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Your search for 'dc_creator:( "Link, Christoph" ) OR dc_contributor:( "Link, Christoph" )' returned 37 results. Modify search

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Sehling

(101 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] Sehling, Emil (9.7.1860 Essen – 30.11.1928 Erlangen), ev. Jurist. Nach a.o. Professuren in Leipzig und Kiel seit 1888 o. Prof. in Erlangen. Neben zahlreichen Werken zu anderen Rechtsgebieten widmete er sich bes. dem Ehe- und Kirchenrecht, das er unter Ausschlu

Reinking(k)

(266 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] Reinking(k), Dietrich (Theodor; seit 1650: v.; 10.3.1590 Windau, Kurland – 15.12.1664 Glückstadt), bedeutender luth. Staatsrechtslehrer und Politiker; zunächst Prof. in Gießen, seit 1618 hohe Staatsämter in hessen-darmstädtischen, mecklenburgischen, erzbfl. bremischen (hier Vertreter des Erzstifts bei den Osnabrückischen Friedensverhandlungen) und dänischen Diensten. In seinem wiss. Hauptwerk »Tractatus de Regimine seculari et ecclesiastico« (1619, 71717) beschreibt R. die Reichsverfassung als Monarchie des Kaisers, der nur in d…

Parität

(359 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] bez. die gleichrangige Rechtsstellung von Religionsgemeinschaften im Staat; sie setzt deshalb die Auflösung der konfessionellen Homogenität im Staatsverband voraus. – Zuvor schon faktisch geübt, gewann die P. in Deutschland durch die (freilich noch beschränkte) Gleichstellung der kath. und ev. Religionspartei erste rechtliche Gestalt v.a. im Augsburger Religionsfrieden. Eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Verankerung erfuhr sie im Westfälischen Frieden als »aequalitas exacta…

Religionsgesellschaften

(737 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] . I.Geschichte. Der Begriff entstammt der rationalen Naturrechtslehre (Naturrecht: IV.) der Aufklärung und hier v.a. der staatskirchenrechtlichen Theorie des Kollegialismus. »R.« ist damit eine Kurzformel für die Außensicht zunächst auf die Kirchen, später auf alle rel. Bekennergemeinschaften aus dem Blickwinkel des rel. neutralen Staates, der die rel. Wahrheitsfrage nicht mehr stellt und deshalb zur prinzipiellen Gleichbehandlung verpflichtet ist. In dieser Form fand …

Staatskirche

(855 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] I. Geschichte S. bez. eine Zuordnung von Kirche und Staat dergestalt, daß die Kirche dem Staat eingegliedert ist und als Staatsanstalt erscheint. Daraus folgen nicht nur staatl. Eingriffsrechte in das Innere der Kirchenverfassung (Stellenbesetzung, Entscheidung von Lehrkonflikten, Verfügung über Kirchengut u.a.), sondern auch die Indienstnahme der Kirche für staatl. Zwecke. 1. Die Gesch. der S. beginnt unter Theodosius I. durch die Erhebung der christl. zur alleinberechtigten Reichskirche. In Ostrom befestigte sich ein sakraler Absolutismus in Form der »Symphonie« von weltl. und geistl. Machtfülle des Kaisers (Byzantinismus), der namentlich in Rußland fortwirkte (Geistl. ReglementPeters des Großen, 1721). Er ließ noch in der Sowjetunion sowie ihren betont atheistischen Satellitenstaaten staatskirchl. Elemente fortbestehen und schloß die Instrumentalisierung der Kir…

Rieker

(175 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] Rieker, Karl (27.3.1857 Urach – 28.11.1927 Erlangen), ev. Jurist. Nach Theologie- und Philosophiestudium zunächst im Kirchendienst, danach rechtswiss. Studium in Leipzig, dort 1891 Promotion und Habil., 1893 a.o. Prof., seit 1903 o. Prof. für Öfftl. Recht und Rechtsgesch. in Erlangen. In seinem Hauptwerk über die rechtliche Stellung der ev. Kirche in Deutschland geht es R. im wesentlichen um den Nachweis, daß Synodal- und Presbyterialsprinzip keine Grundlage in der luth. Theol. ha…

Neutralität

(647 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] . I. Im Völkerrecht umschreibt N. die Rechtsstellung eines nicht am Krieg anderer Staaten teilnehmenden Staates. Daraus ergeben sich für diesen eine Reihe von Rechten (Integrität des Staatsgebiets, bewaffnete Zurückweisung von N.-Verletzungen u.a.) und Pflichten (insbes. weder militärische noch finanzielle oder sonstige Unterstützung einer Kriegspartei, hinreichendes militärisches Potential zur Abwehr von Angriffen schon in Friedenszeiten, Duldung der Durchsuchung von Schiffen durc…

