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Your search for 'dc_creator:( "Manthe, Ulrich (Passau)" ) OR dc_contributor:( "Manthe, Ulrich (Passau)" )' returned 26 results. Modify search

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Prodigus

(101 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Den p. (“Verschwender”) stellten die XII Tafeln (7,4c) unter die Pflegschaft ( cura) der nächsten Agnaten ( agnatio ), damit diese sein Vermögen verwalteten, so daß ihr künftiges Erbrecht (Erbrecht III. C.; intestatus ) nicht gefährdet wurde. Im klass. Recht des 1.-3. Jh. n. Chr. wurde der p. einem Minderjährigen, der unter Vormundschaft ( tutela ) stand, gleichgestellt; die cura prodigi wurde nun auch nicht nur im Interesse der Agnaten, sondern auch zum Schutz des p. angeordnet. Manthe, Ulrich (Passau) Bibliography 1 Honsell/Mayer-Maly/Selb, 96-97 2 Kaser, RP…

Codicilli

(103 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Die in einem formlosen Schriftstück enthaltene letztwillige Verfügung. Im Kodizill konnten nur Einzelverfügungen vorgenommen werden, nicht jedoch Erbeinsetzungen und Enterbungen. In Ergänzung eines Testamentes waren c. wirksam, wenn ihre Errichtung in einem früheren Testament vorbehalten oder wenn sie in einem späteren bestätigt wurden ( c. testamento confirmati); nichtkonfirmierte c. (Intestatkodizill) konnten nur Fideikommisse enthalten. Eine sog. Kodizillarklausel des Inhalts, daß ein Testament auch bei Formfehler gelten so…

Mortis causa capio

(111 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Im röm. Recht jeder ‘Erwerb von Todes wegen’, der nicht auf Erbfolge oder Vermächtnis beruhte (Erbrecht III. H.): (1) Schenkung von Todes wegen ( donatio ); was jemand (2) zur Erfüllung einer testamentarischen Bedingung oder (3) unter der Bedingung, daß ein Dritter (nicht der Leistende) sterben würde, oder als Gegenleistung (4) für den Verzicht auf einen erbrechtlichen Erwerb oder (5) für einen Antrag auf vorläufige Sicherung eines Nachlasses zugunsten eines Ungeborenen (missio in possessionem) erhielt (Dig. 39,6,38; 31 pr./2; 8 pr.; 12). Manthe, Ulrich (Passa…

Querela inofficiosi testamenti

(249 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] “Beschwerde wegen pflichtwidrigen Testaments”. War nach röm. Recht ein nächster Angehöriger des Erblassers wirksam enterbt (Erbrecht III. E.) oder zu weniger als einem Viertel seines gesetzlichen Erbteils (s. intestatus ) eingesetzt und hatte er dieses Viertel auch nicht durch Vermächtnis ( legatum , fideicommissum ) oder Schenkung auf den Todesfall ( donatio mortis causa ) erhalten, so konnte er mit der q.i.t. gegen den Testamentserben auf Aufhebung des Testaments vor den centumviri oder auf dem Wege der cognitio extra ordinem klagen. Die q.i.t. hatte Erfolg,…

Abstentio

(121 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Nach röm. Recht erwarben sui heredes die ihnen angefallene Erbschaft mit dem Erbfall; solange ein suus noch nicht äußerlich gezeigt hatte, daß er die Erbschaft behalten wollte, gestattete ihm der Prätor, sich ihrer zu enthalten ( se abstinere). In diesem Fall blieb der suus zwar heres, erhielt aber nicht die Erbschaft und haftete nicht für die Nachlaßschulden; der Nächstberufene erhielt die bonorum possessio. Ein extraneus bedurfte keiner a.; da er erst mit Antritt die Erbschaft erwarb, konnte er einfach auf diesen verzichten, aber auch die Ausschlagung erklären ( o…

Praeteritio

(149 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] (“Übergehung”). Nach röm. ius civile mußten alle sui heredes (Hauserben) im Testament erwähnt werden, indem sie entweder ausdrücklich als Erben eingesetzt oder enterbt ( exheredatio ) wurden. Söhne und postumi (Nachgeborene) beiderlei Geschlechts konnten nur unter Namensnennung (nominatim) wirksam enterbt werden, bei allen anderen (Töchtern, in manus -Ehe lebender Ehefrau, Enkel/innen usw.) genügte pauschale Enterbung ( inter ceteros). Nichterwähnung ( p.) führte bei Söhnen und postumi zur Nichtigkeit des Testaments mit all seinen Verfügungen;…

