Search

Your search for 'dc_creator:( "Schanbacher, Dietmar (Dresden)" ) OR dc_contributor:( "Schanbacher, Dietmar (Dresden)" )' returned 30 results. Modify search

Sort Results by Relevance | Newest titles first | Oldest titles first

Locus

(453 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] [1] (Meist) unbebauter Teil eines Gutes (Meist) unbebauter Teil eines Gutes ( fundus ). Das Gut selbst bildet eine wirtschaftliche Einheit ( integrum aliquid, Dig. 50,16,60 pr.). Die Einordnung als fundus oder l. hängt von der - trennenden oder verbindenden - Bestimmung ( opinio, constitutio o.ä.) des Eigentümers ab, sei es durch Benennung ( appellatio) oder Änderung des Bezuges der bisherigen Benennung (Dig. 31,86,1; 33,7,20,7) oder Änderung der Buchführung (Dig. 32,91,3,), sei es - zur Verbindung - im Zuge eines Hinzuerwerbes (Plin. epist. 3,19). Der l. kann au…

Mancipatio

(422 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] begegnet erstmals bei Plinius (nat. 9,35,117 mancupatio) an Stelle von mancipium ( mancupium) zur Bezeichnung eines röm. altzivilen Rechtsakts zur Begründung einer Gewalt über Personen ( mancipium ) oder Sachen ( dominium ). Der Hergang der m. wird für das 2. Jh.n.Chr. wie folgt geschildert (Gai. inst. 1,119): Im Beisein von fünf Zeugen und einem Waagehalter ( libripens), alle mündige röm. Bürger ( quirites ), spricht derjenige, der die Sache empfängt, aus: a) Er sage, daß er quiritischer Eigentümer sei, und: b) Die Sache …

In iure cessio

(197 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] Die i.i.c. des röm. Rechts ist ein Akt der Rechtsübertragung in der Form eines Scheinprozesses, der legis actio sacramento in rem . Sie ist - wie die mancipatio - nicht abhängig vom Bestehen eines Rechtsgrundes ( causa), z.B. eines Kaufvertrages, vielmehr “abstrakt”. Die i.i.c. betrifft Gegenstände, an welchen quiritisches Eigentum möglich ist (z.B. nicht Provinzialgrundstücke), und ist nur röm. Bürgern zugänglich (Gai. inst. 2,65). Manche Gegenstände, wie der ususfructus , können nur durch i.i.c. übertragen werden (Gai. inst. 2,30). Vor einem röm. Ma…

Praescriptio longi temporis

(148 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] Die p.l.t. (“Verteidigung mit der langen Dauer”) ist eine Verteidigung des Besitzers gegenüber dem Eigentümer, weil dieser so lange sein Recht nicht geltend gemacht hat. Einführung oder Anerkennung der p.l.t. verbinden sich mit einem rescriptum des Septimius Severus und des Caracalla von 199 n. Chr., welches an eine bereits vorhandene Praxis anknüpfte. Die p.l.t. betraf Provinzialgrundstücke, die der Ersitzung ( usucapio ) nicht zugänglich waren, wurde jedoch auch auf bewegliche Sachen bezogen (Mod. Dig. 44,3,3; Marcianu…

Mancipium

(255 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] (urspr. mancupium) bezeichnet anfangs den später mancipatio genannten röm. Rechtsakt. M. ist eines der ‘uralten röm. Rechtswörter von durchsichtiger Klarheit’ [2]; es scheint einen Handgriffsakt zu bezeichnen. So sieht es die ant. Etym. (Varro ling. 6,85; Gai. inst. 1,121). Wahrscheinlicher ist jedoch eine andere Deutung: Wie aucupium (Vogelfang) sich von auceps ableitet, so mancupium von manceps; auceps bezeichnet den Vogelfänger ( avem capiens), manceps eher den die Hausgewalt Ergreifenden ( manum capiens) als den mit der Hand Ergreifenden ( manu capiens).…

Hypotheke

(605 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
(ὑποθήκη). [English version] [1] rechtlicher Begriff Juristisch Schanbacher, Dietmar (Dresden) [English version] A. Griechisches Recht Die h. (wörtlich “Unterlage”) begegnet im att. Recht als eine Belastung von Liegenschaften, Häusern, Unternehmen zur Sicherung von Darlehensforderungen. H.-Steine ( hóroi ) zeigten die hypothekarische Belastung an. Die h. war ein gemeingriech. Institut, die Kennzeichnung des belasteten Anwesens durch hóroi wurde jedoch außerhalb von Attika nur auf einigen wenigen Inseln der Ägäis befolgt. Die h. war Verfallsrecht. Dies erweisen den…

Precarium

(273 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] (“das Erbetene”). Die Überlassung einer Sache auf freien Widerruf ( ... quod precibus petenti conceditur tamdiu, quamdiu is qui concessit patitur, Ulp. Dig. 43,26,1 pr.) im röm. Recht. Histor. Ursprung des p. ist die Landleihe patrizischer Grundherren an ihre Klienten. Ansonsten konnte etwa ein Pfandschuldner die Pfandsache als p. behalten (Iulianus Dig. 13,7,29), oder ein Kreditkäufer erhielt die Kaufsache zum p. (Ulp. Dig. 43,26,20). Das p. ist anfangs kein Rechtsverhältnis, sondern nur tatsächliche Überlassung, welche der Gewährende jederze…

