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Bündnisrecht

(886 words)

Author(s): Fassbender, Bardo
Unter B. (lat. ius foederis, franz. droit des alliances) versteht man seit dem 16. Jh. das Recht eines Fürsten, einer Republik oder einer freien Stadt – später: eines Staates –, mit einer fremden Macht ein politisches oder militärisches Bündnis (lat. foedus, franz. alliance) einzugehen, in der Regel durch Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags. Über das durch einen allgemeinen Freundschaftsvertrag begründete Verhältnis hinausgehend, hatte ein Bündnis einen bestimmten Zweck; es war auf friedliche oder kriegerische Erfolge gerichtet, auf die Sicher…
Date: 2019-11-19

Staatenbund

(1,121 words)

Author(s): Fassbender, Bardo
1. Allgemein S. im weiteren Sinne ist jede polit. oder rechtliche Verbindung mindestens zweier Staaten, welche bestimmte gemeinsame und in der Regel nicht nur vorübergehende Zwecke (polit., wirtschaftlicher oder militärischer Natur) fördern soll und unter Umständen auch über eigene Organe (Bundesbehörden) verfügt, die völkerrechtliche Unabhängigkeit der beteiligten Staaten aber grundsätzlich nicht aufhebt. Meist liegt dem S. ein völkerrechtlicher Vertrag zugrunde (Völkerrecht). In diesem Sinne deckt oder überschneidet sich der Begriffsge…
Date: 2019-11-19

Annexion

(1,209 words)

Author(s): Fassbender, Bardo
1. Definition und ÜberblickUnter dem Begriff der A. (von lat. annectere, »anknüpfen«, »verbinden«) versteht man seit dem späteren 19. Jh. die Aneignung oder Einverleibung (Inkorporation) fremden Staatsgebietes oder eines ganzen Staates durch einen Staat, sei es im Krieg oder im Frieden. Es handelt sich um eine Ausdehnung der territorialen Souveränität eines Staates auf ein ihm bisher nicht unterstehendes Gebiet, die grundsätzlich die Frage des privatrechtlichen Eigentums an Grund und Boden nicht betrifft. Das Wort wurde…
Date: 2019-11-19

Krieg, gerechter

(677 words)

Author(s): Fassbender, Bardo
Auf der Grundlage der Überlieferung röm. Rechtsvorstellungen ging die Lehre vom G. K. (lat. bellum iustum) aus der ma. Theologie ins nzl. Naturrecht und Völkerrecht über. Als kirchliche Lehre war sie eine Theorie zur Begrenzung, aber auch zur Rechtfertigung des Krieges, die eine Legitimation kriegerischer Gewalt-Anwendung in der Wiederherstellung der gestörten Rechtsordnung, im Widerstand gegen drohendes und in der Bestrafung von begangenem Unrecht sah [6. 703 ff.]. Sie beschäftigte sich damit, unter welchen Umständen Krieg erlaubt sei ( ius ad bellum; »Recht zum Krieg«) …
Date: 2019-11-19

Vertrag

(1,688 words)

Author(s): Hofer, Sibylle | Fassbender, Bardo
1. Privatrecht 1.1. AllgemeinV. stellen eine zentrale Institution des Privatrechts dar. Sie sind das Mittel, mit dem Privat-Personen (einschließlich Kaufleuten) untereinander ihre rechtlichen Beziehungen regeln können. Häufigster Anwendungsfall sind sog. schuldrechtliche V. (Obligationen) wie z. B. Kauf, Miete, Werkvertrag, Dienstvertrag, Bürgschaft und Darlehen. V. gibt es jedoch auch im Bereich des Familienrechts (z. B. Ehe-V.), des Erbrechts (z. B. Erb-V.) oder des Sachen-Rechts (Übertragung von Eigentum, sog. dinglicher V.).Nachdem die Rechtswissenschaft …
Date: 2019-11-19

Eroberung

(2,924 words)

Author(s): König, Hans-Joachim | Fassbender, Bardo
1. Gewaltsamer Gebietserwerb E. (franz. conquête, engl. conquest) bezeichnet sowohl in der Völkerrechts-Lehre als auch im allgemeinen Sprachgebrauch den gewaltsamen Gebietserwerb fremden Staatsgebiets mit kriegerischen Mitteln [7]. Gewaltsamer Gebietserwerb durch organisierte Gemeinwesen ist eine der konstantesten und häufigsten Erscheinungen der Geschichte, nicht nur in Europa, sondern auch auf anderen Kontinenten. Freiwillige Gebietsübertragungen waren eher die Ausnahme. Eroberungen feindlicher Staatsgebiete waren die …
Date: 2019-11-19