Staatsreligion

(199 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] bez. eine für die Staatlichkeit als unverzichtbar angesehene (und notfalls zwangsweise durchzusetzende) rel. Einheit des Untertanenverbands (»un roi, une loi, une foi«). Sie bildet das selbstverständliche Fundament nahezu aller älteren Staatsbi…

Obermayer

(164 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] Obermayer, Klaus (5.5.1916 Wiesbaden – 14.8.1988 Erlangen), ev. Jurist; zunächst aktiver Offizier und Kriegsteilnehmer der ersten Stunde; nach 1945 in München Studium und Referendariat, danach Praxisjahre in der staatl. und kirchl. Verwaltung; 1958 H…

Recursus ab abusu

(354 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] (appel comme d'abus) bez. die Anrufung staatl. Instanzen gegen einen Mißbrauch der geistl. Amtsgewalt durch Überschreitung der staatsgesetzlich gezogenen Grenzen – und damit (neben dem Plazet) ein bes. wirksames Instrument der staatl. Kirchenhoheit. Seine bes. Ausprägung erhielt er in Frankreich 1539. Hier diente der R. v.a. der Abwehr von Eingriffen in die gallikanischen Freiheiten (Gallikanismus); nach franz. Vorbild wurde er auch in Spanien und den Niederlanden geübt. Als Rech…

Territorialismus/Territorialsystem

(425 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] bez. eine staatskirchenrechtliche Theorie, nach der die umfassende Herrschaftsgewalt des Fürsten auch die Herrschaft über Kirche und öfftl. Religionsausübung im Lande einschließt und sich demgemäß alle kirchl. Leitungsbefugnisse vom Landesherrn herleiten. Zeitlich löst das Territorialsystem in unscharfem Übergang das Episkopalsystem ab (in dessen Begründung zunehmend territorialistisc…

Puchta

(374 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] Puchta, Georg Friedrich (31.8.1798 Cadolzburg – 8.1.1846 Berlin), ev. Jurist. Nach juristischem Studium in Erlangen dort 1820 Promotion, Habil. für Röm. Recht und 1823 Extraordinariat; 1823 o. Prof. in München, 1835 in Marburg und 1837 in Leipzig. 1842 erhielt er nach dessen Ernennung zum Minister d…

Weber

(353 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] Weber, Werner (31.8.1904 Wülfrath – 29.11.1976 Göttingen), Staats- und Verwaltungsrechtslehrer. Nach Studium in Marburg, Berlin, Bonn (hier auch noch von C. Schmitt betreute Promotion) 1930 Eintritt in das Preußische Kultusministerium, zunächst in die Geistl. Abt., später Versetzung in die Abt. für Volksbildung; daneben 1931 Lehrbeauftragter, 1935 o. Prof. Handelshochschule Berlin, 1942 Leipzig, 1949 Göttingen, 1956–1958 Rektor, 1972 emeritiert. – W. sah mit Sorge den zunehmenden Einfluß von Parteien und Verbänden (darunter auch der Kirchen) auf die staatl. Willensbildung und trat für eine Stärkung der Exekutive, getragen von einer polit. neutralen, dem Gemeinwohl verpflichteten Beamtenschaft ein. Dem widersprach in seiner Sicht der Ausbau des Rechtswegestaates, der zu einer Juridifizierung der Politik und einer Politisierung der Justiz führe. Im Verwaltungsrecht betonte er den Auftrag der Verwaltung zur Daseinsvorsorge. – In seinen staatskirchenrechtlichen Schriften versuchte W. (namentlich im Konkordatsrecht und dem Recht der Theol. Fakultäten) die von ihm für unverzichtbar gehaltenen Rechte des Staates zu wahren, ohne doch den im GG angelegten Wandel des Staatsverständnisses und die daraus folgende freiheitlichere Ausdeutung der Weimarer Kirchenartikel zu verkennen. Zu seiner zunächst die staatl. Maßnahmen im Kirchenkampf des »Dritten Reiches« (Nationalsozialismus: I.) – wenn auch differenzierend – rechtfertigenden Haltung hat sich W. durch unveränderten Abdruck der einschlägigen Beiträge offen bekannt. Bemerken…