Intestatus

(456 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Ohne die Hinterlassung eines wirksamen Testaments Verstorbener. Der Nachlaß eines i. fiel nach röm. ius civile zuerst den sui heredes an, sonst den gradnächsten agnatischen Verwandten ( agnati proximi). Sui wurden nach den XII Tafeln (5. Jh. v.Chr.) mit dem Erbfall heredes, agnati erwarben nur das Vermögen ( familia, XII 5.4) und wurden durch usucapio Erben; im klass. Recht (1.-3. Jh. n.Chr.) wurden Agnaten durch aditio hereditatis Erben. Agnatinnen ab dem 3. Grade hatten ab dem 2. Jh. v.Chr. kein Erbrecht ( lex Voconia). Wenn alle agnati proximi ausschlugen, wu…

Consanguinei

(54 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Geschwister mit gemeinsamem Vater ( uterini haben die Mutter gemeinsam). Nach röm. Zivilrecht hatten konsanguine Schwestern gesetzliches Erbrecht, während Agnatinnen höheren Verwandtschaftsgrades (Tanten, Nichten usw.) von der Intestaterbfolge ausgeschlossen waren (Gai. inst. 3,14; Inst. Iust. 3,2,3a). Agnatio; Erbrecht Manthe, Ulrich (Passau) Bibliography H.L.W. Nelson, U. Manthe, Gai Institutiones III 1-87, 1992, 65f.

Caducum

(138 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Die lex Papia Poppaea (9 n.Chr.) erzwang mittelbar Eheschließung und Kindererzeugung, indem sie Unverheirateten die ganze, verheirateten Kinderlosen die halbe Erwerbsfähigkeit ( capacitas) für das ihnen erbrechtlich Zugewandte entzog; Ehegatten hatten untereinander nur für ein Zehntel capacitas (Decuma). Die Zuwendung fiel als c. (“verfallenes” Gut) an diejenigen im Testament genannten Männer, welche Kinder hatten, sonst (seit Caracalla stets) an die Staatskasse. Ebenfalls kaduzierten Zuwendungen, wenn ein Bedachter nach…

Cognatio

(136 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Nach röm. Recht die durch Blutsverwandtschaft begründete Verwandtschaft auch der Nichtagnaten; der Grad bestimmte sich durch die Zahl der vermittelnden Zeugungen oder Geburten. Die c. gewann seit der l. Cincia (204 v.Chr.) rechtliche Bedeutung: die cognati bis zum 6. Verwandtschaftsgrad ( sobrini, vom selben Urgroßvater abstammende Urenkel) waren vom Schenkungsverbot dieses Gesetzes ausgenommen. Die l. Furia (Anf. 2. Jh.v.Chr.) nahm diese cognati sowie im 7. Grad die Kinder von sobrini von ihren Beschränkungen aus. Denselben Personen gewährte spät…

Lex Iulia et Papia

(172 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Zur Erhöhung der Ehemoral und Bekämpfung der Kinderlosigkeit verbot Augustus durch die lex Iulia de maritandis ordinibus (18 v.Chr.) standeswidrige Ehen und ordnete durch die lex Papia Poppaea (9 n.Chr.) Ehepflicht für Bürger im heiratsfähigen Alter an, wobei Unverheiratete mit dem Verfall ( caducum ) des ihnen testamentarisch Zugewandten, kinderlos Verheiratete mit dem Verfall der Hälfte bestraft wurden; wer hingegen Kinder hatte, wurde mit zahlreichen Privilegien versehen ( ius liberorum, “Kinderprivileg”). Welche Regelungen welchem der beiden G…

Decuma

(116 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] (= decima sc. pars). Die lex Papia Poppaea (9 n.Chr.) beschränkte die Fähigkeit, aus dem Testament eines anderen etwas zu erwerben ( capacitas), für Ehegatten in manus-freier Ehe auf ein Zehntel des Nachlasses (mit Zuschlägen für Kinder); die in manus-Ehe lebende Frau war hierbei als sua heres ganz erwerbsfähig [2]. Die Beschränkung wurde 410 n.Chr. aufgehoben (Cod. Iust. 8,57,2). Außerhalb des Erbrechts findet sich der Zehnte als Gegenstand eines Gelübdes (Varro ling. 6,54; Dig. 50,12,2,2) und als Abgabe von Bodenerträgen von Provinzialland [1]. Caducum Manthe,…

Legatum

(652 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Im röm. Recht das Vermächtnis (von legare: “eine bindende Willenserklärung, lex , aussprechen”). Die Möglichkeit, jemandem durch letztwillige Verfügung (Testament) Gegenstände zu Lasten des Erben zuzuwenden, wurde in den XII Tafeln (5,3) anerkannt. Es gab zwei Hauptarten: 1) Durch l. per vindicationem (angeordnet durch: Titio hominem Stichum do lego, ‘dem Titius gebe und vermache ich den Sklaven Stichus’) erwarb der Legatar das Eigentum an der vermachten Sache unmittelbar mit dem Erbfall und konnte diese vom Erben mit der Klage des Eigentümers ( vindicatio

