12,2,2) und als Abgabe von Bodenerträgen von Provinzialland [1].…

Legatum

(652 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Im röm. Recht das Vermächtnis (von legare: “eine bindende Willenserklärung, lex , aussprechen”). Die Möglichkeit, jemandem durch letztwillig…

Immiscere, se

(117 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] ( alicui rei, “sich in etwas einlassen”). Ein suus heres (Hauserbe, Erbrecht III A) konnte eine gesetzliche oder testamentarische Erbschaft nicht wirksam nach

Pflichtteil

(273 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Da im klass. griech. Recht Testamente zur Übergehung von Söhnen unzulässig waren ( diathḗkē B.), stellte sich dort die Frage eines P. noch nicht. Ein P.-Recht für nahe Angehörige hat sich aber selbst im röm. Recht nur langsam durchgesetzt. Am Anfang der Entwicklung stand das Recht der Noterben (Erbrecht III.E.), bei Übergehung ( praeteritio

Fideicommissum

(596 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Das seit dem 2. Jh. v.Chr. (Ter. Andr. 290-298) neben dem legatum (Vermächtnis) auftretende f. (wörtl.: “das der Treue Anvertraute”) war eine Bitte des Erblassers an einen Erben oder Vermächtnisnehmer, einem Dritten etwas aus der Erbschaft oder die ganze Erbschaft auszufolgen. Da ein f.

Aditio hereditatis

(67 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Nach röm. Recht erwarb ein suus heres die ihm angefallene Erbschaft ohne sein weiteres Zutun, ein extraneus erst durch Antritt ( aditio). Die aditio konnte durch förmliche Antrittserklärung ( cretio) oder durch formlose Betätigung des Annahmewillens ( pro herede gestio) geschehen. Erbrecht III B; abstentio Manthe, Ulrich (Passau) Bibliography 1 H. Honsell, Th. Mayer-Maly, W. Selb…

Lex Voconia

(255 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Ein vom Volkstribun Q. Voconius Saxa 169 v.Chr. eingebrachtes Gesetz, das Erblassern der 1. Censusklasse (Mindestvermögen 100000 As, Gai. inst. 2,274) verbot, eine Frau im Testament zur Erbin einzusetzen; das Intestaterbrecht der Frauen blieb unberührt, doch wurde im Anschluß an das Gesetz ( Voconiana ratione) Frauen ab dem 3. Verwandtschaftsgrad auch das Intestaterbrecht entzogen …
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