Res mancipi

(123 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] Als r.m. werden im röm. Recht Gegenstände bezeichnet, die (Gai. inst. 2,22) durch mancipatio auf einen anderen übertragen werden. r. m. sind: Sklaven, Rinder, Pferde, Maultiere, Esel (die letzteren nach sabinianischer Lehre ab ihrer Geburt, nach proculianischer Lehre erst ab ihrer Zähmung; Gai. inst. 2,15); ferner ital. Grundstücke (Gai. inst. 1,120), Felddienstbarkeiten wie via, iter, actus, aquae ductus (Straßen- und Wegerecht, Viehtrift, Wasserrecht; Ulp. reg. 19,1) und Provinzialgrundstücke des ius Italicum (Gai. inst. 2,14a). Mit dem Niedergang der ma…

Alienatio

(277 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] bedeutet Veräußerung, vereinzelt auch Veräußerungsbefugnis, hingegen nicht schon den Verkauf (Dig. 50,16,67 pr.). Cicero (top. 5,28) definiert ab- alienatio als Gattung für traditio alteri nexu (d. h. mancipatio ) und in iure cessio . Gaius (inst. 2,65) fügt dem die usucapio hinzu ( a. iure civili) und unterscheidet hiervon alienare iure naturali, wozu etwa die traditio gehört. Die Bedeutung von a. erfaßt auch die Zuerkennung einer Sache durch Fehlurteil (Dig. 40,7,29,1). Das prätorische Edikt trifft Regelungen über die a. iudicii mutandi causa (zum Zwecke de…

Possessio

(638 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] “Besitz”, v. a. tatsächliche Herrschaft über eine Sache, aber im Gegensatz zum dominium (Eigentum) als voller rechtlicher Macht. Die p. als t.t. des röm. Rechts hat zum Teil tatsächliche, zum Teil rechtliche Züge ( p. non tantum corporis, sed et iuris est, Papin. Dig. 41,2,49,1). Den Erwerb der p. z. B. betrachten Ofilius und Nerva filius (Cocceius [6]) als eine tatsächliche Angelegenheit ( rem facti non iuris, Dig. 41,2,1,3). Daher sollte ein pupillus (Unmündiger, minores ) ohne Zustimmung des Vormunds ( tutoris auctoritas) und sogar ein furiosus (Geisteskranker)…

Habitatio

(200 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] bedeutet zunächst Wohnung, z.B. als Gegenstand von Kauf und Verkauf ( locatio conductio ; Dig. 2,14,4; 19,2,5) oder Schutzobjekt der lex Cornelia de iniuriis (Dig. 47,10,5,5). Weiter bedeutet h. das Wohnrecht, welches u.a. durch Vermächtnis ( legatum ) begründet wird (Dig. 7,8,10 pr.). Das Verhältnis der h. zum usus und zum usus fructus (Nießbrauch) war zweifelhaft. In der Wirkung ( effectu quidem) deckte sich die h. legata “beinahe” ( paene) mit dem usus legatus (Papin./Ulp. Dig. 7,8,10 pr.). Die röm. Juristen beschäftigten sich mit Fragen wie: Wie i…

Interdictum

(744 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] Anordnung des Praetors oder Provinzstatthalters aufgrund seines imperium (z.B. Iulianus, Dig. 43,8,7) zur raschen Beendigung von Streitigkeiten, v.a. über possessio (Besitz) oder quasi possessio (Gai. inst. 4,139); dabei sind immer auch öffentliche Interessen berührt. Erste Spuren von interdicta finden sich bei Plautus (Stich. 696; 748-750; Asin. 504-509), Terenz (Eun. 319f.) und in der lex Agraria von 111 v.Chr. (Z. 18); eine Anspielung enthält Cic. de orat. 1,10,41. I. sind teils Gebote: exhibeas (auf Vorweisung) oder restituas (auf Rückgewähr), daher i. …

Fructus

(337 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] (“Früchte”). Sachen, die aus einer anderen Sache (“Muttersache”) gewonnen werden, wie Feld- und Baumfrüchte, Holz, Tierjunge, Haare, Wolle, Milch (Dig. 22,1,28 pr.; 7,1,48,1). F. gehörten vor der Trennung dem Eigentümer der Muttersache (Dig. 6,1,44), grundsätzlich auch danach. Ein Pfandrecht ( pignus ) an der Muttersache setzte sich an den f. grundsätzlich fort, wenn sie mit der Trennung in das Eigentum des Verpfänders fielen (Dig. 20,1,1,2; 29,1); das Verpächterpfandrecht erfaßte obendrein f., die nicht Eigentum des Pächters wurden (Dig. 47,2,62,8…

