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Your search for 'dc_creator:( "Manthe, Ulrich (Passau)" ) OR dc_contributor:( "Manthe, Ulrich (Passau)" )' returned 26 results. Modify search

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Exheredatio

(190 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Enterbung. Das archa. röm. Recht erlaubte die testamentarische Einsetzung eines Erben wahrscheinlich nur, wenn kein suus heres (Hauserbe) vorhanden war. Später wurde es möglich, einen von mehreren sui heredes als Erben einzusetzen und die anderen zu enterben. In histor. Zeit war die Enterbung von sui unbeschränkt möglich, mußte aber ausdrücklich im Testament geschehen. Söhne mußten unter Namensnennung, andere sui (Ehefrau - uxor in manu -, Enkel, Urenkel usw. beiderlei Geschlechtes) konnten inter ceteros (gemeinsam ohne Namensnennung) enterbt werden;…

Ademptio legati

(48 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Der Widerruf eines förmlichen Vermächtnisses, anfangs nur durch förmliche Erklärung ( non do; heres ne dato) im Testament, seit dem 2. Jh. n. Chr. auch durch formlose Willensbetätigung (z. B. Veräußerung des Objekts) möglich (Dig. 34,4). Legatum Manthe, Ulrich (Passau) Bibliography Kaser, RPR I, 755

Erbteilung

(118 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Griech. Recht Datetai. Im frühröm. Recht bildeten Miterben eine gesamthänderische Gemeinschaft ercto non cito (“ohne vorgenommene Teilung” [2]; jeder Miterbe war befugt, allein über Erbschaftssachen zu verfügen. Die Auseinandersetzung geschah einverständlich oder durch die legis actio per arbitri postulationem (Gai. inst. 4,17a); der arbiter verteilte die einzelnen Erbschaftssachen und verurteilte gegebenenfalls zu Ausgleichszahlungen. Seit vorklass. Zeit wurde die Miterbengemeinschaft als Bruchteilsgem…

Bonorum possessio

(82 words)

Author(s): Manthe, Ulrich (Passau)
[English version] Im röm. Erbrecht der vom Prätor zugewiesene Besitz an einem Nachlaß. Der bonorum possessor war nicht Erbe nach ius civile ( heres), konnte aber in gewissen Fällen dessen Erbschaftsklage abwehren (Gai. inst. 3,35ff.). Je nachdem, ob der Prätor auf Grund gesetzlicher, testamentarischer oder Not-Erbfolge einwies, unterschied man b. p. intestati, secundum tabulas und contra tabulas. Bona; Erbrecht Manthe, Ulrich (Passau) Bibliography 1 H.Honsell, Th. Mayer-Maly, W. Selb, Röm. Recht, 41987, 438f., 443, 450f., 464 2 Kaser, RPR I, 697ff., 680, 707ff.

Erbrecht

(1,539 words)

Author(s): Thür, Gerhard (Graz) | Manthe, Ulrich (Passau) | Ego, Beate (Osnabrück)
[English version] I. Alter Orient Keilschriftrechte Thür, Gerhard (Graz) [English version] II. Griechisch In Griechenland entsprach das E. vor allem dem Gedanken der Familienerbfolge. Daher enthält das griech. Recht mehrere Einrichtungen, um die Erbfolge im Familienverband auch dann zu sichern, wenn keine Haussöhne ( gnḗsioi) vorhanden waren. So diente die eispoíēsis der adoptionsähnlichen Bestimmung eines nicht testamentarischen Erben. War auch kein solcher Ersatzerbe vorhanden, fiel der Nachlaß ( klḗros ) entweder an die Seitenverwandten ( anchisteía

Postumus

(964 words)

Author(s): Steinbauer, Dieter (Regensburg) | Manthe, Ulrich (Passau) | Franke, Thomas (Bochum)
[English version] [1] Röm. Praenomen Röm. Praenomen, das wie andere der sog. “Numeralpraenomina” (Quintus) Kindern nach der Reihenfolge der Geburt gegeben wurde: das Adj. p., “letzter”, meint hier “(weil) nach (dem Tod des Vaters) geboren” (vgl. P. [2]). Bei den Römern war P. bis ins 3. Jh. v. Chr. als Vorname in Gebrauch, dann nur noch als Cognomen. Die weitere Verbreitung eines ital. Individualnamens * Postumo- läßt sich aus der Entlehnung ins Etr. erschließen, wo daraus ein Gent. Pustmi-na- (CIE 8715) gebildet wurde; dies entspricht dem röm. Gent. Postumius. Steinbauer, Dieter (…
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