Immiscere, se

(117 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] ( alicui rei, “sich in etwas einlassen”). Ein suus heres (Hauserbe, Erbrecht III A) konnte eine gesetzliche oder testamentarische Erbschaft nicht wirksam nach ius civile ausschlagen ( semel heres semper heres), wurde aber, wenn er vor dem Prätor die Ausschlagung erklärte, von diesem so behandelt, als sei er nicht Erbe geworden ( abstentio ). Hatte er sich aber einmal äußerlich wie ein Erbe verhalten ( i.), so verlor er das beneficium abstinendi. Ferner bezeichnet i. den Beginn der Wahrnehmung sonstiger Geschäfte. Erst seit dem 4. Jh. n.Chr. bedeutet i. soviel wie “…

Pflichtteil

(273 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Da im klass. griech. Recht Testamente zur Übergehung von Söhnen unzulässig waren ( diathḗkē B.), stellte sich dort die Frage eines P. noch nicht. Ein P.-Recht für nahe Angehörige hat sich aber selbst im röm. Recht nur langsam durchgesetzt. Am Anfang der Entwicklung stand das Recht der Noterben (Erbrecht III.E.), bei Übergehung ( praeteritio ) das Testament ganz zu entkräften oder wenigstens einen Teil des Nachlasses zu erhalten; gegen Enterbung ( exheredatio ) konnten sich die Noterben nicht wehren. Ein echtes P.-Recht bestand hingegen für den patronus

Fideicommissum

(596 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Das seit dem 2. Jh. v.Chr. (Ter. Andr. 290-298) neben dem legatum (Vermächtnis) auftretende f. (wörtl.: “das der Treue Anvertraute”) war eine Bitte des Erblassers an einen Erben oder Vermächtnisnehmer, einem Dritten etwas aus der Erbschaft oder die ganze Erbschaft auszufolgen. Da ein f. den Beschränkungen des zivilen Erbrechts nicht unterlag, diente es dazu, jemandem etwas letztwillig zuzuwenden, der nicht Erbe sein oder ein Legat empfangen durfte (Nichtbürger; Frauen nach der lex Voconia, Erbrecht III D; Unverheiratete und Kinderlose nach der lex Papia, caduc…

Aditio hereditatis

(67 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Nach röm. Recht erwarb ein suus heres die ihm angefallene Erbschaft ohne sein weiteres Zutun, ein extraneus erst durch Antritt ( aditio). Die aditio konnte durch förmliche Antrittserklärung ( cretio) oder durch formlose Betätigung des Annahmewillens ( pro herede gestio) geschehen. Erbrecht III B; abstentio Manthe, Ulrich (Passau) Bibliography 1 H. Honsell, Th. Mayer-Maly, W. Selb, Röm. Recht, 41987, 469 ff. 2 Kaser, RPR I, 715 ff.

Lex Voconia

(255 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Ein vom Volkstribun Q. Voconius Saxa 169 v.Chr. eingebrachtes Gesetz, das Erblassern der 1. Censusklasse (Mindestvermögen 100000 As, Gai. inst. 2,274) verbot, eine Frau im Testament zur Erbin einzusetzen; das Intestaterbrecht der Frauen blieb unberührt, doch wurde im Anschluß an das Gesetz ( Voconiana ratione) Frauen ab dem 3. Verwandtschaftsgrad auch das Intestaterbrecht entzogen (Paul. sent. 4,8,20). Zugleich beschränkte die l.V. den Höchstbetrag von Legaten auf die Hälfte der Erbschaft (Gai. inst. 2,226). Die Praxis entwickelte wahrsch…

Agnatio

(173 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Im röm. Recht die Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Personen, die unter der manus oder patria potestas desselben pater familias stehen oder stehen würden, falls dieser noch leben würde (also von diesem in rein männlicher und nicht durch Emanzipation unterbrochener Linie abstammten, Gai. inst. 1,156). Diejenigen Gewaltunterworfenen, die mit dem Tode ihres pater familias unmittelbar gewaltfrei ( sui iuris) wurden, bildeten den engeren Kreis der sui heredes ; eine bes. Gruppe der Agnaten waren die consanguinei . Das agnatische Syste…

Heredium

(128 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] In der Sprache der XII Tafeln (7,3) das Bauerngut im Ausmaß von zwei iugera (0,5 ha; Plin. nat. 19,4,50), aus hortus (Bauernhof mit Garten, Paul. Fest. 91,12 L.) und ager (Ackerland) bestehend. Nach der Tradition hatte Romulus jedem Bürger ein unveräußerliches h. zugeteilt, welches jeweils dem Erben ( heres) zufiel (Varro rust. 1,10,2); die XII Tafeln erlaubten schon die Veräußerung und Vererbung der Gesamthabe (6,1; 5,3), damit auch des h. Da ein h. zur Ernährung einer Großfamilie mit Gesinde kaum ausreichte, leuchtet Mommsens Annahme [1] ein, das h. sei nur die …
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