Fiducia

(645 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] Terminus für “Treuhand”, zuweilen (etwa Paul. sent. 2,13,1) auch für den Gegenstand der Treuhand. F. begegnet in vielen Teilen des röm. Privatrechts: Im Personenrecht gibt es die coemptio der Frau (eine Form der mancipatio , Gai. inst. 3,113) nicht nur zum Zwecke der Ehe ( matrimonii causa), sondern auch zum Zwecke der Treuhand ( fiduciae causa), etwa um eine Vormundschaft ( tutela ) zu vermeiden und eine andere (eines tutor fiduciarius) zu begründen (Gai. inst. 1,114; 115). Personenrecht und Schuldrecht (Schadensersatzrecht) verbinden sich in der …

Rei vindicatio

(574 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] (noch im mod. Juristen-Dt. “Vindikation”). Urspr. die - rituelle - Anlegung eines Stabes an eine Sache oder einen Sklaven, im röm. Recht der Prinzipatszeit die Klage des nicht besitzenden quiritischen (dem röm. Bürgerstand angehörenden) Eigentümers gegen den Besitzer auf Feststellung des Eigentums, Herausgabe und notfalls Geldverurteilung. Die r. v. löste die altertümliche dingliche Sakramentsklage ( legis actio sacramento in rem) mit ihrem feierlichen Ritual vor dem Gerichtsherrn (König, Consul, Praetor) ab: Ein Anspruchsteller ergriff …

Dominium

(187 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] meint urspr. die Hausgewalt des pater familias (Ulp. Dig. 50,16,195,2: in domo d.). Seit Beginn der Kaiserzeit begegnet d. in der Bed. Eigentum (Labeo Dig. 18,1,80,3; Sen. benef. 7,5,1; 7,6,3). Der Eigentumsbegriff der Römer ist in alter Zeit einheitlich. Man versteht darunter zunächst nur ein d. ex iure Quiritium: ein Eigentum, das röm. Bürgern, allenfalls Peregrinen mit commercium zugänglich ist. Später bezieht man auch im Honorarrecht durch den praetor begründete, absolut, d.h. gegenüber jedermann, auch dem quiritischen Eige…

Finis

(316 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] Grenze, insbes. zw. Grundstücken (z.B. Cels. Dig. 41,2,18,2). Der Grenzstein ( terminus ) war heilig; wer ihn auspflügte, war nach einer dem Numa Pompilius zugesprochenen Bestimmung samt dem Gespann verflucht ( sacer; Paul. Fest. 505,20f. L.). Die Äcker waren durch einen 5 Fuß breiten, nach den Zwölftafeln (tab. VII 4) unersitzbaren (s. usucapio ) Grenzrain getrennt (Cic. leg. 1,12,55f.). Die Grenzbereinigungsklage ( actio finium regundorum) war eine actio in personam (persönliche Klage) und doch pro vindicatione rei (auf Herausgabe, Paul. Dig. 10,1,1).…

Nuncupatio

(177 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] Nuncupare ( nomen capere) wird von dem Juristen Cincius treffend gedeutet als “genau, mit den geziemenden Worten aussprechen” (Fest. 176), später von dem Juristen Gaius als “offen benennen”. Die Zwölftafelgesetze (tab. 6,1) und die auf der Burg gesprochene Auguralformel (Varro ling. 7,8) weisen mit lingua nuncupare auf die Zunge als Werkzeug hin, die Gedanken in Worte zu fassen. Verbis nuncupare in der Devotionsformel des P. Decius Mus (Liv. 8,9,8) ist tautologisch, nomen nuncupare (Varro ling. 6,60) figura etymologica (Figuren). Das feierliche Verspreche…

Adluvio

(208 words)

Author(s): Sauerwein, Friedrich † (Heidelberg) | Schanbacher, Dietmar (Dresden)
(geogr./geol. Alluvium, alluvial). [English version] Geographisch A.en sind durch Anschwemmungsprozesse und Ablagerungen an Küsten, in Niederungen und Tälern entstandene junge Böden, besonders großräumig im Bereich von Flußauen und Flußmündungen. So waren h. Binnenorte wie Pella oder Ephesos usw. in der Ant. küstennahe Städte. Als t. t. der Juristen und Agrimensoren (Feldmesser: Cic. orat. 1,173; Cod. Iust. 7,41) bezeichnet A. die durch diese Naturerscheinungen bewirkte Vermehrung von Grund und Boden des jeweiligen Landeigners ( accessio). Sauerwein, Friedrich † (Heid…

Pignus

(833 words)

Author(s): Schanbacher, Dietmar (Dresden)
[English version] Das röm. Pfandrecht hat sich wesentlich durch die Kreditsicherungspraxis entwickelt. Es ist zunächst Verfallsrecht: Mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung erwirbt der Pfandnehmer das (bis dahin aufschiebend bedingte) Eigentum an der Pfandsache mit dem Schutz der rei vindicatio (des Eigentumsanspruchs). Diese Gestalt hat das p. in den von Cato d.Ä. mitgeteilten Formularen (Cat. agr. 146,2,3, 149,2 und 150,2). Der Verfall (in die Sklaverei) ist auch z.B. das Schicksal der im Latinerbündnis 493 v.Chr. gestellten (Pfand-)Geiseln (Fest. 166 s.v. nancitor)…
▲   Back to top   ▲