Potestas directa/indirecta/directiva

(374 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] bez. Modalitäten der ma. und neuzeitlichen kath. Inanspruchnahme einer kirchl. (insbes. päpstl.) Gewalt in zeitlichen (weltl.) Dingen (in temporalibus). Gestützt auf ältere Lehrtraditionen behauptete v.a. das ma. Papsttum (am schärfsten formuliert in der Bulle »Unam sanctam« Bonifatius' VIII. 1302, Zwei-Schwerter-Lehre) die päpstl. Suprematie über alle weltl. Gewalt und damit nicht nur die oberste Rechtssetzungsmacht in spiritualibus et temporalibus, sondern auch ein direktes Eingriffsrecht in die staatl. Rechtsordnung durch Gesetzesaufhebung und Absetzung von Fürsten. Ein Nachhutgefecht dieser p. directa-Lehre bildete die (wirkungslose) Nichtigerklärung des Westfälischen Friedens durch Innozenz X. Ein derartiger, auch lit. vielbekämpfter Anspruch brach sich zunehmend an der polit. Realität. Die auf R. Bellarmin zurückgehende Lehre von der p. indirecta bedeutete deshalb eine Modifikation. Danach besitzt der Papst nur im Bereich der Spiritualien eine unmittelbare Leitungsgewalt. Da aber das irdische Gemeinwohl (bonum commune) dem geistl. Wohl (bonum spirituale) nachgeordnet ist, kommt ihm immer dann ein Eingriffsrecht zu, wenn das Handeln staatl. Amtsträger als Sünde zu qualifizieren ist (ratione peccati). Äußerstenfalls kann der Papst hier auch die Untertanen von ihrer Gehorsamspflicht entbinden. Eine solche Gefahr diente noch im Kulturkampf – insbes. nach der 1875 erfolgten Ungültigerklärung der preußischen Maigesetze durch Pius IX. – der staatl. Seite zur Rechtfertigung ihres Vorgehens. Zählte noch der Syllabus errorum (1864) jede Leugnung einer p. directa oder p. indirecta unter die verdammungswürdigen Zeitirrtümer, so schwächte Leo XIII. die p. indirecta zur p. directiva ab, d.h. zu Recht und Pflicht der Kirche, »belehrend, mahnend, warnend, vorschreibend und strafend die Gewissen von Fürsten und Völkern aufzuklären, ihnen ihre Pflichten gegen Gott und die Rel. vorzuhalten und darüber zu entscheiden, was sittlich erlaubt ist und was nicht« (Sägmüller). – Das Vaticanum II hat sich zwar nicht ausdrücklich von diesen p.-Lehren distanziert, für derartige »weltbezogene« Äußerungen der Kirche aber das Grundrecht der Religionsfreiheit in Anspruch genommen. In der Tat ist dies der …

Plazet

(479 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] (Placetum regium, Exequatur regium) bez. das Zustimmungserfordernis des Landesfürsten zu kirchl., insbes. päpstl. Rechtssetzungsakten und Einzelanordnungen. Es war nicht nur Wirksamkeitsvoraussetzung des Rechtsakts im jeweiligen Land, sondern schloß auch bereits die Genehmigung zu dessen Publikation ein. Zuerst geübt in England und im franz. Gallikanismus, wurde das P. insb

Schoen

(107 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] Schoen, Paul (16.5.1867 Königsberg – 21.9.1941 Göttingen), ev. Jurist. 1896 a.o., 1900 o. Prof. in Jena, im gleichen Jahr o. Prof. in Göttingen. Neben zahlreichen Arbeiten zum öfftl. Recht unternahm es Sch. in seinem zweibändigen Hauptwerk »Das ev. Kirchenrecht in Preußen« (1903–1910; Neudr. 1967), dieses Rechtsgebiet unter Verzicht auf dessen theol. und kirchenpolit. Dimension, dafür in Parallelität zum Staats- und Verwaltungsrecht zu entwickeln. Trotz Ausblendung der zentralen P…

Stephani

(304 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] 1.Joachim , (Mai 1544 Pyritz, Pommern – 14.1.1623 Greifswald). Zunächst (1572) Prof. der Mathematik in Greifswald, seit 1578 ebd. Prof. der Rechte, herzoglicher Rat und Konsistorialpräsident. – Als – neben seinem jüngeren Bruder (2.) – führender Vertreter des Episkopalsystems (Episkopalismus: I.) legitimiert S. das sich herausbildende ev. landesherrliche Kirchenregiment reichsrechtlich aus dem Übergang der (kath.) bfl. Jurisdiktionsrechte auf die ev. Reichsstände und findet dafür…

Richter

(280 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] Richter, Aemilius Ludwig (15.2.1808 Stolpen – 8.5.1864 Berlin), ev. Kirchenrechtslehrer. 1835 a.o. Prof. in Leipzig, o. Prof. in Marburg (1838), seit 1846 in Berlin; 1850–1859 zugleich Mitglied des Ev. Oberkirchenrats, danach Geheimer Oberregierungsrat im Preußischen Kultusmi…

Religionsmündigkeit

(190 words)

Author(s): Link, Christoph
[English Version] bez. die von der allg. Geschäftsfähigkeit (Mündigkeit) abweichende Fähigkeit Jugendlicher, eigenständige rel. Entscheidungen mit rechtlicher Relevanz zu treffen. In Deutschland ist …
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